Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - zulässig, weil zu der Frage, ob ein Zeitungsunternehmen durch das Veröffentlichen von Inseraten Dritter, mit denen diese Gratiswaren(-leistungen) ankündigen, gegen § 9 a Z 1 UWG verstößt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (die Entscheidung MR 1987, 22 war noch zu § 1 ZugG ergangen und hatte die in einem Zeitungsinserat angekündigte Gratisware selbst als Zugabe beurteilt; die Entscheidung ÖBl 1992, 226 hingegen unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, daß damals mit der Anzeige eines Dritten ein Glücksspiel angekündigt wurde); sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - zulässig, weil zu der Frage, ob ein Zeitungsunternehmen durch das Veröffentlichen von Inseraten Dritter, mit denen diese Gratiswaren(-leistungen) ankündigen, gegen Paragraph 9, a Ziffer eins, UWG verstößt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (die Entscheidung MR 1987, 22 war noch zu Paragraph eins, ZugG ergangen und hatte die in einem Zeitungsinserat angekündigte Gratisware selbst als Zugabe beurteilt; die Entscheidung ÖBl 1992, 226 hingegen unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, daß damals mit der Anzeige eines Dritten ein Glücksspiel angekündigt wurde); sie ist jedoch nicht berechtigt.
In der Entscheidung ÖBl 1992, 226 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Ausnützen fremder Gewinnspiel-Werbung für den Vertrieb der Tageszeitung, in welcher das betreffende Inserat erschienen war, zu beschäftigen; eine Beteiligung des Zeitungsunternehmens an einem Wettbewerbsverstoß seines Auftraggebers war - mangels jeglichen Zusammenhanges des angekündigten Glückspiels mit dem Warenvertrieb dieses Unternehmens - nicht gegeben. Auch im vorliegenden Fall ist dem Inserenten durch das Ankündigen und Veröffentlichen eines Gutscheins für einen Fahrschein der Wiener Verkehrsbetriebe und das Einlösen dieses Gutscheins kein eigener Wettbewerbsverstoß anzulasten. In der Entscheidung ÖBl 1992, 226 kam der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß Inserate, Zeitungsbeilagen oder ähnliche Ankündigungen, mit denen Dritte in einer Zeitung zur Förderung ihres eigenen Unternehmens ein Gewinnspiel bekanntgeben, nicht schon an sich Zugaben zur Zeitung sind; das bloße Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserent in einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, begründe daher noch keinen Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben. Das Zeitungsunternehmen darf aber solche Inserate und ähnliche Mitteilungen Dritter, zB in Form von Zeitungsbeilagen, nicht als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung einsetzen; es muß insbesondere in jedem Einzelfall dafür Sorge tragen, daß bei der Gestaltung der Anzeige (der Zeitungsbeilage oder der ähnlichen Ankündigung) der Eindruck einer Abhängigkeit des von dem Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Zeitungsexemplars unterbleibt. Der verpönte Anlockeffekt konnte dabei ungeachtet des Umstandes angenommen werden, daß in dem Inserat erkennbar der Inserent und nicht das Zeitungsunternehmen zum Leser spricht. Eine solche Förderung des Absatzes der Tageszeitung durch das Inserat eines Dritten war damals deshalb anzunehmen, weil die Veröffentlichung des Inserates auf der Titelseite erfolgte und damit den Entschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung in erheblichem Ausmaß beeinflussen konnte.
Auch in der noch früher ergangenen Entscheidung 4 Ob 136/91 (teilweise veröffentlicht in ecolex 1992, 347) hatte der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß ein Zeitungsunternehmen in jedem Fall dafür Sorge tragen müsse, daß bei der Gestaltung einer solchen Anzeige eines von einem Dritten angekündigten Glücksspiels der Eindruck einer Abhängigkeit des Glückspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung unterbleibe.
Ein verpönter Anlockeffekt zum Kauf eines (weiteren) Exemplars einer Tageszeitung kann aber auch von dem Inserat selbst ausgehen, mit welchem ein Dritter eine Gratisware oder eine Gratisleistung ankündigt. Gegenüber der Ankündigung eines Glückspiels liegt hier der Anlockeffekt schon darin, daß der angekündigte Vorteil gewiß und auch nicht ganz geringfügig ist. Dabei besteht hier - anders als in dem der Entscheidung MR 1987, 22 zugrunde liegenden Fall, wo dieser Anlockeffekt wegen des Verhältnisses des Preises der Zeitung zum Preis der dort gratis angekündigten Flasche Bier verneint wurde - noch ein ausreichender Grund zum Erwerb eines Exemplars der Tageszeitung, wird doch auch nach Abzug des Zeitungspreises beim Erwerb des angekündigten Gratis-Fahrscheins mit Hilfe des Gutscheins selbst unter Berücksichtigung der mit dessen Einlösen verbundenen Zeitaufwandes noch immer ein Preisvorteil gegenüber dem regulären Erwerb eines Fahrscheins erzielt.
In der Entscheidung ÖBl 1992, 226 hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgeführt, daß beim Einsatz eines fremden, die Ankündigung eines Gewinnspiels enthaltenden Inserates als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung durch ein Zeitungsunternehmen bereits das Inserat als Zugabe anzusehen ist, wenn damit der Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, erweckt wird. Im vorliegenden Fall wurde durch die Ankündigung des Gutscheins durch ein der Veröffentlichung dieses Gutscheins vorangegangenes Inserat sogar ausdrücklich klargestellt, daß der Erwerb der nächsten Zeitungsnummer für den Erhalt des Gutscheins notwendig war; damit lag aber hier ein Fall rechtlichen Kaufzwanges vor.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten Inserate durch die Beklagten hatte noch das ZugG gegolten, nach dessen § 1 Abs 1 es verboten war, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugabe (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Durch Art I Z 1 Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 ist das Zugabenverbot nunmehr in das UWG eingefügt worden, dessen § 9 a Abs 1 Z 1 Satz 1 mit Wirkung ab 1. 4. 1992 wie folgt lautete: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltlich Zugaben gewährt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Diese Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227 neuerlich, und zwar dahin geändert worden, daß sie ab 2. 4. 1993 wie folgt lautet: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt....., kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Das Ankündigen einer (eigenen) Zugabe ist daher weiterhin verboten, das Ankündigen einer von einem Dritten gewährten Zugabe somit hier gar nicht zu beurteilen. Die Frage, ob die durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG vorgenommene Formulierung des Zugabenverbots mit den Worten "....daß er Verbrauchern....Zugaben (Prämien) gewährt...." und die Neuregelung des Zugabenverbotes für Zeitungsunternehmen durch die UWG-Novelle 1993 durch Einfügung der Worte ".....oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt...." dahin auszulegen sind, daß der Zugabentatbestand jetzt nur bei periodischen Druckwerken auch jene Fälle erfaßt, in denen der Lieferant der Hauptware (-leistung) und der die Zugabe gewährende Unternehmer verschiedene Personen sind (vgl dazu Graff, Das "er" in § 9 a Abs 1 UWG, ecolex 1992, 713), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Die neue Regelung, wonach das Zugabenverbot bei periodischen Druckwerken jetzt auch für Ankündigungen vorgesehen ist, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen enthalten sind, ist hier nicht anzuwenden.Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beanstandeten Inserate durch die Beklagten hatte noch das ZugG gegolten, nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, es verboten war, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugabe (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, Wettbewerbs-DeregulierungsG BGBl 1992/147 ist das Zugabenverbot nunmehr in das UWG eingefügt worden, dessen Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, Satz 1 mit Wirkung ab 1. 4. 1992 wie folgt lautete: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltlich Zugaben gewährt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Diese Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227, neuerlich, und zwar dahin geändert worden, daß sie ab 2. 4. 1993 wie folgt lautet: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt, oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt....., kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Das Ankündigen einer (eigenen) Zugabe ist daher weiterhin verboten, das Ankündigen einer von einem Dritten gewährten Zugabe somit hier gar nicht zu beurteilen. Die Frage, ob die durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG vorgenommene Formulierung des Zugabenverbots mit den Worten "....daß er Verbrauchern....Zugaben (Prämien) gewährt...." und die Neuregelung des Zugabenverbotes für Zeitungsunternehmen durch die UWG-Novelle 1993 durch Einfügung der Worte ".....oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt...." dahin auszulegen sind, daß der Zugabentatbestand jetzt nur bei periodischen Druckwerken auch jene Fälle erfaßt, in denen der Lieferant der Hauptware (-leistung) und der die Zugabe gewährende Unternehmer verschiedene Personen sind vergleiche dazu Graff, Das "er" in Paragraph 9, a Absatz eins, UWG, ecolex 1992, 713), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. Die neue Regelung, wonach das Zugabenverbot bei periodischen Druckwerken jetzt auch für Ankündigungen vorgesehen ist, die nicht in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen, für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen enthalten sind, ist hier nicht anzuwenden.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommen als Warenproben nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 77 mit Judikaturhinweisen). Der angekündigte Gutschein hatte jedoch eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Einkaufssamstag verbrieft und damit eine Dienstleistung angekündigt, die sich nicht als "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 3 lit a ZugG (nunmehr § 9 a Abs 2 Z 2 UWG) eignete.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommen als Warenproben nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 77 mit Judikaturhinweisen). Der angekündigte Gutschein hatte jedoch eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Einkaufssamstag verbrieft und damit eine Dienstleistung angekündigt, die sich nicht als "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Litera a, ZugG (nunmehr Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 2, UWG) eignete.
Mit den in den Unterlassungstitel aufgenommenen Worten "....in der N* Gratisgaben oder Gratisleistungen.... anzukündigen" hat die Klägerin ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Unterlassungsgebot für die "im geschäftlichen Verkehr" (Voraussetzung nach § 1 ZugG) und "zu Zwecken des Wettbewerbs" (weitere Voraussetzung nach § 9 a Abs 1 UWG) vorgenommenen Handlungen erwirkt werden soll; daß sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des ZugG das Unterlassungsgebot auf Wettbewerbshandlungen eingeschränkt hat, kann ihr nicht schaden. Daß aber die Beklagten mit dem entgeltlichen Einschalten von Inseraten Wettbewerbszwecke verfolgt haben, ist nicht zweifelhaft. Auch trifft es nicht zu, daß mit dem Gutschein zum Bezug eines Gratis-Fahrscheins ein - nunmehr zulässiger - Rabatt angekündigt wurde.Mit den in den Unterlassungstitel aufgenommenen Worten "....in der N* Gratisgaben oder Gratisleistungen.... anzukündigen" hat die Klägerin ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Unterlassungsgebot für die "im geschäftlichen Verkehr" (Voraussetzung nach Paragraph eins, ZugG) und "zu Zwecken des Wettbewerbs" (weitere Voraussetzung nach Paragraph 9, a Absatz eins, UWG) vorgenommenen Handlungen erwirkt werden soll; daß sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des ZugG das Unterlassungsgebot auf Wettbewerbshandlungen eingeschränkt hat, kann ihr nicht schaden. Daß aber die Beklagten mit dem entgeltlichen Einschalten von Inseraten Wettbewerbszwecke verfolgt haben, ist nicht zweifelhaft. Auch trifft es nicht zu, daß mit dem Gutschein zum Bezug eines Gratis-Fahrscheins ein - nunmehr zulässiger - Rabatt angekündigt wurde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.