Begründung:
Die Klägerin ist die Landeszahnärztekammer für Oberösterreich. Am 7. Oktober 2006 fand in Wien eine Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer statt. Diesem lag ein Antrag der Landeszahnärztekammer Oberösterreich auf „Übertragung zur Klags- und Exekutionsführung" gemäß § 35 Abs 4 ZÄKG vor. Der Bundesausschuss bewilligte einstimmig einen Antrag auf Übertragung von Aufgaben von regionaler Bedeutung an die Landeszahnärztekammer Oberösterreich, „nämlich Beschlussfassung einer internen Leitlinie für die Gewährung von Rechtsschutz durch die Landeszahnärztekammer Oberösterreich und Beschlussfassung einer internen Leitlinie für die Grundlagen für die Behandlung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Berufstiteln", und weiters den Antrag, „die Zustimmung zur Klagsführung bzw Exekutionsführung durch die Landeszahnärztekammern im UWG-Verfahren zu erteilen".Die Klägerin ist die Landeszahnärztekammer für Oberösterreich. Am 7. Oktober 2006 fand in Wien eine Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer statt. Diesem lag ein Antrag der Landeszahnärztekammer Oberösterreich auf „Übertragung zur Klags- und Exekutionsführung" gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG vor. Der Bundesausschuss bewilligte einstimmig einen Antrag auf Übertragung von Aufgaben von regionaler Bedeutung an die Landeszahnärztekammer Oberösterreich, „nämlich Beschlussfassung einer internen Leitlinie für die Gewährung von Rechtsschutz durch die Landeszahnärztekammer Oberösterreich und Beschlussfassung einer internen Leitlinie für die Grundlagen für die Behandlung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Berufstiteln", und weiters den Antrag, „die Zustimmung zur Klagsführung bzw Exekutionsführung durch die Landeszahnärztekammern im UWG-Verfahren zu erteilen".
Am 10. Jänner 2007 fasste der Bundesvorstand der Österreichischen Zahnärztekammer im Umlaufweg den Beschluss, wonach in Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit gemäß § 26 Abs 1 Z 1 ZÄKG iVm § 53 Geo der Österreichischen Zahnärztekammer festgehalten wird, dass „im Rahmen der Sitzung des Bundesausschusses am 7. Oktober 2006 die Übertragung der Kompetenz zur Klagsführung (Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs) bzw Exekutionsführung im UWG-Verfahren gemäß § 35 Abs 4 ZÄKG auf die örtliche in Betracht kommende Landeszahnärztekammer übertragen" wurde (gemeint wohl: erfolgt ist). Der Beschluss hält weiters fest, das diese Übertragung „auch die am 20. Februar 2006 beim Landesgericht Steyr zu 4 Cg 40/06z eingebrachte Klage" gegen die hier Beklagten erfasse.Am 10. Jänner 2007 fasste der Bundesvorstand der Österreichischen Zahnärztekammer im Umlaufweg den Beschluss, wonach in Anbetracht der Dringlichkeit der Angelegenheit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄKG in Verbindung mit Paragraph 53, Geo der Österreichischen Zahnärztekammer festgehalten wird, dass „im Rahmen der Sitzung des Bundesausschusses am 7. Oktober 2006 die Übertragung der Kompetenz zur Klagsführung (Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs) bzw Exekutionsführung im UWG-Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG auf die örtliche in Betracht kommende Landeszahnärztekammer übertragen" wurde (gemeint wohl: erfolgt ist). Der Beschluss hält weiters fest, das diese Übertragung „auch die am 20. Februar 2006 beim Landesgericht Steyr zu 4 Cg 40/06z eingebrachte Klage" gegen die hier Beklagten erfasse.
Die Klägerin begehrte, den Beklagten die Errichtung, den Betrieb und die Bewerbung von Krankenanstalten ohne Bewilligung der Oberösterreichischen Landesregierung sowie die Verwendung des Begriffs „Zahnklinik" zu verbieten. Weiters stellte sie ein Veröffentlichungsbegehren. Es sei wettbewerbswidrig, dass die Beklagten ohne Bewilligung der Landesregierung eine Krankenanstalt betrieben und mit ihrem Auftritt als „Zahnklinik" einen irreführenden Eindruck vermittelten.
Die Beklagten wendeten vor allem ein, dass der Klägerin die aktive Klagelegitimation fehle, weil ihr die Österreichische Zahnärztekammer die gegenständliche Angelegenheit nicht gemäß § 34 Abs 2 iVm § 35 Abs 4 ZÄKG übertragen habe.Die Beklagten wendeten vor allem ein, dass der Klägerin die aktive Klagelegitimation fehle, weil ihr die Österreichische Zahnärztekammer die gegenständliche Angelegenheit nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG übertragen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beschluss zur Übertragung der Klags- und Exekutionsführung habe eine Übertragung der Aufgabe der Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen von der Österreichischen Zahnärztekammer an die Landeszahnärztekammern nicht bewirkt, weil die bloße Zustimmung zur Klags- oder Exekutionsführung nicht die erforderliche materielle Berechtigung übertrage. Es werde nicht die Aufgabe und das Recht zur Klageführung übertragen, sondern lediglich die Zustimmung zur Klageführung gegeben, sodass das Recht zur Entscheidung weiterhin bei der Österreichischen Zahnärztekammer verbleibe. Dies laufe auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinaus, die es im österreichischen Recht nicht gebe. Der Umlaufbeschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 10. Jänner 2007 könne eine Übertragung von Aufgaben von der Österreichischen Zahnärztekammer auf eine Landeszahnärztekammer ebenso nicht bewirkt haben, weil dazu ein Beschluss des Bundesausschusses notwendig sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangele, „ob eine Zustimmung bzw Übertragung der Kompetenz zur Klage- und Exekutionsführung zur Übertragung einer Aufgabe iSd § 35 Abs 4 ZÄKG" hinreiche. Zwar seien die Gerichte an präjudizielle Verwaltungsakte gebunden, die Wirkung eines Verwaltungsakts und insbesondere der Umfang der Bindung sei aber vom Gericht selbst zu beurteilen. Weder dem Beschluss des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom 7. Oktober 2006 noch dem Umlaufbeschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 10. Jänner 2007 könne eine generelle Übertragung von Aufgaben zur Besorgung im eigenen Namen entnommen werden, weil eine bloße Zustimmung zur Klage- oder Exekutionsführung zur Übertragung der Kompetenz, Wettbewerbsverstöße wahrzunehmen, nicht hinreiche. Im Zuge der Beschlussfassung am 7. Oktober 2007 seien auch ausdrücklich Aufgaben von regionaler Bedeutung an die Landeszahnärztekammer Oberösterreich übertragen worden. Wäre beabsichtigt gewesen, den Landeszahnärztekammern die Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von regionaler Bedeutung gemäß § 35 Abs 4 ZÄKG wirksam zu übertragen, so hätten sie „weder einer Zustimmung noch einer Übertragung der Kompetenz zur Klagsführung" bedurft, vielmehr wäre diese Kompetenz dann von der eigenverantwortlich und im eigenen Namen zu besorgenden Aufgabe mitumfasst gewesen. Die erfolgte Zustimmung zur Klage- oder Exekutionsführung sei als eine gewillkürte Prozessstandschaft zu werten, die unzulässig sei. Ein erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gefasster Beschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 14. März 2007 sei im Hinblick auf das Neuerungsverbot unmaßgeblich.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beschluss zur Übertragung der Klags- und Exekutionsführung habe eine Übertragung der Aufgabe der Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen von der Österreichischen Zahnärztekammer an die Landeszahnärztekammern nicht bewirkt, weil die bloße Zustimmung zur Klags- oder Exekutionsführung nicht die erforderliche materielle Berechtigung übertrage. Es werde nicht die Aufgabe und das Recht zur Klageführung übertragen, sondern lediglich die Zustimmung zur Klageführung gegeben, sodass das Recht zur Entscheidung weiterhin bei der Österreichischen Zahnärztekammer verbleibe. Dies laufe auf eine gewillkürte Prozessstandschaft hinaus, die es im österreichischen Recht nicht gebe. Der Umlaufbeschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 10. Jänner 2007 könne eine Übertragung von Aufgaben von der Österreichischen Zahnärztekammer auf eine Landeszahnärztekammer ebenso nicht bewirkt haben, weil dazu ein Beschluss des Bundesausschusses notwendig sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangele, „ob eine Zustimmung bzw Übertragung der Kompetenz zur Klage- und Exekutionsführung zur Übertragung einer Aufgabe iSd Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG" hinreiche. Zwar seien die Gerichte an präjudizielle Verwaltungsakte gebunden, die Wirkung eines Verwaltungsakts und insbesondere der Umfang der Bindung sei aber vom Gericht selbst zu beurteilen. Weder dem Beschluss des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom 7. Oktober 2006 noch dem Umlaufbeschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 10. Jänner 2007 könne eine generelle Übertragung von Aufgaben zur Besorgung im eigenen Namen entnommen werden, weil eine bloße Zustimmung zur Klage- oder Exekutionsführung zur Übertragung der Kompetenz, Wettbewerbsverstöße wahrzunehmen, nicht hinreiche. Im Zuge der Beschlussfassung am 7. Oktober 2007 seien auch ausdrücklich Aufgaben von regionaler Bedeutung an die Landeszahnärztekammer Oberösterreich übertragen worden. Wäre beabsichtigt gewesen, den Landeszahnärztekammern die Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von regionaler Bedeutung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ZÄKG wirksam zu übertragen, so hätten sie „weder einer Zustimmung noch einer Übertragung der Kompetenz zur Klagsführung" bedurft, vielmehr wäre diese Kompetenz dann von der eigenverantwortlich und im eigenen Namen zu besorgenden Aufgabe mitumfasst gewesen. Die erfolgte Zustimmung zur Klage- oder Exekutionsführung sei als eine gewillkürte Prozessstandschaft zu werten, die unzulässig sei. Ein erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gefasster Beschluss des Bundesvorstands der Österreichischen Zahnärztekammer vom 14. März 2007 sei im Hinblick auf das Neuerungsverbot unmaßgeblich.