Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht das Vorbringen der Beklagten, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben, unbeachtet gelassen hat; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, sie hätten bereits dadurch wettbewerbswidrig gehandelt, daß sie das Inserat angenommen und veröffentlicht haben. Mit der Annahme und Veröffentlichung von Inseraten werde üblicherweise nicht beabsichtigt, den Absatz der Zeitung zu fördern. Die Wettbewerbsabsicht wäre daher von der Klägerin zu behaupten und zu bescheinigen gewesen.
Dem hält die Klägerin entgegen, daß die Wettbewerbsabsicht der Beklagten schon aufgrund der Gestaltung der Einschaltung zu vermuten sei. Die Beklagten hätten nicht bescheinigt oder vorgebracht, eine Förderung des eigenen Absatzes durch die Veröffentlichung des Inserats nicht beabsichtigt zu haben. Diese Ausführungen sind nicht richtig. Die Beklagten haben in der Äußerung ausführlich dargelegt, bei der Annahme und Veröffentlichung des Inserats nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben; sie haben für ihr Vorbringen auch Bescheinigungsmittel angeboten. Ihr Vorbringen ist für die Entscheidung erheblich, weil die Veröffentlichung von Inseraten, in denen Gewinnspiele angekündigt werden, nicht von vornherein wettbewerbswidrig ist:
Das Zeitungsunternehmen handelt wettbewerbswidrig, wenn es Inserate als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung einsetzt. Es muß in jedem Fall dafür Sorge tragen, daß bei der Gestaltung der Anzeige der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Zeitungsexemplars unterbleibt (stRsp MR 1992, 210 [Korn] = ÖBl 1992, 226 - Verführerschein ua).
Veröffentlicht das Zeitungsunternehmen ein Inserat, durch das ein derartiger Eindruck hervorgerufen wird, so ist zu vermuten, daß es mit diesem Inserat (auch) seinen eigenen Wettbewerb fördern will. Im vorliegenden Fall ist offenkundig, daß das Inserat geeignet ist, auch den Absatz der Beklagten zu fördern. In der Einschaltung wird mehrmals darauf hingewiesen, daß der Teilnehmer das abgedruckte ("nebenstehendes") "Gewinnticket" ausfüllen und einsenden muß, wenn er seine Chance, beim Quelle Bank Gewinnspiel 100.000 S zu gewinnen, wahren will. Daraus muß jeder Leser schließen, daß er ein "Gewinnticket" und damit eine (weitere) Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" benötigt, um am Gewinnspiel teilnehmen und allenfalls durch Einsenden mehrerer Kupons seine Gewinnchancen erhöhen zu können. Die Verknüpfung von Inserateninhalt und Zeitungsabsatz läßt vermuten, daß die Beklagten mit der Annahme des Inserats (auch) in der Absicht gehandelt haben, den eigenen Wettbewerb zu fördern. Die Klägerin war daher nicht gehalten, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß die Beklagten mit der Annahme des Inserats zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt haben.
Die Beklagten haben aber in der Äußerung eingewandt, an der Gestaltung des Inserats nicht beteiligt gewesen zu sein und ein Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im vorliegenden Fall aus ungeklärten Gründen versagt habe. Können sie ihre Behauptungen bescheinigen, so ist die aus dem objektiven Charakter des Inserats folgende Vermutung der Wettbewerbsabsicht widerlegt. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens haben die Beklagten die Vernehmung von Auskunftspersonen beantragt.
Das Erstgericht hat die Auskunftspersonen nicht vernommen, weil es den Sicherungsantrag schon wegen der von ihm verneinten Eignung des Inserats, den Absatz der Zeitung zu fördern, abgewiesen hat. Diese Auffassung hat das Rekursgericht zu Recht nicht geteilt; es hätte sich aber mit dem Vorbringen der Beklagten, nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt zu haben, auseinandersetzen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die angefochtene Entscheidung mangelhaft geblieben.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.