Aus den Entscheidungsgründen:
Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Zuweisung und Einteilung der Arbeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die Arbeit Leben und Gesundheit des Dienstnehmers nicht gefährde. § 1157 ABGB. zieht die Grenzen der Fürsorge nur so weit, als es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist. Für das erforderliche Ausmaß an Vorkehrungen ist nicht die technische Möglichkeit allein entscheidend, sondern innerhalb deren Grenzen ist unter Berücksichtigung der maßgebenden wirtschaftlichen Umstände, des Ortes, Brauches und des für Dienste solcher Art Üblichen nach Treu und Glauben zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Dienstgeber billigerweise zugemutet werden dürfen. Hat der Dienstnehmer an Leben und Gesundheit dadurch Schaden erlitten, daß der Dienstgeber schuldhafterweise seiner Fürsorgepflicht nicht entsprach, so ist er nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig. Diese Haftung des Unternehmers ist dadurch wesentlich eingeschränkt, daß wegen einer Verletzung durch einen Betriebsunfall der Versicherte nur dann gegen den Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten Ansprüche auf Schadenersatz hat, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Zuweisung und Einteilung der Arbeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die Arbeit Leben und Gesundheit des Dienstnehmers nicht gefährde. Paragraph 1157, ABGB. zieht die Grenzen der Fürsorge nur so weit, als es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist. Für das erforderliche Ausmaß an Vorkehrungen ist nicht die technische Möglichkeit allein entscheidend, sondern innerhalb deren Grenzen ist unter Berücksichtigung der maßgebenden wirtschaftlichen Umstände, des Ortes, Brauches und des für Dienste solcher Art Üblichen nach Treu und Glauben zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Dienstgeber billigerweise zugemutet werden dürfen. Hat der Dienstnehmer an Leben und Gesundheit dadurch Schaden erlitten, daß der Dienstgeber schuldhafterweise seiner Fürsorgepflicht nicht entsprach, so ist er nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig. Diese Haftung des Unternehmers ist dadurch wesentlich eingeschränkt, daß wegen einer Verletzung durch einen Betriebsunfall der Versicherte nur dann gegen den Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten Ansprüche auf Schadenersatz hat, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Es oblag der Klägerin, zu beweisen, daß die beklagte Partei ein Verschulden im Sinne des § 1297 ABGB. trifft und daß sie ihre gesetzliche Fürsorgepflicht im Sinne des § 1157 ABGB. und des § 74 GewO. verletzt hat. Erst wenn die beklagte Partei zugegeben hätte, ihre Fürsorgepflicht nicht erfüllt zu haben, aber an ihrer Erfüllung ohne ihr Verschulden verhindert worden zu sein, hätte sie diese Verhinderung zu beweisen gehabt. Die beklagte Partei hat behauptet, ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen zu sein, und die Klägerin hat ein Verschulden der beklagten Partei durch Verletzung der Fürsorgepflicht nicht beweisen können. Mit der Bestimmung des § 1157 ABGB. lehnt der Gesetzgeber eine Erfolgshaftung des Dienstgebers für die Beschädigung des Dienstnehmers bei Ausführung aufgetragener Arbeiten ab, und es bleibt nur Verschuldenshaftung übrig (SZ. IX 226, SZ. XIV 100).Es oblag der Klägerin, zu beweisen, daß die beklagte Partei ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1297, ABGB. trifft und daß sie ihre gesetzliche Fürsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1157, ABGB. und des Paragraph 74, GewO. verletzt hat. Erst wenn die beklagte Partei zugegeben hätte, ihre Fürsorgepflicht nicht erfüllt zu haben, aber an ihrer Erfüllung ohne ihr Verschulden verhindert worden zu sein, hätte sie diese Verhinderung zu beweisen gehabt. Die beklagte Partei hat behauptet, ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen zu sein, und die Klägerin hat ein Verschulden der beklagten Partei durch Verletzung der Fürsorgepflicht nicht beweisen können. Mit der Bestimmung des Paragraph 1157, ABGB. lehnt der Gesetzgeber eine Erfolgshaftung des Dienstgebers für die Beschädigung des Dienstnehmers bei Ausführung aufgetragener Arbeiten ab, und es bleibt nur Verschuldenshaftung übrig (SZ. römisch neun 226, SZ. römisch vierzehn 100).
Die Revisionswerberin führt zum Revisionsgrund der Z. 4 des 503 ZPO. aus, das angefochtene Urteil gehe von der Ansicht aus, die Klägerin hätte erst nachweisen müssen, daß der beklagten Partei eine schlechte Behandlung der Klägerin zur Kenntnis kam. Erst wenn daraufhin von der beklagten Partei nichts unternommen worden wäre, könnte ein Verschulden gegeben sein. Diese Auffassung sei rechtsirrig, denn nach § 1157 ABGB. und § 74 Abs. 3 GewO. sei die Fürsorgepflicht des Gewerbeinhabers bzw. Dienstgebers eine primäre und nicht erst von allfälligen Beanständungen und Beschwerden des Dienstnehmers abhängig. Wenn der Dienstgeber infolge des Umfangs des Betriebes oder seiner juristischen Form die Fürsorgemaßnahmen nicht persönlich durchzuführen vermöge, so hätten eben seine Ausführungsorgane, gegebenenfalls Frau, Paula S., diese Maßnahmen zu beachten. Nach den Behauptungen der Klägerin sei aber Frau S. eine ausgesprochen untüchtige Person (§ 1315 ABGB.), die zur Besorgung dieser dem Dienstgeber obliegenden Angelegenheiten nicht fähig oder auch nicht gewillt gewesen sei. Demnach habe die beklagte Partei für deren Untüchtigkeit, die der Klägerin Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gekostet habe, einzustehen. Davon abgesehen sei die Beschwerde der Klägerin auch bei Grete M. an die richtige Adresse geraten, weil der Betriebsrat die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Interessen des Dienstnehmers gemäß § 3 Abs. 1 BRG. wahrzunehmen habe.Die Revisionswerberin führt zum Revisionsgrund der Ziffer 4, des 503 ZPO. aus, das angefochtene Urteil gehe von der Ansicht aus, die Klägerin hätte erst nachweisen müssen, daß der beklagten Partei eine schlechte Behandlung der Klägerin zur Kenntnis kam. Erst wenn daraufhin von der beklagten Partei nichts unternommen worden wäre, könnte ein Verschulden gegeben sein. Diese Auffassung sei rechtsirrig, denn nach Paragraph 1157, ABGB. und Paragraph 74, Absatz 3, GewO. sei die Fürsorgepflicht des Gewerbeinhabers bzw. Dienstgebers eine primäre und nicht erst von allfälligen Beanständungen und Beschwerden des Dienstnehmers abhängig. Wenn der Dienstgeber infolge des Umfangs des Betriebes oder seiner juristischen Form die Fürsorgemaßnahmen nicht persönlich durchzuführen vermöge, so hätten eben seine Ausführungsorgane, gegebenenfalls Frau, Paula S., diese Maßnahmen zu beachten. Nach den Behauptungen der Klägerin sei aber Frau S. eine ausgesprochen untüchtige Person (Paragraph 1315, ABGB.), die zur Besorgung dieser dem Dienstgeber obliegenden Angelegenheiten nicht fähig oder auch nicht gewillt gewesen sei. Demnach habe die beklagte Partei für deren Untüchtigkeit, die der Klägerin Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gekostet habe, einzustehen. Davon abgesehen sei die Beschwerde der Klägerin auch bei Grete M. an die richtige Adresse geraten, weil der Betriebsrat die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Interessen des Dienstnehmers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BRG. wahrzunehmen habe.
Obige Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere, weil sie die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht mit dem festgestellten Sachverhalt vergleichen, demzufolge vor Kenntnis der beklagten Partei vom angeschlagenen Gesundheitszustand der Klägerin von dieser nicht mehr Arbeit verlangt wurde als von den anderen Lagerarbeiterinnen, auch nicht mehr, als dem zulässigen und üblichen Maß entsprach, Paula S. ihre Aufgabe als Vorarbeiterin gewissenhaft erfüllte, also keine untüchtige Person war, und nach Kenntnis der beklagten Partei vom Leiden der Klägerin dieser ohnehin nur mehr leichte Arbeiten zugewiesen wurden.