Rechtssatz RS0112305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112305
Entscheidungsdatum
13.07.1999
Rechtssatz
Anders als Werbeverse, deren einprägsame, suggestive Wortfassung dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar macht, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind, können bildliche Darstellungen durchaus den Anschein erwecken, nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit gewählt und grundsätzlich ernst gemeint zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112305
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00191_99P0000_002