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Entscheidung 4 Ob 182/25f×

Entscheidung 4 Ob 182/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob182/25f

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Waldstätten, Mag. Dr. Sengstschmid, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien 1. *, 2. *, beide *, und vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 65.677,25 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2025, GZ 14 R 95/25f-46.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Da die Klägerin in zweiter Instanz lediglich eine Verfahrens-, aber keine Rechtsrüge erhoben hat, kann sie sich auch in der Revision nicht mehr auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache stützen vergleiche RS0043573).

[2]         2.1 Die Klägerin macht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit ihrer Rüge auseinandergesetzt habe, wonach das erstinstanzliche Beweisverfahren wegen einer unberechtigten Abweisung ihres Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens mangelhaft geblieben sei, und beruft sich dafür auf die Rechtsprechung, wonach ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt, wenn das Berufungsgericht trotz Mängelrüge die geltend gemachte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO nicht wahrnimmt (RS0040597; vergleiche aber RS0113643, RS0043163 [Zuordnung zur Beweisrüge]).

[3]         2.2 Ungeachtet des Umstands, dass das Berufungsgericht die Argumente der Klägerin formal der Beweisrüge zuordnete, nahm es im Rahmen seiner (umfassend begründeten) Entscheidung aber sehr wohl zwei Prüfungsschritte vor: zum einen beurteilte es das Gutachten des Gerichtssachverständigen als vollständig und widerspruchsfrei und verneinte davon ausgehend die Voraussetzungen des Paragraph 362, Absatz 2, ZPO. Zum anderen setzte es dieses, als prozessordnungsgemäß qualifizierte Gutachten in Bezug zu den anderen Beweisergebnissen und billigte in einer Gesamtbetrachtung die vom Erstgericht daraus gewonnenen Feststellungen samt Beweiswürdigung.

[4]         Damit liegt aber im Ergebnis sowohl ein verneinter Verfahrensmangel vergleiche RS0042963, RS0106371) als auch eine unanfechtbare Beweiswürdigung vor vergleiche RS0043371), sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.

Textnummer

E147932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00182.25F.0623.000

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0040OB00182_25F0000_000

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