Begründung:
Die Klägerin bietet die Betreuung und Pflege von Haustieren, insbesondere das "Gassi-Gehen" mit Hunden („Dogwalking") an und wirbt für ihre Dienstleistungen im Internet unter der Domain „www.dogwalking.at". Sie hat ihr Gewerbe zum Gewerberegister angemeldet. Die Beklagte bietet ebenfalls die Betreuung und Pflege von Haustieren an.
Im Dezember 2001 machte die Klägerin folgenden von ihr verfassten Text auf ihrer Website sichtbar: "Sie wollen für uns arbeiten? Wenn Sie sich für einen Job bei Dogwalking & Sitting interessieren, sollten Sie wissen, was unsere Kunden am meisten an uns schätzen: Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sympathie, Kompetenz, Seriosität, bester Leumund (polizeiliches Führungszeugnis) und dass wir den Kunden kurzfristig aus der Klemme helfen, sprich, auch spontan verfügbar sind. Von Bedeutung ist natürlich auch, was unsere Hunde und Katzen an uns schätzen: Unsere Vierbeiner stehen im Mittelpunkt und können sich darauf verlassen, dass der Futternapf gereinigt wird, das Wasser frisch ist, das Katzenklo sauber ist, mit ihnen geredet und gespielt wird. Die Tiere sollen einfach wissen, dass sie - während ihre Familie nicht da ist - einen richtigen Freund haben. Als Dogwalker sollten Sie sich auch bewusst sein, daß wir nicht nur zum Häufchen machen raus gehen, sondern einen richtig schönen Spaziergang unternehmen, wo der Hund sicher über die Straße gebracht wird und immer Kumpels treffen und mit denen spielen kann. Die Tiere werden trocken frottiert, wenn es draussen regnet oder schneit. Anschliessend wird das Fell gebürstet (wenn der/die Hundehalter/in nicht anwesend ist). Da wir auch med. Betreuungen übernehmen, sind Sie als engagierter Vet.med. Student richtig bei uns, ebenso wenn Sie einen Job als Senior-Dogwalker suchen."
Der unter der Domain „www.dogwalker.at" aufrufbare Internetauftritt der Beklagten enthält ua folgenden Text: "Nebenjob gesucht? Wenn Sie sich für einen Job bei unserem 'Dogwalker & Catsitter-Service' interessieren, sollten Sie wissen, was unsere Kunden am meisten an uns schätzen: Zuverlässigkeit, Kompetenz, Sympathie, Pünktlichkeit und Seriosität, bester Leumund und dass wir eventuell dem Kunden auch kurzfristig verfügbar sind. Als Dogwalker sollten Sie sich auch bewusst sein, daß wir nicht nur zum Häufchen machen raus gehen, sondern einen richtig schönen Spaziergang unternehmen, wo der Hund sicher über die Straße gebracht wird und immer Kumpels treffen und mit denen spielen kann - sofern dies auch gewünscht wird. Unsere Hunde werden trockenfrottiert wenn es draussen regnet oder schneit. Anschliessend wird das Fell gebürstet (wenn der/die Hundehalter/in nicht anwesend ist). Von Bedeutung ist natürlich auch, was unsere vierbeinigen Kunden an uns schätzen: Unsere Vierbeiner haben unsere komplette Aufmerksamkeit, stehen im Mittelpunkt, können sich drauf verlassen, dass der Futternapf gereinigt wird, das Wasser frisch ist, das Katzenklo sauber ist, mit ihnen geredet und gespielt und auch geschmust wird. Die Tiere sollen einfach merken und wissen, dass sie - während ihre gewohnte Betreuung nicht da ist - einen richtigen Freund in ihrem Hundesitter oder Katzensitter haben.
Wir garantieren: Zuverlässigkeit, Kompetenz, Sympathie, Pünktlichkeit und Seriosität, bester Leumund und dass wir eventuell den Kunden auch kurzfristig verfügbar sind. Wir als 'Dogwalker' führen Ihren Liebling nicht nur zum Häufchen machen raus, sondern machen einen richtig schönen Spaziergang, bei dem ihr Hund sicher über die Straße gebracht wird und mit anderen Hunden spielen kann - sofern dies gewünscht wird. Unsere Vierbeiner werden trocken frottiert, wenn es draußen geregnet oder geschneit hat. Anschließend wird das Fell gebürstet (wenn der/die Hundehalter/in nicht anwesend ist).
Wir als "catsitter" wissen, was unsere vierbeinigen Kunden an uns schätzen: Unsere Vierbeiner haben unsere komplette Aufmerksamkeit, stehen im Mittelpunkt, können sich drauf verlassen, dass der Futternapf gereinigt wird, das Wasser und/oder Katzenmilch frisch ist, das Katzenklo sauber ist, mit ihnen geredet und gespielt und auch geschmust wird. Selbstverständlich werden Ihre Stubentiger auch von uns gebürstet.
UNSER LEITSATZ: Die Tiere sollen spüren und wissen, dass sie - während ihre gewohnte Betreuung nicht da ist - einen richtigen Freund haben."
Auf der Website der Beklagten findet sich weiters auch folgender Text: "Als erfahrene berufstätige Tierbesitzerin kenne ich die Probleme mit der Betreuung der Vierbeiner vor und nach dem Job. Deshalb habe ich dieses neue und einzigartige Dienstleistungs-Service für verhinderte Hundebesitzer und Katzenfreunde ins Leben gerufen."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) die Tätigkeit der Betreuung und Pflege von Haustieren als Gewerbe iSd § 1 GewO auszuüben und dafür zu werben, wenn ihr die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt;a) die Tätigkeit der Betreuung und Pflege von Haustieren als Gewerbe iSd Paragraph eins, GewO auszuüben und dafür zu werben, wenn ihr die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung fehlt;
b) Sprachwerke von der Website der Klägerin auf ihrer eigenen Website in sittenwidriger Weise zu Wettbewerbszwecken zu übernehmen und diese dabei zu vervielfältigen, zu bearbeiten und öffentlich zur Verfügung zu stellen;
c) das eigene Angebot in unrichtiger und irreführender Weise als einzigartig zu bezeichnen und bei Kunden so den Eindruck zu erwecken, dass sie die einzige Anbieterin von Haustierbetreuungsdienstleistungen sei, obwohl dies nicht zutrifft.
Die Beklagte biete die Betreuung und Pflege von Haustieren im Internet an, ohne über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen. Sie habe - nachdem sie mit der Klägerin Kontakt aufgenommen und von dieser Werbematerial zugesandt erhalten habe - weite Teile der von der Klägerin verfassten Werbetexte mit nur unwesentlichen Abwandlungen für ihren eigenen Internetauftritt durch Abschreiben verwendet und dabei sogar die der Klägerin unterlaufenen Rechtschreibfehler übernommen. Es handle sich dabei um glatte Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses. Auch greife die Beklagte durch unzulässige Bearbeitung, Vervielfältigung und Zurverfügungstellung in Urheberrechte der Klägerin ein. Die Behauptung der Beklagten, sie habe ein neues und einzigartiges Dienstleistungs-Service für verhinderte Hundebesitzer und Katzenfreunde ins Leben gerufen, erwecke den unrichtigen Eindruck, ihr Dienstleistungs-Service sei einzigartig.
Die Beklagte brachte innerhalb der ihr vom Erstgericht gesetzten Frist keine Äußerung ein, stellte jedoch einen Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe für Klage und Widerklage und EV". Auf einem Beiblatt zum Vermögensbekenntnis bestritt sie das Klagebegehren: Die Klägerin habe selbst die Werbetexte der Beklagten gestohlen; deren Website sei älter als die der Klägerin; die Klägerin betreibe gar kein Unternehmen und habe ein Gewerbe nur pro forma angemeldet, sodass kein Wettbewerbsverhältnis bestehe; die Beklagte habe ihr Gewerbe angemeldet; die Klägerin habe widerrechtlich ihre Idee des "Cat-Sittings" kopiert; die Klägerin bewerbe den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten und führe sie möglicherweise auch durch, weshalb die Beklagte beabsichtige, Widerklage zu erheben.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag hinsichtlich seiner Begehren a) und b) statt und wies ihn im übrigen ab. Es hielt - neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - für bescheinigt, dass die Beklagte über keine Gewerbeberechtigung für die von ihr angebotene Betreuung und Pflege von Haustieren verfüge. Die Klägerin biete ihre eigenen Betreuungsleistungen seit Juni 2001 unter der Geschäftsbezeichnung "Dogwalking und Sitting" an. Die Beklagte habe auf ihrer Website Werbetexte der Klägerin ohne deren Zustimmung übernommen. Der von der Klägerin verwendete Werbetext sei von ihr selbst verfasst und werde seit 12. 12. 2001 unverändert auf ihrer Website verwendet. Rechtlich meinte das Erstgericht, die Beklagte habe dadurch, dass sie ihr Gewerbe nicht nach § 339 GewO angemeldet habe, § 1 UWG verletzt, weil sie sich schuldhaft einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft habe. Die von der Klägerin verfassten und verwendeten Werbetexte seien eigentümliche geistige Schöpfungen und damit urheberrechtlich geschützt. Infolge praktisch unveränderter Übernahme markanter Textteile habe die Beklagte Urheberrechte der Klägerin verletzt. Demgegenüber sei die Verwendung des Begriffs "einzigartig" keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil dieser Begriff im konkreten Zusammenhang als "unverwechselbar" zu verstehen und damit nicht einmal zwingend positiv besetzt sei.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag hinsichtlich seiner Begehren a) und b) statt und wies ihn im übrigen ab. Es hielt - neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - für bescheinigt, dass die Beklagte über keine Gewerbeberechtigung für die von ihr angebotene Betreuung und Pflege von Haustieren verfüge. Die Klägerin biete ihre eigenen Betreuungsleistungen seit Juni 2001 unter der Geschäftsbezeichnung "Dogwalking und Sitting" an. Die Beklagte habe auf ihrer Website Werbetexte der Klägerin ohne deren Zustimmung übernommen. Der von der Klägerin verwendete Werbetext sei von ihr selbst verfasst und werde seit 12. 12. 2001 unverändert auf ihrer Website verwendet. Rechtlich meinte das Erstgericht, die Beklagte habe dadurch, dass sie ihr Gewerbe nicht nach Paragraph 339, GewO angemeldet habe, Paragraph eins, UWG verletzt, weil sie sich schuldhaft einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft habe. Die von der Klägerin verfassten und verwendeten Werbetexte seien eigentümliche geistige Schöpfungen und damit urheberrechtlich geschützt. Infolge praktisch unveränderter Übernahme markanter Textteile habe die Beklagte Urheberrechte der Klägerin verletzt. Demgegenüber sei die Verwendung des Begriffs "einzigartig" keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil dieser Begriff im konkreten Zusammenhang als "unverwechselbar" zu verstehen und damit nicht einmal zwingend positiv besetzt sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem gesamten Sicherungsbegehren stattgab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage des Gesamteindrucks einer Werbeaussage von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Ausübung von Anmeldegewerben ohne Gewerbeschein verstoße gegen § 1 UWG, weil den Verletzer ja die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden seien, nicht träfen. Die Beklagte erspare sich ohne Gewerbeanmeldung gegenüber der Klägerin Kosten und Pflichten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach Erhalt der Klage offenbar eine Gewerbeanmeldung vorgenommen habe; diese Tatsache könne allenfalls auf die Wiederholungsgefahr Einfluss haben. Der Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sei zwar nicht ausdrücklich erhoben worden, doch sei trotz nachträglicher Gewerbeanmeldung angesichts des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Sie vertrete nämlich weiterhin die Auffassung, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein. Wenn ein Beklagter sich dem Unterlassungsbegehren nur tatsächlich füge, ohne den Rechtsstandpunkt des Klägers anzuerkennen, beseitige nur ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr. Die Werbetexte der Klägerin seien eigentümliche geistige Schöpfungen. Viele Passagen des von der Beklagten fast wörtlich übernommenen Textes gingen über eine reine Beschreibung der angebotenen Tätigkeiten hinaus und seien originelle Darstellungen der Pflegephilosophie der Klägerin. Im Übrigen wäre aber auch aus einer Verneinung der Werkeigenschaft für die Beklagte nichts gewonnen, weil die weitestgehend wortgetreue Übernahme der Werbetexte der Klägerin jedenfalls als schmarotzerische Ausbeutung sittenwidrig iSd § 1 UWG wäre. Es könne keine Rede davon sein, dass das Gewerbe des Tierbetreuers nicht auch ganz anders zu beschreiben und zu bewerben sei. Wenn die Beklagte behaupte, wegen ihrer Erfahrung als berufstätige Tierbesitzerin mit den damit verbundenen Problemen "dieses neue und einzigartige Dienstleistungs-Service ins Leben gerufen zu haben", werde dies auf Grund der Kombination der Ausdrücke "neu" und "einzigartig" im Zusammenhang dahin verstanden, dass es eine vergleichbare Dienstleistung auf dem Markt nicht gebe. Anders als der singuläre Begriff "einzigartig" ergebe sich aus der Kombination des Begriffs "einzigartig" mit "neu" eine durchaus ernst zu nehmende Alleinstellungswerbung. Eine solche Behauptung sei irreführend, weil auch die Klägerin ein ähnliches Gewerbe betreibe, weshalb deren Unterlassungsanspruch auch in diesem Punkt zu Recht bestehe.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem gesamten Sicherungsbegehren stattgab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage des Gesamteindrucks einer Werbeaussage von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Ausübung von Anmeldegewerben ohne Gewerbeschein verstoße gegen Paragraph eins, UWG, weil den Verletzer ja die Pflichten und Kosten, die mit einer Gewerbeanmeldung verbunden seien, nicht träfen. Die Beklagte erspare sich ohne Gewerbeanmeldung gegenüber der Klägerin Kosten und Pflichten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach Erhalt der Klage offenbar eine Gewerbeanmeldung vorgenommen habe; diese Tatsache könne allenfalls auf die Wiederholungsgefahr Einfluss haben. Der Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sei zwar nicht ausdrücklich erhoben worden, doch sei trotz nachträglicher Gewerbeanmeldung angesichts des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Sie vertrete nämlich weiterhin die Auffassung, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein. Wenn ein Beklagter sich dem Unterlassungsbegehren nur tatsächlich füge, ohne den Rechtsstandpunkt des Klägers anzuerkennen, beseitige nur ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr. Die Werbetexte der Klägerin seien eigentümliche geistige Schöpfungen. Viele Passagen des von der Beklagten fast wörtlich übernommenen Textes gingen über eine reine Beschreibung der angebotenen Tätigkeiten hinaus und seien originelle Darstellungen der Pflegephilosophie der Klägerin. Im Übrigen wäre aber auch aus einer Verneinung der Werkeigenschaft für die Beklagte nichts gewonnen, weil die weitestgehend wortgetreue Übernahme der Werbetexte der Klägerin jedenfalls als schmarotzerische Ausbeutung sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG wäre. Es könne keine Rede davon sein, dass das Gewerbe des Tierbetreuers nicht auch ganz anders zu beschreiben und zu bewerben sei. Wenn die Beklagte behaupte, wegen ihrer Erfahrung als berufstätige Tierbesitzerin mit den damit verbundenen Problemen "dieses neue und einzigartige Dienstleistungs-Service ins Leben gerufen zu haben", werde dies auf Grund der Kombination der Ausdrücke "neu" und "einzigartig" im Zusammenhang dahin verstanden, dass es eine vergleichbare Dienstleistung auf dem Markt nicht gebe. Anders als der singuläre Begriff "einzigartig" ergebe sich aus der Kombination des Begriffs "einzigartig" mit "neu" eine durchaus ernst zu nehmende Alleinstellungswerbung. Eine solche Behauptung sei irreführend, weil auch die Klägerin ein ähnliches Gewerbe betreibe, weshalb deren Unterlassungsanspruch auch in diesem Punkt zu Recht bestehe.