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Entscheidung 4 Ob 2/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2/10p

Entscheidungsdatum

23.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) P***** GmbH, *****, und 2) S***** P*****, beide vertreten durch Hengstschläger Lindner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 530.000 EUR, Unterlassung, Domainübertragung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 60.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Dezember 2009, GZ 6 R 186/09d-22, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Oktober 2009, GZ 63 Cg 94/09h-9, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass das Hauptverfahren unterbrochen ist (dem Gericht angezeigte Ruhensvereinbarung der Parteien) hindert nicht, über einen Sicherungsantrag zu entscheiden (zuletzt 4 Ob 160/06t mwN; RIS-Justiz RS0005214; König, Einstweilige Verfügungen3 Rz 6/72 mwN).

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, die - von hier nicht vorliegender aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0042834, vergleiche RS0108379). Das gilt auch für die Frage, ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Erfüllung bedungener Leistungen einen zur Auflösung berechtigenden wichtigen Grund bildet (10 Ob 247/99t mwN) und wie die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung in Ansehung der Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung auszulegen ist.

Textnummer

E93401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00002.10P.0223.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100223_OGH0002_0040OB00002_10P0000_000

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