Begründung:
Die Klägerin hat mit Traudl Bayer, der Witwe von Konrad Bayer, am 24.2.1984 einen Verlagsvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
"I.
Vertragsgegenstand ist das Werk 'Konrad Bayer - Das gesamte literarische Werk', herausgegeben von Gerhard Rühm.
II. Werknutzungsrechterömisch zwei. Werknutzungsrechte
(1) Frau Bayer erklärt, daß sie alleinige und ausschließliche Inhaberin aller Rechte am literarischen Gesamtwerk von Konrad Bayer (1932-1964) und an dessen bisher unveröffentlichtem Nachlaß ist und daß sie über die Vervielfältigungsrechte an den zum Werk gehörenden und von ihr beizustellenden Photographien, Abbildungen und Illustrationen verfügt. Frau Bayer hat den Verlag davon in Kenntnis gesetzt, daß der 'Verlag der Autoren GmbH & Co KG', Frankfurt, die Vertriebsrechte für das gesamte dramatische Werk Konrad Bayers für Bühne, Film, Rundfunk und Fernsehen, nicht jedoch die Publikationsrechte, innehat.
(2) Frau Bayer überträgt dem Verlag für alle Auflagen und Ausgaben die ausschließlichen und alleinigen Verlagsrechte. Diese umfassen das ausschließliche Recht
a) der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Werks sowie der Vervielfältigung auf Mikrofilm dies einschließlich der dazugehörigen Photographien, Abbildungen und sonstigen Illustrationen;
b) des Vortrags des Werks, ganz oder teilweise, dies gegebenenfalls mit Hilfe von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe, und zwar auch vor und nach der Veröffentlichung gemäß lit a);b) des Vortrags des Werks, ganz oder teilweise, dies gegebenenfalls mit Hilfe von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe, und zwar auch vor und nach der Veröffentlichung gemäß Litera a,);
c) der Übersetzung des Werks, ganz oder teilweise, in fremde Sprachen und der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Übersetzungen;
d) des Vorabdrucks oder des Nachdrucks in periodisch und nicht periodisch erscheinenden Druckschriften;
e) der Lizenzvergabe für das Werk, ganz oder teilweise, insbesondere für Sonder-, Taschenbuch- oder Schulausgaben und Buchgemeinschaften;
f) der Vervielfältigung und Verbreitung des Werks, ganz oder teilweise, im Rahmen von Sammelwerken.
...
IV. Honorarrömisch vier. Honorar
a) Der Verlag verpflichtet sich, an Frau Bayer von jedem Exemplar eines vervielfältigen Werks 10 (zehn) Prozent des Ladenpreises zu entrichten.
Im Falle der Verwertung der Rechte gemäß Punkt II Abs (2) lit b) -Im Falle der Verwertung der Rechte gemäß Punkt römisch zwei Abs (2) Litera b,) -
erhält Frau Bayer die Hälfte des vom Verlag erzielten Reingewinns.
..."
Auf der Grundlage dieses Verlagsvertrages erschien im Verlag der Klägerin 1985 der von Gerhard Rühm herausgegebene Band "Konrad Bayer - Sämtliche Werke", der das gesamte Werk Konrad Bayers umfaßt. 1996 erschien eine überarbeitete Neuausgabe.
Der Beklagte wurde vom Bundeskanzleramt als Kommissär für die Biennale in Venedig 1997 bestellt. Er ist Herausgeber des offiziellen Ausstellungskatalogs "die wiener gruppe - the vienna group. moment of modernity 1954-1960/the visual works and the actions". Laut Impressum ist ausschließlich der Beklagte für den Inhalt verantwortlich. Im Katalog sind Texte von Konrad Bayer abgedruckt, an denen der Klägerin das ausschließliche Werknutzungsrecht zusteht. Die Klägerin hat weder dem Abdruck noch der Übersetzung der Texte zugestimmt.
Der Beklagte hat die Texte im Internet unter der Adresse http://wienergruppe.at verbreitet. Er kündigte an, den Ausstellungskatalog im Herbst 1997 als Buchhandelsausgabe mit beigefügter CD-ROM erscheinen zu lassen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten zu verbieten, die nachstehenden Texte von Konrad Bayer und deren englische Übersetzung, und zwar:
Weibel (Hrsg.): Die Wiener Gruppe = Bayer, Sämtliche Werke
[klagegegenständliche Texte] [Buch der Klägerin]
Seite Umfang Titel Seite Umfang*
(8)o.p. 1 [Faks.] gebt mir einen (6) o.p. 1
bogen
30/31 2 the vienna group 724/725 2
32-39 8 hans carl artmann 714-723 10
168/169 2 [Faks.] gebt mir einen (6) o.p. 1
bogen
170/171 2 für judith 26 1
172 1 ao 460 1
173 1 ein und 462 1
174-177 4 topologie der sprache 463-466 4
182 1 der sarg im gras 461 1
184/185 2 flucht 457/458 2
186-191 5 der vogel singt 496-499 4
[gekürzt]
der vogel singt 802-804 3
[Anm.]
192-205 14 idiot 243-252 10
206-209 4 17.jänner 1962 280-282 3
214/215 2 [Faks.] Konzert für 332 1
Metronome
seit ich weiss 393 -
216/217 2 [aus:] der sechste 612/613 2
sinn [ohne titel]
220-225 6 [Faks.] WENN ALLE 710/711 2
DIE HOFFNUNG
228/229 2 EINMANNSTAAT 17 1
230/231 2 [aus:] der sechste 666 1
sinn [ohne titel]
326 1 moritat 89/90 2
341-343 4 abenteuer im 113-117 5
weltraum
348 1 franz war 386/387 2
384/385 2 david kean 118/119 2
402 1 dann bin ich 91 1
gestorben
720/721 2 autobiographische 7/8 2
skizze
727 1 Bibliographie 832-834 3
750 1 katalogtext für 708/709 2
robert klemmer
Summe 74 70
der Seiten
*angefangene Druckseiten
an denen das ausschließliche Werknutzungsrecht der Klägerin zusteht, in dem vom Beklagten herausgegebenen Ausstellungs-Katalog zur Biennale 1997 "die wiener gruppe - the vienna group. a moment of modernity 1954-1960/the visual works and the actions" sowie im Internet unter der Adresse http://wienergruppe.at oder auf CD-ROM zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten oder sonstwie zu nutzen. Der Beklagte habe die Werke Konrad Bayers nicht nur im Ausstellungskatalog abgedruckt und übersetzt; er habe die Werke auch im Internet verbreitet und angekündigt, den Ausstellungskatalog im Herbst 1997 im Rahmen einer Buchhandelsausgabe samt beigefügter CD-ROM erscheinen zu lassen. Damit habe der Beklagte die Werknutzungsrechte der Klägerin verletzt.
Der Beklagte hat sich nicht rechtzeitig zum Sicherungsantrag der Klägerin geäußert.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nach § 81 UrhG begründet.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nach Paragraph 81, UrhG begründet.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag insoweit ab, als dem Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung der auf den Seiten 832 bis 834 enthaltenen Bibliographie und deren englischer Übersetzung verboten wurde, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach dem Verlagsvertrag sei die Klägerin zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auch im Rahmen von Sammelwerken berechtigt; davon würden die Verbreitung im Internet und auf CD-ROM erfaßt. Unter den Verlagsvertrag fielen alle Nutzungen, die zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt waren. Dazu gehörten CD-ROM und Internet. Als Herausgeber sei der Beklagte Beitragstäter; er hafte wie der Verlag für die unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung. Das Zitatrecht gelte nur für kleinere Ausschnitte von Werken, nicht aber für das gesamte Sprachwerk, auch wenn sein Umfang gering sei. Daß die im Spruch genannten Texte Werke seien, könne nicht bezweifelt werden. Das Werknutzungsrecht der Klägerin erstrecke sich nicht auf die Bibliographie, weil diese erst nach dem Tod von Konrad Bayer zusammengestellt worden sei.