Mit ihrer außerordentlichen Revision releviert die Klägerin ein Abweichen von der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht und zum Zustandekommen eines Beratungsvertrags. Damit zeigt sie jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb ihre Revision unzulässig ist.
1.1. Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen (RIS-Justiz RS0014562 [T2]). Dies ist etwa der Fall, wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen will und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (RS0014562 [T4]). Ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis schlüssig begründet wurde, ist aber regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, weil dies jeweils nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann (RS0014562 [T6]).
1.2. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrags zwischen den Streitteilen über die Wienwert-Anleihen vertretbar verneint, zumal die Beklagte der Klägerin zwar auf ihren ausdrücklichen Wunsch diese Anleihen zum Kauf vermittelt, ihr diesen Kauf aber nicht empfohlen und sie darüber auch nicht beraten hat.
1.3. Auch der neuerliche Rückgriff der Revisionswerberin auf § 1300 ABGB schlägt fehl, weil ihr die Beklagte niemals zum Kauf der Wienwert-Anleihe geraten hat, sodass es schon an der Erteilung eines entgeltlichen Rates mangelt.1.3. Auch der neuerliche Rückgriff der Revisionswerberin auf Paragraph 1300, ABGB schlägt fehl, weil ihr die Beklagte niemals zum Kauf der Wienwert-Anleihe geraten hat, sodass es schon an der Erteilung eines entgeltlichen Rates mangelt.
1.4. Soweit sich die Revisionswerberin auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Depotvertrag stützt, steht der Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Depotvertrag nicht die Anschaffung von Wertpapieren umfasst, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (vgl 4 Ob 50/11y; 7 Ob 57/15f mwN). Demnach übernimmt beim (reinen) Depotgeschäft die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln. Hingegen werden die Anschaffung von Wertpapieren und die Umschichtung des Wertpapierbestands davon nicht umfasst.1.4. Soweit sich die Revisionswerberin auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Depotvertrag stützt, steht der Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Depotvertrag nicht die Anschaffung von Wertpapieren umfasst, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung vergleiche 4 Ob 50/11y; 7 Ob 57/15f mwN). Demnach übernimmt beim (reinen) Depotgeschäft die Bank die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Hauptpflicht des Verwahrers ist die Obsorge für die anvertraute Sache. Die Depotbank hat die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte (Zinsen, Dividenden) geltend zu machen und jährliche Depotaufstellungen zu übermitteln. Hingegen werden die Anschaffung von Wertpapieren und die Umschichtung des Wertpapierbestands davon nicht umfasst.
2. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).