Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 198/15v×

Entscheidung 4 Ob 198/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014245 Rechtssatz 23.09.1959Zivilrecht
Zur Frage des konkludenten Verzichtes auf das Recht der Vertragsanfechtung wegen Irrtums, wenn der Anfechtungsberechtigte die gelieferte Maschine für sich verwendet.
RS0014265 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
Ein schlüssiger Verzicht auf einen an sich gerechtfertigten Wandlungsanspruch kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, dies kann bei Tapezieren und Streichen von gelieferten Holzwänden durch den Besteller vor Kenntnis des voll …
RS0018722 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandf …
RS0030251 Rechtssatz 14.05.1975Zivilrecht
Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.
RS0038172 Rechtssatz 14.05.1975Zivilrecht
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die USt, die aus dem Titel des Schadenersatzes der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch …
RS0114333 Rechtssatz 24.10.2000Zivilrecht
Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der …
RS0119978 Rechtssatz 24.05.2005Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.