Rechtssatz RS0121556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121556
Entscheidungsdatum
02.08.2012
Rechtssatz
Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß § 34 Abs 2 ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 194/06t
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 194/06t
- 4 Ob 204/07i
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 204/07i
- 4 Ob 79/12i
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation der österreichischen Zahnärztekammer zur Führung von Wettbewerbsprozessen gemäß § 14 UWG bejaht. (T1)
Schlagworte
Klagelegitimation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121556
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00194_06T0000_001