Rechtssatz RS0110459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110459
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Rechtssatz
Für eine Vertragsauslegung, die die Rechte der Klägerin auf die Verwertung des Werkes im Printbereich beschränkt und insbesondere auch unter "Sammelwerken" Anthologien, Lexika udgl. versteht, spricht, dass die neuen Medien Internet und CD-ROM im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch weitgehend unbekannt waren. Soweit sie schon bekannt waren, war jedenfalls ihre wirtschaftliche Bedeutung für den Urheber noch in keiner Weise absehbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 193/98f
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 193/98f
- 4 Ob 112/07k
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 112/07k
Ähnlich; Beisatz: Hier war die Verwendung von Produktfotos auch im Internet während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T1)
- 4 Ob 140/14p
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aus dem auftragsgemäßen Herstellen von Lichtbildern in Zeiten vor der verbreiteten Nutzung im Internet kann nicht zwingend auf die Einräumung eines auch insofern eingeräumten Verwertungsrechts geschlossen werden. (T2);
Veröff: SZ 2014/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110459
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00193_98F0000_001