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Rechtssatz RS0108032

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108032

Geschäftszahl

4Ob188/97v

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG verweist auf Paragraph 40, Absatz 2, GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet dies nicht, wenn der Adressat den Brief erhalten hat und dies auch nicht bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108032

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_0040OB00188_97V0000_003