Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die zahnärztliche Standesvertretung obliegt in Österreich gemäß § 2 Abs 1 ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer; für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind Landeszahnärztekammern einzurichten (§ 2 Abs 2 ZÄKG). Die Österreichische Zahnärztekammer ist (unter anderem) berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern (§ 18 Z 1 ZÄKG).Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die zahnärztliche Standesvertretung obliegt in Österreich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ZÄKG der Österreichischen Zahnärztekammer; für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind Landeszahnärztekammern einzurichten (Paragraph 2, Absatz 2, ZÄKG). Die Österreichische Zahnärztekammer ist (unter anderem) berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen und zu fördern (Paragraph 18, Ziffer eins, ZÄKG).
Den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelt § 35 ZÄKG. Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung (Abs 1). In Abs 2 und 3 werden demonstrativ (... insbesondere ...) Aufgaben von regionaler Bedeutung aufgezählt. Abs 4 legt schließlich fest, dass die Österreichische Zahnärztekammer die Übertragung der in Abs 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen hat und darüber hinaus weitere Aufgaben iSd Abs 1 an die Landeszahnärztekammern übertragen kann. § 24 Z 2 ZÄKG nennt den Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern ausdrücklich als eine der Aufgaben des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Gemäß § 23 Abs 6 Z 3 ZÄKG bedarf der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammer der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Bundesausschuss.Den Aufgabenbereich der Landeszahnärztekammern regelt Paragraph 35, ZÄKG. Den Landeszahnärztekammern obliegt die Besorgung der Geschäfte der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung (Absatz eins,). In Absatz 2 und 3 werden demonstrativ (... insbesondere ...) Aufgaben von regionaler Bedeutung aufgezählt. Absatz 4, legt schließlich fest, dass die Österreichische Zahnärztekammer die Übertragung der in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben an die Landeszahnärztekammern festzulegen hat und darüber hinaus weitere Aufgaben iSd Absatz eins, an die Landeszahnärztekammern übertragen kann. Paragraph 24, Ziffer 2, ZÄKG nennt den Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern ausdrücklich als eine der Aufgaben des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, ZÄKG bedarf der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammer der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Bundesausschuss.
Die zitierten Gesetzesbestimmungen legen eindeutig fest, dass es entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung eines Beschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer (ihres Bundesausschusses) bedarf, um im Gesetz beispielsweise genannte Aufgaben der Landeszahnärztekammern (im Detail) festzulegen und darüber hinausgehende, der Generalklausel des § 35 Abs 1 ZÄKG entsprechende Aufgaben von der Österreichischen Zahnärztekammer auf die jeweiligen Landeszahnärztekammern zu übertragen. Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.Die zitierten Gesetzesbestimmungen legen eindeutig fest, dass es entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung eines Beschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer (ihres Bundesausschusses) bedarf, um im Gesetz beispielsweise genannte Aufgaben der Landeszahnärztekammern (im Detail) festzulegen und darüber hinausgehende, der Generalklausel des Paragraph 35, Absatz eins, ZÄKG entsprechende Aufgaben von der Österreichischen Zahnärztekammer auf die jeweiligen Landeszahnärztekammern zu übertragen. Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 4 Ob 225/01v (= MR 2002, 107 - Heilmassagen) mit der Aktivlegitimation der Bundeskurie niedergelassener Ärzte als Organ der Österreichischen Ärztekammer zu befassen. Die dort zu prüfende Rechtslage (§ 117 Abs 4 ÄrzteG iVm § 126 ÄrzteG) ist mit der hier zu beurteilenden Rechtslage insoweit nicht vergleichbar, als das ZÄKG einen Übertragungsbeschluss des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorsieht, welcher dem seinerzeit zugrundezulegenden ÄrzteG fremd war. Die Aufgabe, Wettbewerbsprozesse zur Abwehr der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Zahnärzte eines Bundeslands zu führen, wurde der Klägerin nach dem Akteninhalt nicht übertragen, ihr fehlt daher insoweit Rechtspersönlichkeit und Klagelegitimation. Die Abweisung ihres Sicherungsantrags erfolgte daher zu Recht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 4 Ob 225/01v (= MR 2002, 107 - Heilmassagen) mit der Aktivlegitimation der Bundeskurie niedergelassener Ärzte als Organ der Österreichischen Ärztekammer zu befassen. Die dort zu prüfende Rechtslage (Paragraph 117, Absatz 4, ÄrzteG in Verbindung mit Paragraph 126, ÄrzteG) ist mit der hier zu beurteilenden Rechtslage insoweit nicht vergleichbar, als das ZÄKG einen Übertragungsbeschluss des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorsieht, welcher dem seinerzeit zugrundezulegenden ÄrzteG fremd war. Die Aufgabe, Wettbewerbsprozesse zur Abwehr der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen der Zahnärzte eines Bundeslands zu führen, wurde der Klägerin nach dem Akteninhalt nicht übertragen, ihr fehlt daher insoweit Rechtspersönlichkeit und Klagelegitimation. Die Abweisung ihres Sicherungsantrags erfolgte daher zu Recht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.