Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Art 8 der die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im internationalen Rechtsverkehr innerhalb der Gemeinschaft regelnden Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) sieht - in der hier infolge Zustellung vor dem 13. November 2008 noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung - vor, dass der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats (einer der Amtssprachen des Orts, an dem die Zustellung erfolgen soll) oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst ist, die der Empfänger versteht (Art 8 Abs 1). Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Abs 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück. Eine weitergehende Tätigkeit der Behörden des Empfangsstaats sieht die EuZVO nicht vor, insbesondere bleibt ungeregelt, von welcher Behörde die im Ausgangsverfahren möglicherweise strittige Frage zu klären ist, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgte (und damit die Zustellung scheitern ließ) oder zu Unrecht, was die Wirksamkeit der Zustellung zur Folge hat.Artikel 8, der die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im internationalen Rechtsverkehr innerhalb der Gemeinschaft regelnden Verordnung (EG) Nr 1348 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) sieht - in der hier infolge Zustellung vor dem 13. November 2008 noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung - vor, dass der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats (einer der Amtssprachen des Orts, an dem die Zustellung erfolgen soll) oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst ist, die der Empfänger versteht (Artikel 8, Absatz eins,). Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz eins, verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück. Eine weitergehende Tätigkeit der Behörden des Empfangsstaats sieht die EuZVO nicht vor, insbesondere bleibt ungeregelt, von welcher Behörde die im Ausgangsverfahren möglicherweise strittige Frage zu klären ist, ob die Annahmeverweigerung zu Recht erfolgte (und damit die Zustellung scheitern ließ) oder zu Unrecht, was die Wirksamkeit der Zustellung zur Folge hat.
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Rekursgerichts an, wonach ausschließlich das Gericht, das im Übermittlungsstaat das Verfahren führt, im Zuge dessen die Auslandszustellung angeordnet wurde, für die Klärung der strittigen Tatfrage zuständig ist, ob der Empfänger die Sprache des ihm zugestellten Schriftstücks, dessen Annahme er verweigerte, versteht. Dem Standpunkt der Beklagten, dass zur Klärung dieser Frage ausschließlich das Gericht des Empfangsstaats zuständig wäre, kann nicht gefolgt werden.
Burgstaller (in Internationales Zivilverfahrensrecht Art 8 EuZVO Rz 2) verweist auf die Erläuterungen zum Richtlinienvorschlag der Kommission (KOM [1999] 99/0102 CNS 19), wonach im Falle von Streitigkeiten darüber, ob der Empfänger des Schriftstücks die verwendete Sprache versteht, eine Entscheidung gemäß den anwendbaren Bestimmungen zu treffen ist, beispielsweise indem dem Gericht, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung vorgelegt wird. Die zuständige Stelle des Empfangsmitgliedstaats führe weder eine Sprachprüfung durch, noch entscheide sie über die Berechtigung der Verweigerung. Diesen Standpunkt vertrat schon Meyer (in IPRax 1997, 401 [403]) zum europäischen Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (EZÜ).Burgstaller (in Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 8, EuZVO Rz 2) verweist auf die Erläuterungen zum Richtlinienvorschlag der Kommission (KOM [1999] 99/0102 CNS 19), wonach im Falle von Streitigkeiten darüber, ob der Empfänger des Schriftstücks die verwendete Sprache versteht, eine Entscheidung gemäß den anwendbaren Bestimmungen zu treffen ist, beispielsweise indem dem Gericht, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung vorgelegt wird. Die zuständige Stelle des Empfangsmitgliedstaats führe weder eine Sprachprüfung durch, noch entscheide sie über die Berechtigung der Verweigerung. Diesen Standpunkt vertrat schon Meyer (in IPRax 1997, 401 [403]) zum europäischen Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (EZÜ).
Der Europäische Gerichtshof, der sich in der Rs C-14/07 Weiss/IHK Berlin mit der Auslegung des Art 8 Abs 1 EuZVO befasste, verwies darauf, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen. Ohne dies ausdrücklich zum Thema seiner Erörterungen zu machen, geht der EuGH offensichtlich davon aus, dass das das Verfahren im Übermittlungsstaat führende Gericht zu beurteilen hat, ob ein Recht zur Annahmeverweigerung mangels ausreichender Sprachkenntnisse bestand oder nicht. Er hielt darüber hinaus fest, dass es im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Art 8 Abs 1 lit b EuZVO Sache des zuständigen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind.Der Europäische Gerichtshof, der sich in der Rs C-14/07 Weiss/IHK Berlin mit der Auslegung des Artikel 8, Absatz eins, EuZVO befasste, verwies darauf, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen. Ohne dies ausdrücklich zum Thema seiner Erörterungen zu machen, geht der EuGH offensichtlich davon aus, dass das das Verfahren im Übermittlungsstaat führende Gericht zu beurteilen hat, ob ein Recht zur Annahmeverweigerung mangels ausreichender Sprachkenntnisse bestand oder nicht. Er hielt darüber hinaus fest, dass es im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Artikel 8, Absatz eins, Litera b, EuZVO Sache des zuständigen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind.
Zutreffend verweist schon das Rekursgericht darauf, dass auch praktische Gesichtspunkte für die Beurteilung der Sprachkenntnisse durch das Gericht des Übermittlungsstaats sprechen, in dessen Amtssprache die zuzustellenden Schriftstücke verfasst sind und die Kenntnis dieser Sprache zu beurteilen ist. Dem entspricht auch, dass die zu verwendenden Formblätter keine Rubrik vorsehen, in der die Empfangsstelle eine Erklärung darüber abzugeben hätte, ob die Verweigerung zu Recht erfolgte oder nicht, sondern nur die Tatsache der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache mitgeteilt wird.
Zusammenfassend gilt daher: Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.Zusammenfassend gilt daher: Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Artikel 8, EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.
Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung der Wirkungen einer im Ausland vorgenommenen Zustellung (3 Ob 316/97k und 4 Ob 276/01v) beziehen sich auf den Zeitraum vor Geltung der EuZVO, die europäisches Einheitsrecht geschaffen hat.
Dass die Beklagte über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügt, um den ihr verfahrenseinleitend zugestellten Sicherungsantrag samt Äußerungsauftrag zu verstehen, bestreitet sie in dritter Instanz nicht.
Der Hinweis auf die in weiterer Folge durchgeführte nochmalige Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke samt Übersetzung in die slowenische Sprache ändert an der Wirksamkeit der ersten Zustellung nichts. Dies sprach der Oberste Gerichtshof in einem die selben Parteien betreffenden Exekutionsverfahren (für eine andere Zustellung durch Aushändigung bei Gericht in Österreich aus [3 Ob 91/09t]). Dafür, dass dies im Falle unberechtigter Annahmeverweigerung bei der Zustellung in Slowenien anders sein sollte, ist kein Grund ersichtlich.
Einer Vorlage der hier zu beurteilenden Fragen an den EuGH bedurfte es im Hinblick auf die klare Rechtslage und die bereits bestehende Rechtsprechung nicht (RIS-Justiz RS0082949).
Dem insgesamt unberechtigten Rechtsmittel musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 ZPO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.