Rechtssatz RS0079436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079436
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Rechtssatz
Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein").Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 2, UWG ("Schnupperfahrschein").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 84/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 84/93
- 4 Ob 28/03a
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 28/03a
Vgl; nur: Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. (T1)
- 3 Ob 30/05s
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 30/05s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079436
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00084_9300000_002