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Rechtssatz RS0110459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110459

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Rechtssatz

Für eine Vertragsauslegung, die die Rechte der Klägerin auf die Verwertung des Werkes im Printbereich beschränkt und insbesondere auch unter "Sammelwerken" Anthologien, Lexika udgl. versteht, spricht, dass die neuen Medien Internet und CD-ROM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitgehend unbekannt waren. Soweit sie schon bekannt waren, war jedenfalls ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber noch in keiner Weise absehbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/98f
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 193/98f
  • 4 Ob 112/07k
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
    Ähnlich; Beisatz: Hier war die Verwendung von Produktfotos auch im Internet während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T1)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aus dem auftragsgemäßen Herstellen von Lichtbildern in Zeiten vor der verbreiteten Nutzung im Internet kann nicht zwingend auf die Einräumung eines auch insofern eingeräumten Verwertungsrechts geschlossen werden. (T2);
    Veröff: SZ 2014/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110459

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00193_98F0000_001