1. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über die infolge weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung und am selben Tag eingebrachten als einheitliches Rechtsmittel aufzufassenden Revisionsrekurse (vgl 7 Ob 27/00x mwN; E. Kodek in Rechberger3 Rz 12 Vor § 461 mwN) besteht - nach den tieferstehenden Gründen - einstweilen noch nicht.1. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über die infolge weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung und am selben Tag eingebrachten als einheitliches Rechtsmittel aufzufassenden Revisionsrekurse vergleiche 7 Ob 27/00x mwN; E. Kodek in Rechberger3 Rz 12 Vor Paragraph 461, mwN) besteht - nach den tieferstehenden Gründen - einstweilen noch nicht.
2. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm §§ 78, 402 EO), sondern es ist lediglich im Wege des - hier ohnehin gestellten - Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage (zuletzt etwa 3 Ob 182/07x; 3 Ob 113/08a uva).2. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO, hier in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), sondern es ist lediglich im Wege des - hier ohnehin gestellten - Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage (zuletzt etwa 3 Ob 182/07x; 3 Ob 113/08a uva).
3. Dass es sich im vorliegenden Fall (auch) um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger neben ihren Unterlassungs- und Herausgabeansprüchen auch den Ersatz immateriellen Schadens nach § 87 UrhG und § 1328a ABGB begehren. Es handelt sich daher nicht um aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechte abgeleitete Ansprüche, die einer Bewertung in Geld unzugänglich sind, weshalb ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz zu entfallen hätte oder gegenstandslos wäre (vgl 6 Ob 148/00h = SZ 73/105 zu Datenschutzansprüchen oder 6 Ob 221/06b zum Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm; RIS-Justiz RS0042418). Der Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht.3. Dass es sich im vorliegenden Fall (auch) um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger neben ihren Unterlassungs- und Herausgabeansprüchen auch den Ersatz immateriellen Schadens nach Paragraph 87, UrhG und Paragraph 1328 a, ABGB begehren. Es handelt sich daher nicht um aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechte abgeleitete Ansprüche, die einer Bewertung in Geld unzugänglich sind, weshalb ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz zu entfallen hätte oder gegenstandslos wäre vergleiche 6 Ob 148/00h = SZ 73/105 zu Datenschutzansprüchen oder 6 Ob 221/06b zum Anspruch des Klägers auf Unterlassung jeglichen Kontakts des Beklagten mit ihm; RIS-Justiz RS0042418). Der Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht erfolgte daher zu Recht.
4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (stRsp, RIS-Justiz RS0042437). Eine Bewertung hatte zu erfolgen (siehe oben 3.), zwingende Bewertungsvorschriften für aus Vertrag oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten abgeleitete Unterlassungsansprüche bestehen nicht und von einer offenkundigen Unterbewertung durch das Rekursgericht kann ungeachtet der klägerischen Bewertung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit insgesamt 32.500 EUR - an diese ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht gebunden, es hat sich innerhalb eines Ermessensspielraums zu bewegen, der sich am objektiven Wert des Streitgegenstands orientiert (E. Kodek aaO § 500 ZPO Rz 3 mwN) - auch bei Zusammenrechnung beider Unterlassungsansprüche nicht gesprochen werden.4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (stRsp, RIS-Justiz RS0042437). Eine Bewertung hatte zu erfolgen (siehe oben 3.), zwingende Bewertungsvorschriften für aus Vertrag oder allgemeinen Persönlichkeitsrechten abgeleitete Unterlassungsansprüche bestehen nicht und von einer offenkundigen Unterbewertung durch das Rekursgericht kann ungeachtet der klägerischen Bewertung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit insgesamt 32.500 EUR - an diese ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht gebunden, es hat sich innerhalb eines Ermessensspielraums zu bewegen, der sich am objektiven Wert des Streitgegenstands orientiert (E. Kodek aaO Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN) - auch bei Zusammenrechnung beider Unterlassungsansprüche nicht gesprochen werden.