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Entscheidung 4 Ob 184/08z×

Entscheidung 4 Ob 184/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob184/08z

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 1.000 EUR sA (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. August 2008, GZ 1 R 34/08i-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen geworben, so entsteht der unrichtige Eindruck, diese Zahlen seien präzise festgestellt und nicht bloß das Ergebnis statistischer Verfahren, die Schwankungsbreiten aufweisen. Daher ist ein damit werbendes Medienunternehmen zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet (4 Ob 331/99a; RIS-Justiz RS0113425; zuletzt 4 Ob 106/08d). Die Entscheidung des Rekursgerichts folgt diesen Grundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden.

Der Hinweis der Zulassungsbeschwerde auf die Entscheidung 4 Ob 56/06y (= MR 2006, 398 [Korn] - Salzburger Medien) führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort hatte sich die Klägerin ausschließlich gegen die unrichtige Behauptung einer Spitzenstellung gewendet und nicht (auch) das Fehlen von Angaben zur Quelle der Behauptung und zu Schwankungsbreiten geltend gemacht. Daher stand der dort beklagten Partei der Beweis offen, dass ihre Spitzenstellungsbehauptung in jeder Hinsicht zutraf. Hingegen liegt im vorliegenden Fall die von der Klägerin beanstandete Irreführung darin, dass die Beklagte den Eindruck eines zahlenmäßig bestimmten Reichweitenabstands erweckt, der jedoch unter Berücksichtigung der von ihr verschwiegenen Schwankungsbreiten deutlich geringer sein kann.

Anmerkung

E89099 4Ob184.08z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2009/20 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00184.08Z.1118.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20081118_OGH0002_0040OB00184_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung