Die Erstbeklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die angefochtene Entscheidung widerspreche der Rechtsprechung zur Auslegung von Verträgen. Das Berufungsgericht habe nur den Wortlaut der Vereinbarung berücksichtigt und die Feststellungen über die Parteienabsicht unbeachtet gelassen.
Die Auslegung von Verträgen bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp ua 10 Ob 511/93; zuletzt 7 Ob 57/04i). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung zwar auf die Parteienabsicht verwiesen; Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die Parteien mit der ausdrücklich genehmigten "Mitbenützung" die gänzliche Untervermietung der Wohnung gemeint hätten, hat es aber nicht getroffen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Erstbeklagte den Hausverwalter gefragt, "ob eben die Möglichkeit bestehe, dass in der Zwischenzeit (= zweijähriger Auslandsaufenthalt ihres Sohnes und Mitbewohners der Wohnung) auch jemand anderer die streitgegenständliche Wohnung nützen könnte". Der Hausverwalter hat erklärt, "dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, jedoch nur dann, sofern ein Zuschlag zum Mietzins bezahlt werden würde" (AS 131). Im vorangegangenen Schreiben vom 19. 11. 1991 an den Hausverwalter der Klägerin hatte die Erstbeklagte mitgeteilt, dass ihr Sohn, der "Mitbewohner" der Wohnung sei, für zwei Jahre ins Ausland ziehen werde. Das Vorhaben, statt ihm einen anderen "bei uns" wohnen zu lassen, konnte daher zwanglos dahin verstanden werden, dass nun der "andere" statt des Sohnes die Wohnung (mit den Eltern) mitbenützen solle. Die Verrechnung eines Mietzinszuschlags bildet nur ein Indiz dafür, dass die Klägerin mit der Untervermietung der Wohnung einverstanden war, die auch eine teilweise Untervermietung hätte sein können; ob dieses Indiz stark genug wiegt, um entgegen dem Wortlaut des Antragsschreibens der beiden Beklagten und des von ihnen gegengezeichneten Genehmigungsschreibens der Klägerin die Genehmigung der gänzlichen Untervermietung der Wohnung anzunehmen, ist ein Frage, deren Lösung von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhängt und daher keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet.Die Auslegung von Verträgen bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp ua 10 Ob 511/93; zuletzt 7 Ob 57/04i). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung zwar auf die Parteienabsicht verwiesen; Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die Parteien mit der ausdrücklich genehmigten "Mitbenützung" die gänzliche Untervermietung der Wohnung gemeint hätten, hat es aber nicht getroffen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Erstbeklagte den Hausverwalter gefragt, "ob eben die Möglichkeit bestehe, dass in der Zwischenzeit (= zweijähriger Auslandsaufenthalt ihres Sohnes und Mitbewohners der Wohnung) auch jemand anderer die streitgegenständliche Wohnung nützen könnte". Der Hausverwalter hat erklärt, "dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, jedoch nur dann, sofern ein Zuschlag zum Mietzins bezahlt werden würde" (AS 131). Im vorangegangenen Schreiben vom 19. 11. 1991 an den Hausverwalter der Klägerin hatte die Erstbeklagte mitgeteilt, dass ihr Sohn, der "Mitbewohner" der Wohnung sei, für zwei Jahre ins Ausland ziehen werde. Das Vorhaben, statt ihm einen anderen "bei uns" wohnen zu lassen, konnte daher zwanglos dahin verstanden werden, dass nun der "andere" statt des Sohnes die Wohnung (mit den Eltern) mitbenützen solle. Die Verrechnung eines Mietzinszuschlags bildet nur ein Indiz dafür, dass die Klägerin mit der Untervermietung der Wohnung einverstanden war, die auch eine teilweise Untervermietung hätte sein können; ob dieses Indiz stark genug wiegt, um entgegen dem Wortlaut des Antragsschreibens der beiden Beklagten und des von ihnen gegengezeichneten Genehmigungsschreibens der Klägerin die Genehmigung der gänzlichen Untervermietung der Wohnung anzunehmen, ist ein Frage, deren Lösung von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhängt und daher keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet.