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Entscheidung 4 Ob 2/07h×

Entscheidung 4 Ob 2/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2/07h

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Lukas Heinrich K*****, geb. *****, und des mj. Christof Nathan K*****, geb. *****, wegen Übertragung der Obsorge, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Maria Adriana N*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. August 2006, GZ 45 R 217/06d-189, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Minderjährige ua in Verfahren über Pflege und Erziehung selbständig vor Gericht handeln (Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG). Auf diese Verfahrensfähigkeit, die hinsichtlich des mj. Lukas zwar erst nach der Entscheidung erster Instanz (22. 1. 2006), aber noch vor der Vorlage der Akts an das Rekursgericht (Vorlagebericht vom 24. 3. 2006), somit bereits im Rekursverfahren und noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts eingetreten ist, haben die Vorinstanzen bisher nicht Bedacht genommen.

Die dem mj. Lukas nunmehr zustehenden Verfahrensrechte (Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG) ermöglichen ihm nicht nur, die Rekursentscheidung mit eigenem Rechtsmittel anzufechten, sondern sich auch zum Revisionsrekurs der Mutter zu äußern. In beiden Fällen bedarf er dabei einer Vertretung durch einen Rechtswalt (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG). Allenfalls ist ihm auf Antrag Verfahrenshilfe zu gewähren (Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG).

Die Vorlage des Revisionsrekurses der Mutter an den Obersten Gerichtshof erweist sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium als verfrüht. Das Erstgericht wird den mj. Lukas über seine Verfahrensrechte zu belehren, ihm eine Ausfertigung der Rekursentscheidung sowie des Revisionsrekurses der Mutter zuzustellen und einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag entgegenzunehmen haben. Erst nach Ablauf der Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses bzw zur Einbringung eines eigenen Rechtsmittels wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E84315 4Ob2.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00002.07H.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0040OB00002_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des …
RS0047841 Rechtssatz 11.10.1978Zivilrecht
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werd …
RS0048056 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (§ 178a ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbes …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048699 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nu …
RS0106312 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen.
RS0106313 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind.
RS0115719 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
RS0119918 Rechtssatz 11.05.2005Zivilrecht
Im Revisionsrekursverfahren herrscht Neuerungsverbot.
RS0122192 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet d …