Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt und das Rekursgericht das Unterlassungsgebot zu weit gefasst hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, das Rekursgericht gehe zu Unrecht davon aus, zwischen der Beklagten und der H***** GmbH als Konzerntöchter bestehe kein Wettbewerbsverhältnis; für diese Annahme fehle jede Grundlage, habe doch das Erstgericht festgestellt, die Beklagte und ihre Schwesterunternehmen seien in unterschiedlichen Vertriebsschienen tätig. Betätigten sich innerhalb eines Konzerns selbständige juristische Personen - ausgerichtet nach unterschiedlichen Produktlinien und orientiert an unterschiedlicher Preispolitik - unternehmerisch, liege Wettbewerb vor. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
§ 115 Abs 1 GmbHG definiert den Konzern als die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung. Lehre und Rechtsprechung fassen den Konzern folgerichtig fast allgemein als wirtschaftliche Einheit auf (Koppensteiner, GmbHG2 § 115 Rz 15 mwN). Dieser Vorstellung ist auch im Wettbewerbsrecht zu folgen. So ist etwa anerkannt, dass (nationales und europäisches) Kartellrecht dann nicht eingreift, wenn wirtschaftlich unselbständige konzernverbundene Unternehmen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren (kartellrechtliche Irrelevanz konzerninterner Wettbewerbsbeschränkungen; vgl dazu Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht2 § 7 Rz 31 ff und § 17 Rz 30, § 20 Rz 24 mwN; vgl auch § 41 Abs 3 KartG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die betroffenen Unternehmen ihr Vorgehen auf dem Markt autonom bestimmen können (Koppensteiner § 17 Rz 30 mit Nachweisen in FN 149). Auch im Lauterkeitsrecht muss Gleiches gelten, weil Wettbewerb ganz allgemein zwischen solchen Beteiligten ausgeschlossen ist, die wirtschaftlich unselbständig sind.Paragraph 115, Absatz eins, GmbHG definiert den Konzern als die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung. Lehre und Rechtsprechung fassen den Konzern folgerichtig fast allgemein als wirtschaftliche Einheit auf (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 115, Rz 15 mwN). Dieser Vorstellung ist auch im Wettbewerbsrecht zu folgen. So ist etwa anerkannt, dass (nationales und europäisches) Kartellrecht dann nicht eingreift, wenn wirtschaftlich unselbständige konzernverbundene Unternehmen Wettbewerbsbeschränkungen vereinbaren (kartellrechtliche Irrelevanz konzerninterner Wettbewerbsbeschränkungen; vergleiche dazu Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht2 Paragraph 7, Rz 31 ff und Paragraph 17, Rz 30, Paragraph 20, Rz 24 mwN; vergleiche auch Paragraph 41, Absatz 3, KartG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die betroffenen Unternehmen ihr Vorgehen auf dem Markt autonom bestimmen können (Koppensteiner Paragraph 17, Rz 30 mit Nachweisen in FN 149). Auch im Lauterkeitsrecht muss Gleiches gelten, weil Wettbewerb ganz allgemein zwischen solchen Beteiligten ausgeschlossen ist, die wirtschaftlich unselbständig sind.
Nach den Feststellungen gehören die Beklagte und die H***** GmbH zum Konzern der L***** AG. Waren, die mit Eigenmarken dieses Konzerns bezeichnet sind (und nur auf solche bezieht sich der Sicherungsantrag), können im Schuheinzelhandel außerhalb des Konzerns nicht erworben werden. Die Konzernmutter ordnet ihre Handelsmarken bestimmten Zielgruppen zu und vertreibt sie entsprechend diesem Konzept über Tochterunternehmen mit unterschiedlich ausgerichteten Unternehmensprofilen (Diskontvertriebsschiene, gehobene Qualitätsschiene, Boutiquen-Qualitätsschiene). Die Konzernmutter gibt ihren Tochterunternehmen auch die von ihr kalkulierten Preise (als "empfohlene Fachhandelspreise") vor. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend, die beanstandete Werbung sei irreführend, weil sie einen Preiswettbewerb vortäusche, der zwischen der Beklagten und deren Schwestergesellschaft im selben Konzern in Wahrheit nicht bestehe.
Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten
"Statt"-Preisen, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie der
Wahrheit entspricht und die Umworbenen damit nicht irregeführt oder
verunsichert werden (ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II; ÖBl 1997,
170 - B-Tiefpreishammer). Wegen der suggestiven Wirkung dieser
Werbemethode ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1984, 156
- HiFi-Sonderangebot; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I; ÖBl 1997,
170 - B-Tiefpreishammer).
Die Werbeankündigung der Beklagten stellt zwar mit der von der zitierten Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit klar, auf welche Vergleichspreise sie sich bezieht. Die Besonderheit des Sachverhalts liegt aber darin, dass diese Vergleichspreise nur von einem Schwesterunternehmen der Beklagten verlangt worden sind, weil Produkte mit Eigenmarken der Konzernmutter außerhalb des Konzerns nicht erhältlich sind.
Durch diese Preisgegenüberstellung entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die keine Informationen über die konzernmäßigen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen besitzen, der unrichtige Eindruck eines auf freiem Wettbewerb beruhenden besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjekts und dem dafür verlangten Kaufpreis, obwohl Vergleichspreis und Statt-Preis vom selben Wirtschaftssubjekt festgelegt worden sind. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebots wurde vom Rekursgericht deshalb zu Recht als eine zur Irreführung geeignete Angabe iS des § 2 UWG gewertet.Durch diese Preisgegenüberstellung entsteht bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die keine Informationen über die konzernmäßigen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen besitzen, der unrichtige Eindruck eines auf freiem Wettbewerb beruhenden besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjekts und dem dafür verlangten Kaufpreis, obwohl Vergleichspreis und Statt-Preis vom selben Wirtschaftssubjekt festgelegt worden sind. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebots wurde vom Rekursgericht deshalb zu Recht als eine zur Irreführung geeignete Angabe iS des Paragraph 2, UWG gewertet.
Daran kann auch - entgegen der Argumentation der Beklagten - nichts ändern, dass die Konzerntöchter unterschiedliche Vertriebskonzepte verfolgen, solange nur der Konzern als wirtschaftliche Einheit aufzufassen ist, in der die Konzernmutter die Marktpreise eigenständig kalkuliert und diese ihren von ihr wirtschaftlich abhängigen Tochterunternehmen ebenso vorgibt wie die von ihnen auf dem Markt zu verfolgende Unternehmensstrategie ("Vertriebsschiene"). Nur ergänzend ist zur Verteilung der Beweislast in gleichartigen Fällen zu erwägen:
Abhängigkeit ist als Wahrscheinlichkeit einflusskonformen Verhaltens seitens der Leitung eines anderen Unternehmens zu charakterisieren (Koppensteiner, GmbHG2 § 115 Rz 9); wird ein solcher Sachverhalt (hier: auf Grund bestehender Konzernverflechtung) bewiesen, trägt derjenige, der Abhängigkeit in einem solchen Fall bestreiten will, dafür die Beweislast (Koppensteiner, GmbHG2 § 115 Rz 13 unter Hinweis auf die "Abhängigkeitsvermutung" des § 17 Abs 2 dAktG, wonach widerlegbar vermutet wird, dass ein Unternehmen, das die Mehrheit der Anteile eines anderen Unternehmens hält, jenes auch beherrscht). Dass auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb des Konzerns, dem sie angehört, freier Wettbewerb als Folge der Möglichkeit marktautonomen Verhaltens der Konzernunternehmen bestehe, hätte demnach die Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt; ein substantiiertes Vorbringen dazu hat sie aber nicht erstattet.Abhängigkeit ist als Wahrscheinlichkeit einflusskonformen Verhaltens seitens der Leitung eines anderen Unternehmens zu charakterisieren (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 115, Rz 9); wird ein solcher Sachverhalt (hier: auf Grund bestehender Konzernverflechtung) bewiesen, trägt derjenige, der Abhängigkeit in einem solchen Fall bestreiten will, dafür die Beweislast (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 115, Rz 13 unter Hinweis auf die "Abhängigkeitsvermutung" des Paragraph 17, Absatz 2, dAktG, wonach widerlegbar vermutet wird, dass ein Unternehmen, das die Mehrheit der Anteile eines anderen Unternehmens hält, jenes auch beherrscht). Dass auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb des Konzerns, dem sie angehört, freier Wettbewerb als Folge der Möglichkeit marktautonomen Verhaltens der Konzernunternehmen bestehe, hätte demnach die Beklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt; ein substantiiertes Vorbringen dazu hat sie aber nicht erstattet.
Ob die vom Unterlassungsgebot umfassten Waren solche mittlerer bis gehobener Qualität oder Diskontwaren sind und welche Qualitätsstufen den einzelnen Marken zuzuordnen sind, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts oder die Fassung des Unterlassungsgebots ohne Bedeutung.
Das Rekursgericht hat zwar nicht begründet, weshalb es den Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Die Rechtsmittelwerberin bringt aber nichts Näheres dazu vor, weshalb die Entscheidung in diesem Punkt rechtsirrig sein soll; auf die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann daher nicht weiter eingegangen werden.
Zutreffend bemängelt die Beklagte die zu weite Fassung des Unterlassungsgebots. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass es sich bei der Marke "S*****" um eine Fremdmarke handelt. Weil sich der Sicherungsantrag in seinen beiden Punkten aber nur auf Eigenmarken der Beklagten und ihrer Konzernmutter bezieht, war die Einbeziehung der Fremdmarke "S*****" in das Unterlassungsgebot unzutreffend. In diesem Umfang war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Die Beklagte hat in dritter Instanz mit einem derart geringen Teil ihres Begehrens obsiegt, dass dies in Ansehung der Kosten nicht ins Gewicht fällt.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Die Beklagte hat in dritter Instanz mit einem derart geringen Teil ihres Begehrens obsiegt, dass dies in Ansehung der Kosten nicht ins Gewicht fällt.