Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Ausgegangen muß davon werden, daß nach der insoweit klaren Vorschrift des § 3 Abs. 3 erster Satz des Kollektivvertrages sowohl Urlaubsgeld wieWeihnachtsremuneration erst nach Vollendung des ersten Dienstjahres gebühren. Für das erste Dienstjahr, das beim Kläger von 1. November 1951 bis 31. Oktober 1952 dauerte, steht ihm daher kein Urlaubsgeld zu. Ab 1. November 1952 kam der Kläger in den Genuß von Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld. Hiezu ergibt aber der 3. Satz des Absatzes 3, daß zunächst für das zweite Kalenderhalbjahr der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstand und daß sodann ab 1. Jänner1953 der Anspruch auf Urlaubsgeld entstanden wäre. Zu dieser Zeit war aber der Kläger nicht mehr im Dienst, so daß ihm ein Urlaubsgeld nicht gebührt.Ausgegangen muß davon werden, daß nach der insoweit klaren Vorschrift des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz des Kollektivvertrages sowohl Urlaubsgeld wieWeihnachtsremuneration erst nach Vollendung des ersten Dienstjahres gebühren. Für das erste Dienstjahr, das beim Kläger von 1. November 1951 bis 31. Oktober 1952 dauerte, steht ihm daher kein Urlaubsgeld zu. Ab 1. November 1952 kam der Kläger in den Genuß von Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld. Hiezu ergibt aber der 3. Satz des Absatzes 3, daß zunächst für das zweite Kalenderhalbjahr der Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstand und daß sodann ab 1. Jänner1953 der Anspruch auf Urlaubsgeld entstanden wäre. Zu dieser Zeit war aber der Kläger nicht mehr im Dienst, so daß ihm ein Urlaubsgeld nicht gebührt.
Wenn die Revision meint, daß ein Dienstnehmer, welcher am 2. Mai seinen Dienst beginnt, seinen Anspruch auf Urlaubsgeld erst nach dem zweiten Dienstjahr geltend machen könne, so trifft dies nicht zu. Einem solchen Dienstnehmer fällt ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres der Anspruch auf Urlaubsgeld an, den er ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres beim Urlaubsantritt geltend machen kann. Daß dem Kläger im vorliegenden Fall ein fälliger Anspruch auf Urlaubsgeld erst am 1. Mai 1953, also 18 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses zugestanden hätte, trifft zu. Dies entspricht aber der Fälligkeitsbestimmung im ersten Satz des Absatzes 3 des § 3 des Kollektivvertrages; überdies ist dabei außer achtgelassen, daß für das Jahr 1951 noch ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstanden ist.Wenn die Revision meint, daß ein Dienstnehmer, welcher am 2. Mai seinen Dienst beginnt, seinen Anspruch auf Urlaubsgeld erst nach dem zweiten Dienstjahr geltend machen könne, so trifft dies nicht zu. Einem solchen Dienstnehmer fällt ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres der Anspruch auf Urlaubsgeld an, den er ab 2. Mai des zweiten Dienstjahres beim Urlaubsantritt geltend machen kann. Daß dem Kläger im vorliegenden Fall ein fälliger Anspruch auf Urlaubsgeld erst am 1. Mai 1953, also 18 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses zugestanden hätte, trifft zu. Dies entspricht aber der Fälligkeitsbestimmung im ersten Satz des Absatzes 3 des Paragraph 3, des Kollektivvertrages; überdies ist dabei außer achtgelassen, daß für das Jahr 1951 noch ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration entstanden ist.
Wenn sich die Revision auch noch darauf beruft, daß der Kläger das ersteKalenderhalbjahr 1952 zur Gänze im Dienste der beklagten Partei verbracht hat, so übersieht sie, daß der Kläger zu dieser Zeit eben das erste Dienstjahr noch nicht vollendet hatte, also diese Voraussetzung für den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht erfüllt war.
Der Hinweis der Revision auf die zwingende Vorschrift des § 17 Angestelltengesetz geht ins Leere. Der in dieser Bestimmung geregelte Urlaubsanspruch ist dem Kläger nicht gestrichen worden. § 17a AngG. bestimmt, daß der Angestellte während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt behält. Auch um dieses Entgelt handelt es sich nicht. Darüber, daß dem Angestellten über das normale Entgelt ein Urlaubsgeld gebühre, enthält aber das Angestelltengesetz nichts, insbesondere auch keine zwingende Bestimmung. Es besteht daher kein Anstand, daß ein Kollektivvertrag, der die Gewährung von Urlaubsgeld über das normale Entgelt hinaus vorsieht, dies erst ab einer bestimmten Mindestdienstzeit und nicht schon für eine frühere Zeit tut, mag auch schon während dieser früheren Zeit ein Urlaubsanspruch bestehen.Der Hinweis der Revision auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 17, Angestelltengesetz geht ins Leere. Der in dieser Bestimmung geregelte Urlaubsanspruch ist dem Kläger nicht gestrichen worden. Paragraph 17 a, AngG. bestimmt, daß der Angestellte während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt behält. Auch um dieses Entgelt handelt es sich nicht. Darüber, daß dem Angestellten über das normale Entgelt ein Urlaubsgeld gebühre, enthält aber das Angestelltengesetz nichts, insbesondere auch keine zwingende Bestimmung. Es besteht daher kein Anstand, daß ein Kollektivvertrag, der die Gewährung von Urlaubsgeld über das normale Entgelt hinaus vorsieht, dies erst ab einer bestimmten Mindestdienstzeit und nicht schon für eine frühere Zeit tut, mag auch schon während dieser früheren Zeit ein Urlaubsanspruch bestehen.