Rechtssatz RS0125604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125604
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Norm
Verordnung (EG) Nr1348/2000 des Rates 200R1348 EuZVO Art8
Rechtssatz
Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.Die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Zustellempfängers und damit die Entscheidung darüber, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gemäß Artikel 8, EuZVO verweigern durfte, obliegt dem Prozessgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125604
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0040OB00183_09D0000_001