Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Nachfrager (= Kunden) und Händler von Waren einer gehobenen Preis- und Qualitätsklasse beteiligte Verkehrskreise im Sinne des § 9 Abs 3 UWG bilden; die Revision ist aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Nachfrager (= Kunden) und Händler von Waren einer gehobenen Preis- und Qualitätsklasse beteiligte Verkehrskreise im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG bilden; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin nimmt für ihr Zeichen „Vinum" den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG in Anspruch. Danach stehen der gemäß § 9 Abs 1 UWG geschützten besonderen Bezeichnung eines Unternehmens Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Zu den "Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmten Einrichtungen" iSd § 9 Abs 3 UWG gehören alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebs, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, also - neben der vom Gesetz selbst angeführten "Ausstattung von Waren, ihrer Verpackung oder ihrer Umhüllung oder von Geschäftspapieren" - ua auch ein nicht registriertes Warenzeichen (4 Ob 343/86= ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN).Die Klägerin nimmt für ihr Zeichen „Vinum" den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Anspruch. Danach stehen der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützten besonderen Bezeichnung eines Unternehmens Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Zu den "Geschäftsabzeichen und sonstigen zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmten Einrichtungen" iSd Paragraph 9, Absatz 3, UWG gehören alle Hilfsmittel des Geschäftsbetriebs, die wegen ihrer besonderen äußeren Gestaltung im Verkehr als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen anerkannt sind, also - neben der vom Gesetz selbst angeführten "Ausstattung von Waren, ihrer Verpackung oder ihrer Umhüllung oder von Geschäftspapieren" - ua auch ein nicht registriertes Warenzeichen (4 Ob 343/86= ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN).
Die Verkehrsgeltung braucht nach ständiger Rechtsprechung nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; es genügt vielmehr, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (4 Ob 40/91 = ÖBl 1991, 251 - New Line; 4 Ob 26/92 = Öbl 1992, 221 - Profi uva). Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse sind, anders als bei Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, regelmäßig nicht sämtliche Händler und Verbraucher, sondern nur diejenigen angesprochen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Da nur sie die Erzeugnisse des Verwenders in ihre Kaufüberlegungen miteinbeziehen werden, kann das Zeichen auch nur für ihre Kaufentscheidung als Unterscheidungsmittel von Bedeutung sein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 4 dMarkenG Rz 18 mwN). Bei hochwertigen Produkten kann damit schon ein kleiner Personenkreis den maßgebenden Personenkreis der beteiligten Verkehrskreise bilden (Fezer, Markenrecht³ § 4 dMarkenG Rz 125; s BGH GRUR 1982, 672 - Aufmachung von Qualitätsseifen).Die Verkehrsgeltung braucht nach ständiger Rechtsprechung nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; es genügt vielmehr, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (4 Ob 40/91 = ÖBl 1991, 251 - New Line; 4 Ob 26/92 = Öbl 1992, 221 - Profi uva). Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse sind, anders als bei Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, regelmäßig nicht sämtliche Händler und Verbraucher, sondern nur diejenigen angesprochen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Da nur sie die Erzeugnisse des Verwenders in ihre Kaufüberlegungen miteinbeziehen werden, kann das Zeichen auch nur für ihre Kaufentscheidung als Unterscheidungsmittel von Bedeutung sein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 4, dMarkenG Rz 18 mwN). Bei hochwertigen Produkten kann damit schon ein kleiner Personenkreis den maßgebenden Personenkreis der beteiligten Verkehrskreise bilden (Fezer, Markenrecht³ Paragraph 4, dMarkenG Rz 125; s BGH GRUR 1982, 672 - Aufmachung von Qualitätsseifen).
Die beteiligten Verkehrskreise werden damit, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht nach subjektiven Kriterien unterteilt. Wenn von „gehobenem" Fachhandel oder von „gehobener" Gastronomie gesprochen wird, dann sind damit Unternehmen gemeint, deren Angebot in Qualität und Preis über dem Durchschnitt liegt; dass aber Qualität und Preis objektive Kriterien sind, wie dies für die Qualität die Bewertung durch den Restaurantführer Gault Millau anschaulich belegt, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Behauptung der Beklagten, die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen einer bestimmten Branche zu den „gehobenen" sei objektiv gar nicht erfassbar, sondern müsse zwangsläufig auf subjektivem Werturteil beruhen, trifft daher nicht zu. Die von ihr als Beleg zitierte Entscheidung der juristischen Abteilung des Patentamts Pbl 1972, 84 - Vollrahm befasst sich mit dieser Frage nicht.
Zuzustimmen ist der Beklagten, dass nicht bloß auf die unmittelbaren Abnehmer der Produkte des Ausstattungsinhabers abzustellen ist. Daraus folgt aber nicht, dass diese gänzlich auszuscheiden wären, sondern es ist - wie oben dargelegt - die Zuordnung durch die Verkehrskreise maßgebend, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie Waren der gleichen Qualitäts- und Preisklasse überhaupt nachfragen. Ob darunter auch Waren des Unternehmens, gegen das sich der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall richtet, sind oder aber gar nicht sein können, weil das beklagte Unternehmen einen Teil der unmittelbaren Abnehmer der Produkte des Ausstattungsinhabers (hier: die Gastronomie) nicht beliefert, ist hingegen ohne Bedeutung. Der Schutz nach § 9 UWG ist weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt noch setzt er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien voraus (stRsp 4 Ob 341/81 = ÖBl 1982, 19 - Hexenblut; 4 Ob 313/85 = Öbl 1986, 25 - Cartier uva).Zuzustimmen ist der Beklagten, dass nicht bloß auf die unmittelbaren Abnehmer der Produkte des Ausstattungsinhabers abzustellen ist. Daraus folgt aber nicht, dass diese gänzlich auszuscheiden wären, sondern es ist - wie oben dargelegt - die Zuordnung durch die Verkehrskreise maßgebend, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie Waren der gleichen Qualitäts- und Preisklasse überhaupt nachfragen. Ob darunter auch Waren des Unternehmens, gegen das sich der Unterlassungsanspruch im konkreten Fall richtet, sind oder aber gar nicht sein können, weil das beklagte Unternehmen einen Teil der unmittelbaren Abnehmer der Produkte des Ausstattungsinhabers (hier: die Gastronomie) nicht beliefert, ist hingegen ohne Bedeutung. Der Schutz nach Paragraph 9, UWG ist weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt noch setzt er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien voraus (stRsp 4 Ob 341/81 = ÖBl 1982, 19 - Hexenblut; 4 Ob 313/85 = Öbl 1986, 25 - Cartier uva).
Nicht berechtigt ist die Kritik der Beklagten, der Klägerin werde für die von ihr erreichte Bekanntheit in einem „quasi 'handverlesenen' Grüppchen" der jeweils insgesamt in Betracht kommenden Verkehrskreise Verkehrsgeltung im Teil "Gastronomie" und "Glashandel" der angesprochenen Verkehrskreise insgesamt zugebilligt. Die Beklagte verkennt damit, dass Unternehmen der Gastronomie und des Fachhandels eigene Verkehrskreise bilden, soweit sie Waren und Leistungen einer über dem Durchschnitt liegenden Qualitäts- und Preisklasse anbieten und damit auch nachfragen. Die Klägerin hat den für ihr Zeichen festgestellten Bekanntheitsgrad (dessen an sich gegebene Eignung, die Verkehrsgeltung zu begründen, die Beklagte nicht in Zweifel zieht) daher nicht bloß in Teilen von Verkehrskreisen, sondern jeweils in jenem Verkehrskreis erreicht, in dem ihr in Qualität und Preis über dem Durchschnitt liegendes Produkt mit Produkten dieser Qualitäts- und Preisklasse in Konkurrenz tritt.
Zu diesen Produkten gehören im Bereich des Fachhandels auch die Weingläser der Beklagten. Dass die Fachhändler, wie die Beklagte geltend macht, die Produkte genau kennen werden, schließt eine Verwechslung nicht aus. Aus einer genauen Produktkenntnis folgt nicht auch eine genaue Kenntnis des jeweiligen Herstellers. Es ist durchaus denkbar, dass aus der verwechselbaren Ähnlichkeit der beiden Zeichen auf in Wahrheit nicht bestehende besondere geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen geschlossen wird, so dass Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn: 4 Ob 95/89 = Öbl 1990, 29 - Imperial uva) besteht.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Soweit die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bekämpft, ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Soweit die Beklagte die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bekämpft, ist die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).