Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schwiegertochter ist zulässig und berechtigt.
Die Entscheidung erster Instanz stammt vom 26. 4. 2005; gemäß § 203 Abs 7 AußStrG nF sind daher die Bestimmungen des AußStrG nF über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden. Weder die Betroffene noch der neue Sachwalter haben sich am Revisionsrekursverfahren beteiligt.Die Entscheidung erster Instanz stammt vom 26. 4. 2005; gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF sind daher die Bestimmungen des AußStrG nF über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden. Weder die Betroffene noch der neue Sachwalter haben sich am Revisionsrekursverfahren beteiligt.
1. Nach § 128 Abs 1 AußStrG nF sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu. Nach § 127 AußStrG nF steht der Rekurs (im Bestellungsverfahren) der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu.1. Nach Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG nF sind die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu. Nach Paragraph 127, AußStrG nF steht der Rekurs (im Bestellungsverfahren) der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu.
Das Erstgericht hat einen bloßen Wechsel in der Person des Sachwalters vorgenommen. Für diesen Fall gelten die besonderen Vorschriften der §§ 127, 128 AußStrG nF nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 128 Rz 2; zur Rechtslage nach dem AußStrG aF vgl Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht² [1997] § 251 AußStrG Rz 7 mwN). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff AußStrG nF.Das Erstgericht hat einen bloßen Wechsel in der Person des Sachwalters vorgenommen. Für diesen Fall gelten die besonderen Vorschriften der Paragraphen 127, 128, AußStrG nF nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 128, Rz 2; zur Rechtslage nach dem AußStrG aF vergleiche Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht² [1997] Paragraph 251, AußStrG Rz 7 mwN). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Paragraphen 45, ff AußStrG nF.
Zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 vertrat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 9 Ob 30/04h = NZ 2005/49 und 9 Ob 143/04a je mwN) die Auffassung, dass dem bisherigen Sachwalter gegen den Umbestellungsbeschluss kein Rechtsmittel zustehe. Gemäß § 12 AußStrG (aF) werde der Beschluss bereits mit der Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sei der enthobene Sachwalter nicht mehr legitimiert, gegen den Umbestellungsbeschluss im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben.Zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 vertrat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt 9 Ob 30/04h = NZ 2005/49 und 9 Ob 143/04a je mwN) die Auffassung, dass dem bisherigen Sachwalter gegen den Umbestellungsbeschluss kein Rechtsmittel zustehe. Gemäß Paragraph 12, AußStrG (aF) werde der Beschluss bereits mit der Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sei der enthobene Sachwalter nicht mehr legitimiert, gegen den Umbestellungsbeschluss im eigenen Namen oder im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben.
Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden. Die Rechtsmittelbefugnis der Rechtsmittelwerberin ist daher zu bejahen.Im Gegensatz zu Paragraph 12, AußStrG aF lässt Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden. Die Rechtsmittelbefugnis der Rechtsmittelwerberin ist daher zu bejahen.
2. Der Revisionsrekurs macht geltend, das Rekursgericht habe der Sachwalterin ohne Grundlage die Veruntreuung von Geldern der Betroffenen vorgeworfen; eine derart substanzlose Anschuldigung und zugleich der Vorwurf einer allfälligen strafbaren Handlung könne keinesfalls Grundlage eines Sachwalterenthebungsverfahrens sein.
Ob ein Sachwalter zu entheben (entlassen) ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach den Interessen des Betroffenen; dem Sachwalterschaftsgericht steht dabei grundsätzlich ein Ermessensspielraum offen (3 Ob 1657/95 mwN; 2 Ob 221/99k = EFSlg 91.582). Der Sachwalter ist aber jedenfalls zu entheben, wenn er seine Vertretungsmacht missbraucht, sich am Vermögen des Betroffenen vergreift bzw es zweckwidrig verwendet oder in einen Interessenkonflikt zum Betroffenen gerät.
Die Sachwalterin hat dem Vorwurf, sie habe Mittel der Betroffenen für Kreditrückzahlungen verwendet, entgegen gehalten, dies habe ihr der damals zuständige Richter des Bezirksgerichts Bad Aussee „erlaubt" (AS 189). Sie bezog sich dabei offensichtlich auf das im Protokoll vom 16. 4. 2002 festgehaltene Gespräch. Darin ist davon die Rede, dass „ein Betrag von 6.000 S aus der Pension der Betroffenen für Kreditrückzahlungen verwendet wurde", dass „dieser Betrag als Pflegeaufwand für die Betroffene der Sachwalterin zur Verfügung gestellt wird" und dass die Sachwalterin darauf hingewiesen wurde, „dass weitere zusätzliche Ausgaben nur den persönlichen Bereich der Betroffenen betreffen dürfen". Auch wenn diese Protokollierung etwas mehrdeutig erscheinen mag, schließt sie jedenfalls die von der Sachwalterin behauptete „Erlaubnis" nicht aus, sondern legt sie vielmehr nahe:
Die Betroffene wird - wie auch das Rekursgericht ausführt (AS 231) - von der Sachwalterin ordentlich betreut. Dass der Aufwand hiefür erheblich ist, ergibt sich schon allein daraus, dass die Betroffene Pflegegeld der Stufe 6 bezieht. Das Pflegegeld dient der Abgeltung der persönlichen Pflege und Betreuung des Beziehers; soweit Mittel daraus der Betreuungsperson zukommen, werden sie demnach grundsätzlich bestimmungsgemäß verwendet. Wie die Betreuungsperson - im vorliegenden Fall die Sachwalterin - die Mittel verwendet, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Sachwalterschaftsgericht. Im Übrigen lag und liegt die Tilgung des Kredits ungeachtet der persönlichen Haftung der Sachwalterin auch im Interesse der Betroffenen, da auch ihre Wohnversorgung gefährdet ist, wenn der Kredit fällig gestellt und die damit belastete Liegenschaft versteigert wird. Von einer zweckwidrigen und den Interessen der Betroffenen grob widersprechenden Verwendung von Pflegegeld und Pension kann daher keine Rede sein.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren damit ersatzlos aufzuheben, soweit die Sachwalterin ihres Amtes enthoben wird; der an ihrer Stelle bestellte Sachwalter war seines Amtes zu entheben.