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Entscheidung 4 Ob 198/04b×

Entscheidung 4 Ob 198/04b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob198/04b

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stefania K*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dipl. Ing. Gabor K*****, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten Pia F*****, vertreten durch Mag. Josef Klampfer für den Mieterschutzverband Österreich, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der Erstbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2004, GZ 38 R 91/04w-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Erstbeklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die angefochtene Entscheidung widerspreche der Rechtsprechung zur Auslegung von Verträgen. Das Berufungsgericht habe nur den Wortlaut der Vereinbarung berücksichtigt und die Feststellungen über die Parteienabsicht unbeachtet gelassen.

Die Auslegung von Verträgen bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (stRsp ua 10 Ob 511/93; zuletzt 7 Ob 57/04i). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung zwar auf die Parteienabsicht verwiesen; Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die Parteien mit der ausdrücklich genehmigten "Mitbenützung" die gänzliche Untervermietung der Wohnung gemeint hätten, hat es aber nicht getroffen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Erstbeklagte den Hausverwalter gefragt, "ob eben die Möglichkeit bestehe, dass in der Zwischenzeit (= zweijähriger Auslandsaufenthalt ihres Sohnes und Mitbewohners der Wohnung) auch jemand anderer die streitgegenständliche Wohnung nützen könnte". Der Hausverwalter hat erklärt, "dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, jedoch nur dann, sofern ein Zuschlag zum Mietzins bezahlt werden würde" (AS 131). Im vorangegangenen Schreiben vom 19. 11. 1991 an den Hausverwalter der Klägerin hatte die Erstbeklagte mitgeteilt, dass ihr Sohn, der "Mitbewohner" der Wohnung sei, für zwei Jahre ins Ausland ziehen werde. Das Vorhaben, statt ihm einen anderen "bei uns" wohnen zu lassen, konnte daher zwanglos dahin verstanden werden, dass nun der "andere" statt des Sohnes die Wohnung (mit den Eltern) mitbenützen solle. Die Verrechnung eines Mietzinszuschlags bildet nur ein Indiz dafür, dass die Klägerin mit der Untervermietung der Wohnung einverstanden war, die auch eine teilweise Untervermietung hätte sein können; ob dieses Indiz stark genug wiegt, um entgegen dem Wortlaut des Antragsschreibens der beiden Beklagten und des von ihnen gegengezeichneten Genehmigungsschreibens der Klägerin die Genehmigung der gänzlichen Untervermietung der Wohnung anzunehmen, ist ein Frage, deren Lösung von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhängt und daher keine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet.

Textnummer

E74940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00198.04B.1019.000

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041019_OGH0002_0040OB00198_04B0000_000