Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob bildliche Darstellungen milder zu beurteilen sind als Texte; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Behauptung, die Zahnbürste der Beklagten entferne "wirklich gründlich" Zahnbelag, aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig sei. Es werde damit ein Vorteil gegenüber den Zahnbürsten anderer Hersteller angepriesen, der in Wahrheit nicht gegeben sei. Darüber hinaus liege in der Aussage auch eine unzulässige Alleinstellungswerbung.
Die Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht. Weder werden mit der beanstandeten Behauptung die Zahnbürsten anderer Hersteller herabgesetzt, noch nimmt die Beklagte damit für ihr Erzeugnis eine Spitzenstellung in Anspruch. Daß eine Zahnbürste "wirklich gründlich" Zahnbelag entferne, wird als Behauptung verstanden, eine Zahnbürste entwickelt zu haben, die die Zähne nicht bloß oberflächlich von Zahnbelag befreie, sondern eben wirklich gründlich. Damit wird die Vorstellung verbunden, die mit der Zahnbürste der Beklagten geputzten Zähne erweckten nicht bloß den Anschein, gut gereinigt zu sein, sondern seien tatsächlich frei von Zahnbelag. Daß nur die Zahnbürste der Beklagten derart wirkungsvoll sei, wird hingegen nicht ausgesagt.
Berechtigt sind die Ausführungen der Klägerin aber insoweit, als sie sich gegen die Auffassung des Rekursgerichts wendet, auch die beiden übrigen, von ihr beanstandeten Werbeaussagen seien nicht wettbewerbswidrig. Die Klägerin verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen stets die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 161- Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN). Danach ist die Richtigkeit einer mehrdeutigen Aussage an jenem Sinngehalt zu messen, der ihr bei der für den Werbenden ungünstigsten Auslegung entnommen werden kann. Sie verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinn verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 3 dUWG Rz 44).Berechtigt sind die Ausführungen der Klägerin aber insoweit, als sie sich gegen die Auffassung des Rekursgerichts wendet, auch die beiden übrigen, von ihr beanstandeten Werbeaussagen seien nicht wettbewerbswidrig. Die Klägerin verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende bei mehrdeutigen Aussagen stets die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1993, 161- Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN). Danach ist die Richtigkeit einer mehrdeutigen Aussage an jenem Sinngehalt zu messen, der ihr bei der für den Werbenden ungünstigsten Auslegung entnommen werden kann. Sie verstößt schon dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinn verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph 3, dUWG Rz 44).
Das trifft für die Werbebehauptung, die äußeren Borsten seien in ein flexibles Kautschuk-Feld eingebettet, zu. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei der Bezeichnung "Kautschuk-Feld" an das Naturprodukt Kautschuk und nicht an einen synthetischen Kautschuk denken. Die damit geweckte Assoziation zu "Natur" im Gegensatz zu "Chemie" ist geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Zahnbürste vorziehen, die (wenigstens teilweise) aus einem natürlichen Rohstoff hergestellt ist. Da das "flexible Kautschuk-Feld" aber in Wahrheit ein Kunststoffprodukt ist, verstößt die Aussage gegen § 2 UWG.Das trifft für die Werbebehauptung, die äußeren Borsten seien in ein flexibles Kautschuk-Feld eingebettet, zu. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei der Bezeichnung "Kautschuk-Feld" an das Naturprodukt Kautschuk und nicht an einen synthetischen Kautschuk denken. Die damit geweckte Assoziation zu "Natur" im Gegensatz zu "Chemie" ist geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Zahnbürste vorziehen, die (wenigstens teilweise) aus einem natürlichen Rohstoff hergestellt ist. Da das "flexible Kautschuk-Feld" aber in Wahrheit ein Kunststoffprodukt ist, verstößt die Aussage gegen Paragraph 2, UWG.
Die Irreführungseignung der Aussagen über die Wirkungsweise der beweglichen Borsten hat das Rekursgericht mit der Begründung verneint, daß sie als Übertreibung erkannt und auf das richtige Maß zurückgeführt würden. Dem hält die Klägerin entgegen, daß die Werbeaussagen Versen oder Reimen nicht gleichgehalten werden könnten. Sie erweckten den Eindruck einer wissenschaftlichen Erläuterung und nicht einer nicht ernst gemeinten Übertreibung.
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß die bildliche Darstellung die Ernsthaftigkeit der im Begleittext enthaltenen Aussagen nicht abschwächt, sondern unterstreicht. Die Zeichnungen erwecken den Eindruck, der Beklagten sei es gelungen, eine Zahnbürste zu entwickeln, die sich der Form der Zähne in optimaler Weise anpaßt. Zwar ist bei einer bildlichen Werbung eine gewisse Übertreibung schon durch die Art dieser Werbung begründet (s Baumbach/Hefermehl aaO § 3 dUWG Rz 62); das ändert aber nichts daran, daß sie einen zur Irreführung geeigneten Tatsachenkern haben kann. Anders als Werbeverse, deren einprägsame, suggestive Wortfassung dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar macht, daß sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind (ÖBl 1978, 64 - Jolly muß her; ÖBl 1994, 239 - Die Rad-Welt ums halbe Geld; Baumbach/Hefermehl aaO), können bildliche Darstellungen durchaus den Anschein erwecken, nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit gewählt und grundsätzlich ernst gemeint zu sein.Der Klägerin ist zuzustimmen, daß die bildliche Darstellung die Ernsthaftigkeit der im Begleittext enthaltenen Aussagen nicht abschwächt, sondern unterstreicht. Die Zeichnungen erwecken den Eindruck, der Beklagten sei es gelungen, eine Zahnbürste zu entwickeln, die sich der Form der Zähne in optimaler Weise anpaßt. Zwar ist bei einer bildlichen Werbung eine gewisse Übertreibung schon durch die Art dieser Werbung begründet (s Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph 3, dUWG Rz 62); das ändert aber nichts daran, daß sie einen zur Irreführung geeigneten Tatsachenkern haben kann. Anders als Werbeverse, deren einprägsame, suggestive Wortfassung dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar macht, daß sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind (ÖBl 1978, 64 - Jolly muß her; ÖBl 1994, 239 - Die Rad-Welt ums halbe Geld; Baumbach/Hefermehl aaO), können bildliche Darstellungen durchaus den Anschein erwecken, nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit gewählt und grundsätzlich ernst gemeint zu sein.
Das trifft für die beanstandeten Zeichnungen zu: Sie lassen zwar vermuten, daß sie die Wirkungsweise der "beweglichen Borsten" etwas übertrieben darstellen; gleichzeitig erwecken sie aber durch die "wissenschaftliche" Art der Darstellung den Eindruck, dies nur deshalb zu tun, um anschaulicher zu sein. Zusammen mit dem Text erwecken sie den Anschein, daß die beschriebene Wirkung tatsächlich eintritt und dies jedenfalls in einem Ausmaß, das weit über der vom Rekursgericht festgestellten Verformung des Borstenbodens um bis zu rund 0,4 mm liegt.
Damit sind die bildlichen Darstellungen, ebenso wie der sie begleitende Text, zur Irreführung geeignet. Daß sie geeignet sind, den Kaufentschluß zu beeinflussen, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat demnach auch damit gegen § 2 UWG verstoßen.Damit sind die bildlichen Darstellungen, ebenso wie der sie begleitende Text, zur Irreführung geeignet. Daß sie geeignet sind, den Kaufentschluß zu beeinflussen, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat demnach auch damit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat die zu Punkt a) und b) erhobenen Begehren mit jeweils 50.000 S, das zu Punkt c) erhobene Begehren mit 350.000 S bewertet. Sie ist daher mit 1/9 unterlegen; mit 8/9 hat sie obsiegt.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat die zu Punkt a) und b) erhobenen Begehren mit jeweils 50.000 S, das zu Punkt c) erhobene Begehren mit 350.000 S bewertet. Sie ist daher mit 1/9 unterlegen; mit 8/9 hat sie obsiegt.