Rechtssatz RS0079343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079343
Entscheidungsdatum
14.05.2001
Rechtssatz
In dem bloßen Entgegennehmen von Inseraten, mit denen der Inserent ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, kann allerdings ein Wettbewerbsverstoß nicht schon deshalb gesehen werden, weil solche Inserate bei bestimmten Leserkreisen die Beliebtheit der Zeitung, in der sie veröffentlicht werden, fördern und damit zu einer künftigen Steigerung der Auflagezahlen beitragen können. Derartige Wirkungen, die sich im Rahmen des erlaubten Leistungswettbewerbes halten, dürfen Zeitungsunternehmen, die sich aus mit den Inseratengeschäft befassen, für sich nützen. Das Zeitungsunternehmen muß aber in jedem Fall dafür Sorge tragen, daß bei der Gestaltung der Anzeige der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, unterbleibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 136/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 136/91
- 4 Ob 19/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 19/92
Auch; Beisatz: Verführerschein (T1) Veröff: MR 1992,210
- 4 Ob 1060/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 1060/93
Auch; nur: Das Zeitungsunternehmen muß aber in jedem Fall dafür Sorge tragen, daß bei der Gestaltung der Anzeige der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, unterbleibt. (T2) Beisatz: Fragebogen-Gewinn-Aktion-Brockhaus. (T3)
- 4 Ob 84/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 84/93
Beisatz: Hier: Schnupperfahrschein (T4)
- 3 Ob 95/97k
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 95/97k
nur T2
- 4 Ob 193/99g
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 193/99g
Auch; nur T2
- 4 Ob 96/01y
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 96/01y
Vgl auch; Beisatz: Aus dem objektiven Charakter eines Inserats, bei dem die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel an den Erwerb der Zeitung gebunden ist, folgt zwar grundsätzlich die Vermutung der Wettbewerbsabsicht des Zeitungsunternehmens; diese Vermutung kann aber durch die Bescheinigung widerlegt werden, dass der Medieninhaber an der Gestaltung des Inserats nicht beteiligt gewesen ist und ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das im konkreten Fall aus ungeklärten Gründen versagt hätte. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079343
Dokumentnummer
JJR_19911203_OGH0002_0040OB00136_9100000_001