Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079320×

Rechtssatz RS0079320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079320

Geschäftszahl

4Ob19/92; 4Ob1060/93; 4Ob84/93

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

In dem bloßen Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserentin einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, liegt noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben. Der Umstand, daß solche Inserate bei bestimmten Leserkreisen die Beliebtheit der Zeitung, in der sie veröffentlicht werden, fördern und damit zu einer künftigen Steigerung der Auflage beitragen können, bewirkt nicht, daß der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptware und unentgeltliche Zusatzleistung hergestellt wird. Wäre das Entgegennehmen Gewinnspiel ankündigender Inserate schon wegen dieses Effektes wettbewerbswidrig, dann könnten die Veranstalter erlaubter (weil mit dem Bezug ihrer Waren nicht verknüpfter) Gewinnspiele diese im Wege der Inseratenwerbung in entgeltlich vertriebenen Zeitungen Dritter überhaupt nicht ankündigen. - "Verführerschein".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 19/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 19/92
    Veröff: MR 1992,210
  • 4 Ob 1060/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 1060/93
    nur: In dem bloßen Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserentin einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, liegt noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben. Der Umstand, daß solche Inserate bei bestimmten Leserkreisen die Beliebtheit der Zeitung, in der sie veröffentlicht werden, fördern und damit zu einer künftigen Steigerung der Auflage beitragen können, bewirkt nicht, daß der notwendige Zusammenhang zwischen Hauptware und unentgeltliche Zusatzleistung hergestellt wird. (T1) Beisatz: Fragebogen-Gewinn-Aktion-Brockhaus. (T2)
  • 4 Ob 84/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 84/93
    nur: In dem bloßen Veröffentlichen von Inseraten, mit denen der Inserentin einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, liegt noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben. (T3) Beisatz: Hier: Schnupperfahrschein (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079320

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00019_9200000_001