Entscheidungsgründe:
Rechtsvorgänger der Kläger im Eigentum ihrer Liegenschaft waren zunächst die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und ab 1. April 2002 die ASFINAG, der gemäß § 6 Abs 2 des Art V des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (BGBl I 2002/50) von Gesetzes wegen das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde. Solange dieses Grundstück im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) war, stand es aufgrund der Übertragungsverordnung nach Art 104 B-VG in der Auftragsverwaltung des Landes Salzburg.Rechtsvorgänger der Kläger im Eigentum ihrer Liegenschaft waren zunächst die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und ab 1. April 2002 die ASFINAG, der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (BGBl römisch eins 2002/50) von Gesetzes wegen das Eigentum an dem Grundstück übertragen wurde. Solange dieses Grundstück im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) war, stand es aufgrund der Übertragungsverordnung nach Artikel 104, B-VG in der Auftragsverwaltung des Landes Salzburg.
Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück ein Straßenwärterhaus errichtet, das seit 1972 der Erst- und die Zweitklägerin gemeinsam mit ihren Kindern zunächst als Mieter bewohnten und 2004 gemeinsam mit der Drittklägerin und dem Viertkläger samt Grundstück kauften.
Die Teilungslinie zwischen dem klägerischen Grundstück und der Nachbarparzelle des Beklagten wurde erstmals 1959 in einem Vermessungsplan festgelegt und in den Folgejahren anlässlich weiterer Grundstücksveränderungen unverändert übernommen. In der Natur war die Teilungslinie zwischen den benachbarten Grundstücken weder durch Grenzmarken noch durch einen Zaun markiert. Die Kläger kannten die genaue Grundgrenze anlässlich des Kaufs 2004 nicht. Sie erkundigten sich vor dem Kauf weder beim Beklagten, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, noch beim Vertragsverfasser.
2005 wollten die Kläger ihr Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück des Beklagten einzäunen und beauftragten die Vermessung durch einen Zivilgeometer. Erst seit dieser Vermessung im Sommer 2005 kennen die Streitteile den gemeinsamen Grenzverlauf, der (nunmehr) unstrittig ist.
Bereits 1987 suchte der Beklagte um die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf seiner, dem klägerischen Grundstück benachbarten Grundparzelle an. Zur mündlichen Bauverhandlung am 22. 9. 1987 war auch das Amt der Salzburger Landesregierung, zuständiger Straßenbaubezirk geladen worden. Als Vertreter der „Landesstraßenverwaltung" erschien ein Beamter dieser Einrichtung, der Sachbearbeiter im zuständigen Baubezirk war. Er verrichtete Bauleitungen, daneben aber auch Kommissionsdienste (Anrainerangelegenheiten, wie etwa jene des Ansuchens des Beklagten um Errichtung einer Garage). Dem Beklagten war der zur Verhandlung erschienene Beamte unbekannt, er hatte bislang - und auch später - in Nachbarangelegenheiten immer mit dem Gebietsbautechniker des Baubezirks zu tun. Mit diesem hatte er bereits über sein Garagenprojekt gesprochen.
Der die Bauverhandlung verrichtende Beamte erklärte zunächst die Zustimmung zum Bau der Garage des Beklagten bis an die Grundgrenze. Gleichzeitig mit dem Bau des Straßenwärterhauses war nördlich und westlich davon eine Stützmauer errichtet worden. Den westlich an die Stützmauer anschließenden Grund hielt der Beamte als für die Straßenverwaltung nicht sinnvoll nutzbar. Wegen des in diesem Bereich übersteilen Geländes stellten er und der Beklagte in Rechnung, dass es beim Grundaushub für die zu errichtende Garage zu Hangrutschungen kommen könnte, die Sicherungsmaßnahmen erfordert hätten. Dies erörterten sie bei der Bauverhandlung. In diesem Zusammenhang äußerte der Beklagte gegenüber dem Beamten den Wunsch nach Anbindung seiner hangseitigen Garagenmauer an die bereits bestehende nördliche Stützmauer. In Unkenntnis der genauen Grundgrenze hatte der Beklagte insofern angenommen, dazu das Nachbargrundstück (des Bundes) im Ausmaß von höchstens 50 bis 70 cm in Anspruch nehmen zu müssen. Auf das Ansinnen des Beklagten antwortete der Beamte mit der Frage, was sie denn im Fall der Grundinanspruchnahme machen sollten, worauf ihm der Beklagte vorschlug, hiefür der Straßenverwaltung (als Gegenleistung) einen Parkplatz auf einem anderen Grundstück, welches als Parkfläche Verwendung fand und gegenüber dem Straßenwärterhaus liegt, zur Verfügung zu stellen. Der Beamte hielt eine solche Parkmöglichkeit gegenüber dem Straßenwärterhaus als für die Straßenverwaltung zweckmäßiger als die eigene Nutzung des Grundzwickels westlich der bereits vorhandenen Stützmauer. Deshalb nahm er den Vorschlag des Beklagten an. Dass der Beklagte das Nachbargrundstück für den Garagenbau nur im Fall einer „geologischen Notwendigkeit" hätte in Anspruch nehmen dürfen, äußerte der Beamte bei der Bauverhandlung nicht. Der Beklagte wollte bloß die unterirdische Nutzung des Nachbargrundstücks im hinteren (nördlichen) Bereich der Garage, sein Begehren umfasste aber nicht die Einräumung des Eigentums an dem für den Garagenbau nötigen Teil des Nachbargrundstücks.
Die zwischen dem Beamten und dem Beklagten in der Bauverhandlung erzielte Einigung wurde wie folgt protokolliert: „Gegen die Erteilung der Baubewilligung besteht kein Einwand, wenn das Garagengebäude bis an unsere Grundgrenze situiert wird und die Standsicherheit der bestehenden Stützmauer durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Sollte Landesstraßengrund benötigt werden, so ist hiefür im gleichen Flächenausmaß ein Parkplatz auf der Grundparzelle gegenüber der bestehenden Garage zur Verfügung zu stellen. Der Unterschreitung des gesetzlichen Abstands stimmen wir zu."
Der Landesbeamte hatte bereits wiederholt in Vertretung der Bundesstraßenverwaltung an Bauverhandlungen teilgenommen. Zu welchen Zusagen er in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundes überhaupt befugt sei, legte er in der Bauverhandlung nicht offen. Der Beklagte vertraute darauf, dass der Beamte befugt sei, die erwähnte Vereinbarung zu treffen. Weder der Beamte noch der Gebietsbauleiter, der in der Bauphase der Garage in Erscheinung trat, befassten den Rechtsdienst der Landesbaudirektion mit der (möglichen) teilweisen Inanspruchnahme des Bundesstraßengrunds für den Garagenbau des Beklagten. Die Landesbaudirektion wurde mit diesem Fall nicht befasst.
Im Allgemeinen wurden damals Zusagen über Nutzungen an Bundesstraßengrund mit den Nutzungsberechtigten schriftlich vereinbart. Bloß für „ganz einfache Nutzungsverträge" lagen in den Baubezirken Vertragsmuster auf, die von den Gebietstechnikern (wie es der bei der Bauverhandlung erschienene Beamte oder der Gebietsbauleiter waren) ausgefüllt und von diesen mit den Nutzungsberechtigten abgeschlossen wurden. Andere Nutzungsvereinbarungen an Bundesstraßengrund - so auch die gegenständliche - hätten an den Rechtsdienst der Landesbaudirektion des Amts der Salzburger Landesregierung herangetragen werden müssen. Diese hätte bei dinglicher Belastung eines Bundesstraßengrunds das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dieses in weiterer Folge die Finanzprokuratur befassen müssen. Diese Vorschriften waren dem Beklagten nicht bekannt. Zur Vertretung der Bundesstraßenverwaltung in den Bauverhandlungen war sowohl der erschienene Beamte als auch der Gebietsbauleiter jedenfalls berechtigt.
Der Bürgermeister der zuständigen Marktgemeinde erteilte die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf der Grundparzelle des Beklagten. In der Begründung verwies er auf das „anstandslose Verhandlungsergebnis", weswegen eine weitere Bescheidbegründung entfiel.
Bei der Errichtung der Garage im Herbst 1987 war der Erstkläger dem Beklagten behilflich. Um die Grenzlinie kümmerte sich auch während Baus im Hinblick auf die Zusage des Vertreters des Landes niemand. Der Beklagte band die ostseitige Garagenstützmauer in die bereits auf der Nachbarparzelle stehende nördliche Stützmauer ein, um Hangrutschungen hintanzuhalten. Die ostseitige Mauer der Garage reicht demnach bis zur nördlichen Hangmauer des Nachbargrundstücks. Die tatsächliche Ausführung des Garagenbaus nahm der Gebietsbauleiter der Straßenverwaltung war, die genaue Grundgrenze war ihm aber unbekannt. Der Beklagte pflanzte 1988 im Bereich der Garage - auch auf dem Nachbargrundstück Thujen. Diese beschnitt er zwar nach Bekanntwerden der wahren Grenze, entfernte sie aber im Bereich des Nachbargrundstücks nicht. Die vom Beklagten errichtete Garage reicht bis zu 1,5 m in das Grundstück der Kläger hinein.
Im Dachgeschoss des Straßenwärterhauses war eine Ferienwohnung für Bundesbedienstete eingerichtet. Der Beklagte stellte Gästen dort einen Parkplatz auf seiner Parkfläche zur Verfügung, was der mit dem Beamten in der Bauverhandlung getroffenen Vereinbarung entsprach. Die Kläger erfuhren von dieser Vereinbarung erst nach Vermessen der Grundgrenze im Zuge des Rechtsstreits.
Die Kläger beantragten die Feststellung, dass der Beklagte nicht Eigentümer des von der Garage des Beklagten in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks sei sowie die Verurteilung des Beklagten zur Entfernung der auf dem Grundstücksteil der Kläger gepflanzten Bäume und Sträucher sowie der Garage und die Unterlassung zukünftiger Pflanzungen und sonstiger eigentümerähnlicher oder eigentümergleicher Handlungen. Sie hätten gutgläubig Eigentum am Grundstück im Vertrauen auf das öffentliche Buch erworben. Im Baubescheid sei ausdrücklich festgehalten, dass das Objekt bis an die östliche Grundgrenze, aber nicht darüber hinaus errichtet werden dürfe. Der bei der Bauverhandlung anwesende Sachbearbeiter habe in seiner Funktion keine für den Bund verbindliche Zusagen machen können. Hiefür wäre nur das zuständige Bundesministerium befugt gewesen.
Der Beklagte wendete ein, im baubehördlichen Verfahren habe der Landesbeamte als Vertreter des damaligen Eigentümers zugesagt, dass die Garage in der jetzigen Form errichtet werden dürfe. Sollte Landesstraßengrund benötigt werden, werde hiefür im gleichen Flächenausmaß ein Parkplatz auf der Grundparzelle des Beklagten gegenüber der Garage zur Verfügung gestellt. Da tatsächlich Straßengrund in Anspruch genommen worden sei, sei diese Vereinbarung angewendet worden. Der Kläger habe nach der getroffenen Vereinbarung 20 Jahre lang Fahrzeuge auf dem Grundstück des Beklagten geparkt.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Beklagte nicht Eigentümer der strittigen Teilfläche sei und verhielt ihn zur Entfernung der dort bestehenden Sträucher und Bäume sowie zur Unterlassung künftiger Bepflanzung oder sonstiger eigentümerähnlicher Handlungen (ausgenommen durch Belassen der Garage). Das weitere Begehren, den Beklagten auch zur Entfernung des Überbaus (Garage) zu verpflichten, wies es jedoch ab. Der Beklagte habe durch die im Bauverfahren geschlossene Vereinbarung das Recht eingeräumt erhalten, für seinen Garagenbau Grund des Nachbarn zu verwenden. Die Dienstbarkeit reiche soweit, als die Garage die gemeinsame Grenzlinie überschreite. Das Auftreten des Vertreters der Straßenverwaltung in der Bauverhandlung habe für den Beklagten keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass er zur Abgabe der festgestellten Zusage befugt sei. Der Rechtsschein sei dadurch bekräftigt worden, dass der Gebietsbauleiter das Bauvorhaben positiv beurteilt habe. Die Kläger könnten sich nicht wirksam auf ein Vertrauen auf den Grundbuchsstand berufen, sie hätten vor dem Kauf keine Erkundigungen über den Grenzverlauf eingeholt, obwohl weder Grenzmarkierungen noch ein Zaun vorhanden gewesen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beiden Grundeigentümern sei damals bewusst gewesen, dass die Garage des Beklagten möglicherweise teilweise auf dem Nachbargrundstück errichtet werde. Ein Eigentumserwerb des redlichen Bauführers komme daher nicht in Frage, durch die getroffene Vereinbarung werde auch die Anwendung der subsidiären Vorschrift des § 418 ABGB ausgeschlossen. Die getroffene Nutzungsvereinbarung sei ungeachtet fehlender Vollmacht des abschließenden Beamten nach den Regeln der Scheinvollmacht gültig. Das privatrechtliche Geschäft einer juristischen Person öffentlichen Rechts sei gültig, wenn die vertretende juristische Person durch ihre zuständigen Organe fahrlässig den Anschein erwecke, der Handelnde könne sie vertreten. Wenn der entsandte Vertreter namens der Liegenschaftseigentümerin eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen habe, die von der Baubehörde protokolliert worden sei, ohne dass seitens des Einschreitenden oder der Baubehörde auf eine Einschränkung der Handlungsvollmacht hingewiesen worden sei, müsse der Bauwerber in seinem Vertrauen auf die Vertretungsmacht des Vertreters geschützt werden. Auf den Vertrauensschutz nach § 1500 ABGB könne sich nur der gutgläubige Dritte berufen. Den Klägern sei aber Fahrlässigkeit beim Grunderwerb im Hinblick auf den unklaren Grenzverlauf vorzuwerfen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beiden Grundeigentümern sei damals bewusst gewesen, dass die Garage des Beklagten möglicherweise teilweise auf dem Nachbargrundstück errichtet werde. Ein Eigentumserwerb des redlichen Bauführers komme daher nicht in Frage, durch die getroffene Vereinbarung werde auch die Anwendung der subsidiären Vorschrift des Paragraph 418, ABGB ausgeschlossen. Die getroffene Nutzungsvereinbarung sei ungeachtet fehlender Vollmacht des abschließenden Beamten nach den Regeln der Scheinvollmacht gültig. Das privatrechtliche Geschäft einer juristischen Person öffentlichen Rechts sei gültig, wenn die vertretende juristische Person durch ihre zuständigen Organe fahrlässig den Anschein erwecke, der Handelnde könne sie vertreten. Wenn der entsandte Vertreter namens der Liegenschaftseigentümerin eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen habe, die von der Baubehörde protokolliert worden sei, ohne dass seitens des Einschreitenden oder der Baubehörde auf eine Einschränkung der Handlungsvollmacht hingewiesen worden sei, müsse der Bauwerber in seinem Vertrauen auf die Vertretungsmacht des Vertreters geschützt werden. Auf den Vertrauensschutz nach Paragraph 1500, ABGB könne sich nur der gutgläubige Dritte berufen. Den Klägern sei aber Fahrlässigkeit beim Grunderwerb im Hinblick auf den unklaren Grenzverlauf vorzuwerfen.
Das Berufungsgericht sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zulässig sei, ob ein Bauwerber darauf vertrauen dürfe, dass ein von der Verwaltungsbehörde entsandter Anrainervertreter in der Bauverhandlung auch dazu berechtigt sei, eine privatrechtliche Nutzungsvereinbarung über die in öffentlichem Eigentum stehende Nachbarliegenschaft abzuschließen.