Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil zu § 40 Abs 2 und § 41 Abs 4 GmbHG idF des EU-GesRÄG keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil zu Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG in der Fassung des EU-GesRÄG keine Rechtsprechung besteht; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß das Generalversammlungsprotokoll den Inhalt des gefaßten Beschlusses wiedergeben müsse, um als Niederschrift im Sinne des § 40 Abs 1 GmbHG gelten zu können. § 40 GmbHG müsse auch den Erfordernissen der Niederschrift von Beschlüssen einer Einpersonen GmbH genügen. Demnach müsse die Niederschrift den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses ohne mühsame Schlußfolgerungen wiedergeben. Dem Kläger sei weder eine gesetzeskonforme Niederschrift noch eine Kopie der gefaßten Beschlüsse übermittelt worden. Die Klagefrist des § 41 Abs 4 GmbH habe noch gar nicht zu laufen begonnen. Das Erfordernis des Absendens könne nur durch eingeschriebenen Brief nachgewiesen werden.Der Kläger vertritt die Auffassung, daß das Generalversammlungsprotokoll den Inhalt des gefaßten Beschlusses wiedergeben müsse, um als Niederschrift im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GmbHG gelten zu können. Paragraph 40, GmbHG müsse auch den Erfordernissen der Niederschrift von Beschlüssen einer Einpersonen GmbH genügen. Demnach müsse die Niederschrift den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses ohne mühsame Schlußfolgerungen wiedergeben. Dem Kläger sei weder eine gesetzeskonforme Niederschrift noch eine Kopie der gefaßten Beschlüsse übermittelt worden. Die Klagefrist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbH habe noch gar nicht zu laufen begonnen. Das Erfordernis des Absendens könne nur durch eingeschriebenen Brief nachgewiesen werden.
Gemäß § 40 Abs 1 GmbHG idF des EU-GesRÄG (BGBl 1996/403) sind die Beschlüsse der Generalversammlung unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GmbHG in der Fassung des EU-GesRÄG (BGBl 1996/403) sind die Beschlüsse der Generalversammlung unverzüglich nach der Beschlußfassung in eine Niederschrift aufzunehmen. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschrift mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden.
In den EB zur Regierungsvorlage (32 BlgNR XX. GP 107) wird die Gesetzesänderung wie folgt kommentiert:In den EB zur Regierungsvorlage (32 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 107) wird die Gesetzesänderung wie folgt kommentiert:
"Nach geltendem Recht sind die Beschlüsse der Generalversammlung und die auf schriftlichem Weg gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter in ein besonderes Protokollbuch einzutragen. Nach Auffassung der Judikatur kann das Protokollbuch nicht durch eine bloße Sammlung der Beschlußprotokolle ersetzt werden (SZ 23/170). Da die Führung eines Protokollbuchs den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, sieht der Entwurf vor, daß die bloße Sammlung der Niederschriften ausreichend ist.
Durch die Anordnung, nicht ohnehin schriftlich gefaßte Umlaufbeschlüsse unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen, wird gleichzeitig den in Art 4 der Einpersonengesellschafts-RL aufgestellten Erfordernissen, wonach Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen seiner Befugnisse als Gesellschafterversammlung gefaßt werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind, Rechnung getragen."Durch die Anordnung, nicht ohnehin schriftlich gefaßte Umlaufbeschlüsse unverzüglich in eine Niederschrift aufzunehmen, wird gleichzeitig den in Artikel 4, der Einpersonengesellschafts-RL aufgestellten Erfordernissen, wonach Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen seiner Befugnisse als Gesellschafterversammlung gefaßt werden, in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen sind, Rechnung getragen."
Im deutschen GmbH-Gesetz ist Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL in § 48 Abs 3 leg cit umgesetzt. Danach hat der Gesellschafter, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in seiner Hand oder daneben in der Hand der Gesellschaft befinden, unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Inhalt dieser Bestimmung ist ein Protokollierungserfordernis; aus der Niederschrift muß sich der Inhalt des Beschlossenen ohne mühsame Schlußfolgerungen ergeben (K. Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG-Gesetz8 § 48 Rz 77). Hüffer (in Hachenburg, GmbHG Großkommentar8 § 48 Rz 66) verweist darauf, daß Niederschrift nicht ein beliebiges Schriftstück, sondern ein Protokoll ist, das den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses wiedergibt.Im deutschen GmbH-Gesetz ist Artikel 4, Absatz 2, der Einpersonengesellschafts-RL in Paragraph 48, Absatz 3, leg cit umgesetzt. Danach hat der Gesellschafter, wenn sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in seiner Hand oder daneben in der Hand der Gesellschaft befinden, unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben. Inhalt dieser Bestimmung ist ein Protokollierungserfordernis; aus der Niederschrift muß sich der Inhalt des Beschlossenen ohne mühsame Schlußfolgerungen ergeben (K. Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG-Gesetz8 Paragraph 48, Rz 77). Hüffer (in Hachenburg, GmbHG Großkommentar8 Paragraph 48, Rz 66) verweist darauf, daß Niederschrift nicht ein beliebiges Schriftstück, sondern ein Protokoll ist, das den Hergang der Beschlußfassung und den Inhalt des Beschlusses wiedergibt.
Aus der Niederschrift nach § 48 Abs 3 dGmbHG muß sich daher der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach § 40 GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann (s Hüffer aaO § 48 Rz 63).Aus der Niederschrift nach Paragraph 48, Absatz 3, dGmbHG muß sich daher der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach Paragraph 40, GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Artikel 4, Absatz 2, der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann (s Hüffer aaO Paragraph 48, Rz 63).
Die Anpassung des § 40 GmbHG an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuches durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlaß genommen, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird (§ 41 Abs 4 GmbHG; 32 BlgNR XX. GP 107).Die Anpassung des Paragraph 40, GmbHG an die Einpersonengesellschafts-RL und der Ersatz des Protokollbuches durch eine Sammlung der Niederschriften wurde zum Anlaß genommen, auch den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist neu festzulegen. Nunmehr beginnt die Frist mit dem Tag zu laufen, an dem die Abschrift der entsprechenden Niederschrift abgesendet wird (Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG; 32 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 107).
Karollus (Zur Neuregelung der Anfechtungsfrist für Generalversammlungsbeschlüsse [§ 41 Abs 4 GmbHG idF des EU-GesRÄG], RdW 1996, 516) leitet aus dem Schutzzweck des § 41 Abs 4 GmbHG ab, daß eine anderweitig erlangte Kenntnis noch nicht den Fristenlauf auslöst: Wenn es nach dem Gesetz für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Übersendung der Beschlußabschrift ankommt, so dürfe der Gesellschafter darauf vertrauen, daß er erst nach einer solchen Zusendung reagieren muß; die bloße Anwesenheit in der Generalversammlung oder eine mündliche Mitteilung des Beschlußinhaltes könnten auch deshalb nicht genügen, weil das Gesetz ersichtlich davon ausgehe, daß dem Gesellschafter der genaue Wortlaut des Beschlusses in schriftlicher Form vorliegen muß (Karollus aaO RdW 1996, 516).Karollus (Zur Neuregelung der Anfechtungsfrist für Generalversammlungsbeschlüsse [§ 41 Absatz 4, GmbHG in der Fassung des EU-GesRÄG], RdW 1996, 516) leitet aus dem Schutzzweck des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG ab, daß eine anderweitig erlangte Kenntnis noch nicht den Fristenlauf auslöst: Wenn es nach dem Gesetz für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die Übersendung der Beschlußabschrift ankommt, so dürfe der Gesellschafter darauf vertrauen, daß er erst nach einer solchen Zusendung reagieren muß; die bloße Anwesenheit in der Generalversammlung oder eine mündliche Mitteilung des Beschlußinhaltes könnten auch deshalb nicht genügen, weil das Gesetz ersichtlich davon ausgehe, daß dem Gesellschafter der genaue Wortlaut des Beschlusses in schriftlicher Form vorliegen muß (Karollus aaO RdW 1996, 516).
Aus dem dem Kläger übermittelten Generalversammlungsprotokoll ergibt sich, daß (ua) sowohl über die Geschäftsführerbezüge für 1995 als auch über den neuen Geschäftsführervertrag abgestimmt wurde. Auch der Inhalt der Beschlüsse geht aus dem Protokoll hervor; die Mehrheit der Gesellschafter hat den Geschäftsführerbezügen in der "gebuchten Höhe" und dem Abschluß des allen Gesellschaftern zugegangenen Geschäftsführervertrages zugestimmt. Damit erfüllt das Generalversammlungsprotokoll die Funktion einer Niederschrift; es geht daraus hervor, daß und welche Beschlüsse die Gesellschafter gefaßt haben und wann sie schriftlich festgehalten wurden.
Der genaue Inhalt von Beschlüssen ergibt sich auch dann aus einem Protokoll, wenn im Beschluß auf andere Unterlagen Bezug genommen wird. Auch in diesem Fall gibt das Protokoll wieder, was die Gesellschafter beschlossen haben; daß die Gesellschafter den Beschluß nicht in allen Einzelheiten ausformulieren, sondern auf ihnen bekannte Daten, wie zB die "gebuchte Höhe" der Geschäftsführerbezüge oder einen ihnen zugegangenen Geschäftsführervertrag verweisen, macht den Beschluß weder unklar noch unvollständig. Der Kläger behauptet auch nicht, daß ihm die Höhe der Geschäftsführerbezüge oder der Inhalt des Geschäftsführervertrages nicht bekannt wären.
Er beruft sich darauf, daß das Generalversammlungsprotokoll keine Niederschrift sei und daß der volle Text der gefaßten Beschlüsse daraus nicht hervorgehe. Der Kläger gibt aber nicht an, inwiefern die Beschlüsse im Generalversammlungsprotokoll unvollständig wiedergegeben seien. Er bemängelt daher in Wahrheit, daß die Beschlüsse nicht alle Einzelheiten enthalten, die ein Außenstehender benötigen würde, um das Beschlossene in seiner ganzen Tragweite erfassen zu können.
Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich aber besondere Inhaltserfordernisse für Beschlüsse ableiten. Gefordert ist nur, daß die Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten sind und daß sich ihr genauer Inhalt daraus ergeben muß. Die Gesetzesänderung hatte auch in erster Linie den Zweck, die Rechtsstellung des Gesellschafters dadurch zu verbessern, daß der Beginn der Anfechtungsfrist an einen Publizitätsakt geknüpft wird, der gegenüber dem betreffenden Gesellschafter zu erfolgen hat (Karollus aaO RdW 1996, 516; s auch 32 BlgNR XX. GP 107).Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich aber besondere Inhaltserfordernisse für Beschlüsse ableiten. Gefordert ist nur, daß die Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten sind und daß sich ihr genauer Inhalt daraus ergeben muß. Die Gesetzesänderung hatte auch in erster Linie den Zweck, die Rechtsstellung des Gesellschafters dadurch zu verbessern, daß der Beginn der Anfechtungsfrist an einen Publizitätsakt geknüpft wird, der gegenüber dem betreffenden Gesellschafter zu erfolgen hat (Karollus aaO RdW 1996, 516; s auch 32 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 107).
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob das Generalversammlungsprotokoll dem Kläger eingeschrieben geschickt wurde. § 41 Abs 4 GmbHG verweist auf § 40 Abs 2 GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet dies nicht, wenn der Adressat den Brief erhalten hat und dies auch nicht bestreitet (s Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II 3/86 mwN; anders, unter Hinweis auf den Grundsatz der formalen Garantiestrenge, SZ 61/79 = ÖBA 1988, 712 [Koziol] = RdW 1988, 193 für die Inanspruchnahme einer Bankgarantie).Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob das Generalversammlungsprotokoll dem Kläger eingeschrieben geschickt wurde. Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG verweist auf Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet dies nicht, wenn der Adressat den Brief erhalten hat und dies auch nicht bestreitet (s Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei 3/86 mwN; anders, unter Hinweis auf den Grundsatz der formalen Garantiestrenge, SZ 61/79 = ÖBA 1988, 712 [Koziol] = RdW 1988, 193 für die Inanspruchnahme einer Bankgarantie).
Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG hat demnach mit 29.8.1996, dem Tag der Absendung einer Kopie des Generalversammlungsprotokolls an den Kläger, zu laufen begonnen. Daß auch der Kläger offenbar nicht der Auffassung war, die Zusendung des Generalversammlungsprotokolls habe keinerlei Bedeutung, zeigt die Tatsache, daß er nicht die Zusendung einer Kopie der gefaßten Beschlüsse verlangt, sondern am 22.10.1996 die, wenn auch verfristete, Klage eingebracht hat.Die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG hat demnach mit 29.8.1996, dem Tag der Absendung einer Kopie des Generalversammlungsprotokolls an den Kläger, zu laufen begonnen. Daß auch der Kläger offenbar nicht der Auffassung war, die Zusendung des Generalversammlungsprotokolls habe keinerlei Bedeutung, zeigt die Tatsache, daß er nicht die Zusendung einer Kopie der gefaßten Beschlüsse verlangt, sondern am 22.10.1996 die, wenn auch verfristete, Klage eingebracht hat.
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.