Aus den Entscheidungsgründen:
Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Schadensfall, da er vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 80 (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), eingetreten ist, die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind (Art II (1)).Vorauszuschicken ist, daß auf den vorliegenden Schadensfall, da er vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 31. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 80 (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), eingetreten ist, die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind (Artikel römisch zwei, (1)).
Im Rechtsstreit vor dem Kreisgericht St. Pölten ist die Solidarhaftung der damaligen vier Beklagten (unter denen sich die beiden Prozeßparteien des vorliegenden Rechtsstreites befanden) aus der Schadenszufügung vom 29. August 1960 dem Gründe nach rechtskräftig bejaht worden. Die von dem damaligen Beklagten schließlich im Vergleiche vom 10. Juli 1964 eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 180.000 S und eines Kostenbetrages von 30.000 S wurden als Gesamtschuld übernommen. Das Gesamtschuldverhältnis umfaßt demnach auch den Kostenbetrag von 30.000 S. Gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB. bleibt von den einem Dritten aus einer Schadenszufügung solidarisch Haftenden demjenigen, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. Bezüglich der Höhe des Regreßanspruches enthält § 1302 ABGB. keine Bestimmung. Es ist daher die allgemeine Bestimmung des § 896 ABGB. anzuwenden. Danach besteht gegenüber dem Mitschädiger der Anspruch auf Ersatz eines Anteiles. Diese Rechtsbeziehung der Streitteile bestimmt sich nach dem zwischen ihnen intern bestehenden "besonderen Verhältnis" (§ 896 erster Satz ABGB.), das ist im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis.Im Rechtsstreit vor dem Kreisgericht St. Pölten ist die Solidarhaftung der damaligen vier Beklagten (unter denen sich die beiden Prozeßparteien des vorliegenden Rechtsstreites befanden) aus der Schadenszufügung vom 29. August 1960 dem Gründe nach rechtskräftig bejaht worden. Die von dem damaligen Beklagten schließlich im Vergleiche vom 10. Juli 1964 eingegangenen Verpflichtungen zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von 180.000 S und eines Kostenbetrages von 30.000 S wurden als Gesamtschuld übernommen. Das Gesamtschuldverhältnis umfaßt demnach auch den Kostenbetrag von 30.000 S. Gemäß Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB. bleibt von den einem Dritten aus einer Schadenszufügung solidarisch Haftenden demjenigen, der den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten. Bezüglich der Höhe des Regreßanspruches enthält Paragraph 1302, ABGB. keine Bestimmung. Es ist daher die allgemeine Bestimmung des Paragraph 896, ABGB. anzuwenden. Danach besteht gegenüber dem Mitschädiger der Anspruch auf Ersatz eines Anteiles. Diese Rechtsbeziehung der Streitteile bestimmt sich nach dem zwischen ihnen intern bestehenden "besonderen Verhältnis" (Paragraph 896, erster Satz ABGB.), das ist im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis.
Den Anspruch auf vollen Rückersatz leitet der Kläger daraus ab, daß ihn persönlich am Unfall vom 29. August 1960 überhaupt kein Verschulden getroffen und daß der Beklagte ihm durch seine unvorsichtige, schuldhafte Fahrweise im Dienst Schaden durch das Entstehen von Ersatzansprüchen verursacht habe. Dem Anspruch des Klägers hat der Beklagte entgegengesetzt, er sei überhaupt nicht rückersatzpflichtig, weil es der Kläger trotz des ihm bekannten Gefahrenrisikos bei Benzintransporten unterlassen habe, über die gesetzliche Haftpflichtversicherung hinaus eine angemessen erhöhte Zusatzversicherung abzuschließen, in welchem Falle der entstandene Schaden in einem höheren Maße durch Versicherung gedeckt worden wäre.
So wie der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Interessen des Arbeitgebers und seines Betriebes nach besten Kräften wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sich für den Arbeitnehmer einzusetzen, ihm Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Arbeitnehmers zu schädigen geeignet ist. So nimmt die Lehre (etwa Strasser, Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, RdA. 1954, H. 10, S. 15, 17) z. B. hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch für Versicherungsschutz gegen Feuer und Diebstahl hinsichtlich der vom Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebrachten und dort abgestellten Gegenstände zu sorgen hat, den Standpunkt ein, daß den Arbeitgeber eine Versicherungspflicht trifft, wenn besondere, gefahrenerhöhende Umstände es unbillig erscheinen lassen, die Gefahr dem Arbeitnehmer aufzubürden. Die Grenze der Verpflichtung des Arbeitgebers liegt in der Zumutbarkeit. Der Kläger hat seiner Fürsorgepflicht damit, daß er es bei der Mindestsumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung bewenden ließ, nicht Genüge getan. Bei Benzintransporten in Tankwagen besteht ein erhöhtes Gefahrenrisiko, insbesondere in der Richtung einer gesteigerten Feuers- und Explosionsgefahr im Falle von Unfällen im Betriebe dieses Fahrzeuges. Auch im konkreten Fall war die Einwirkung von Feuer, das sich beim Ausbrennen des abgestürzten Tankwagens entwickelte, für den Eintritt der Beschädigung unmittelbar maßgebend. Diese besonderen gefahrenerhöhenden Umstände mußten dem Kläger als einschlägigem Transportunternehmer bekannt sein. Er mußte bei dem erhöhten Gefahrenrisiko damit rechnen, daß bei Ereignung eines von seinem Arbeitnehmer (Kraftfahrer) verursachten oder mitverursachten Sachschadenfalles die an sich geringe gesetzliche Haftpflichtversicherung von 60.000 S möglicherweise nicht ausreichen würde, den Schaden zu decken. Er hätte bedenken müssen, daß der Arbeitnehmer zum Ersatz von Schäden aus derartigen Schadensfällen persönlich herangezogen werden kann und damit ein - unter Umständen nicht unerheblicher - Teil des erhöhten Gefahrenrisikos und seiner Folgen auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß ihn nach den gesetzlichen Vorschriften die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, nur im gesetzlichen Mindestausmaß getroffen habe. Diese Verpflichtung bezieht sich nämlich in erster Linie auf sein Verhältnis zu den Dritten, die durch den Betrieb seines Kraftfahrzeuges geschädigt werden könnten, nicht aber auf das interne arbeitsrechtliche Verhältnis, für das besondere, aus der Fürsorgepflicht erwachsende Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. September 1955, SZ. XXVIII 201, zum Ausdruck gebracht hat, soll sich der soziale Zweck der Haftpflichtversicherung gerade auch beim unselbständigen Lenker eines Kraftwagens, der nicht mit Berufsrisiken belastet werden darf, bewähren. Im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist daher nicht bloß vom Verschulden des Beklagten an dem schädigenden Ereignis, sondern auch davon auszugehen, daß es der Kläger im Umfang der ihn treffenden Fürsorgepflicht unterlassen hat, durch eine entsprechende zumutbare Höherversicherung für eine Minderung der durch die Mindesthaftpflichtversicherung nicht gedeckten Ersatzbeträge in der eingeklagten Höhe zu sorgen.So wie der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Interessen des Arbeitgebers und seines Betriebes nach besten Kräften wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sich für den Arbeitnehmer einzusetzen, ihm Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Arbeitnehmers zu schädigen geeignet ist. So nimmt die Lehre (etwa Strasser, Dienstgeber und eingebrachtes Dienstnehmereigentum, RdA. 1954, H. 10, S. 15, 17) z. B. hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch für Versicherungsschutz gegen Feuer und Diebstahl hinsichtlich der vom Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingebrachten und dort abgestellten Gegenstände zu sorgen hat, den Standpunkt ein, daß den Arbeitgeber eine Versicherungspflicht trifft, wenn besondere, gefahrenerhöhende Umstände es unbillig erscheinen lassen, die Gefahr dem Arbeitnehmer aufzubürden. Die Grenze der Verpflichtung des Arbeitgebers liegt in der Zumutbarkeit. Der Kläger hat seiner Fürsorgepflicht damit, daß er es bei der Mindestsumme der gesetzlichen Haftpflichtversicherung bewenden ließ, nicht Genüge getan. Bei Benzintransporten in Tankwagen besteht ein erhöhtes Gefahrenrisiko, insbesondere in der Richtung einer gesteigerten Feuers- und Explosionsgefahr im Falle von Unfällen im Betriebe dieses Fahrzeuges. Auch im konkreten Fall war die Einwirkung von Feuer, das sich beim Ausbrennen des abgestürzten Tankwagens entwickelte, für den Eintritt der Beschädigung unmittelbar maßgebend. Diese besonderen gefahrenerhöhenden Umstände mußten dem Kläger als einschlägigem Transportunternehmer bekannt sein. Er mußte bei dem erhöhten Gefahrenrisiko damit rechnen, daß bei Ereignung eines von seinem Arbeitnehmer (Kraftfahrer) verursachten oder mitverursachten Sachschadenfalles die an sich geringe gesetzliche Haftpflichtversicherung von 60.000 S möglicherweise nicht ausreichen würde, den Schaden zu decken. Er hätte bedenken müssen, daß der Arbeitnehmer zum Ersatz von Schäden aus derartigen Schadensfällen persönlich herangezogen werden kann und damit ein - unter Umständen nicht unerheblicher - Teil des erhöhten Gefahrenrisikos und seiner Folgen auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß ihn nach den gesetzlichen Vorschriften die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, nur im gesetzlichen Mindestausmaß getroffen habe. Diese Verpflichtung bezieht sich nämlich in erster Linie auf sein Verhältnis zu den Dritten, die durch den Betrieb seines Kraftfahrzeuges geschädigt werden könnten, nicht aber auf das interne arbeitsrechtliche Verhältnis, für das besondere, aus der Fürsorgepflicht erwachsende Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. September 1955, SZ. römisch 28 201, zum Ausdruck gebracht hat, soll sich der soziale Zweck der Haftpflichtversicherung gerade auch beim unselbständigen Lenker eines Kraftwagens, der nicht mit Berufsrisiken belastet werden darf, bewähren. Im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist daher nicht bloß vom Verschulden des Beklagten an dem schädigenden Ereignis, sondern auch davon auszugehen, daß es der Kläger im Umfang der ihn treffenden Fürsorgepflicht unterlassen hat, durch eine entsprechende zumutbare Höherversicherung für eine Minderung der durch die Mindesthaftpflichtversicherung nicht gedeckten Ersatzbeträge in der eingeklagten Höhe zu sorgen.
Diese Unterlassung steht im Innenverhältnis zum Verschuldensanteil des Beklagten in annähernd gleichem Verhältnis. Der Kläger kann daher nur die Hälfte seines Schadens vom Beklagten ersetzt verlangen.
Der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Kläger habe die ungebührliche Länge der Prozeßdauer im Vorprozeß verschuldet, ist unberechtigt. Hier liegt nämlich eine ausdrückliche Solidarverpflichtung aller im Vorprozeß Beklagten auch hinsichtlich der Prozeßkosten vor und es greifen demnach auch für Regreßansprüche in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des § 896 ABGB. Platz. Davon, daß der Kläger den Vorprozeß ungebührlich in die Länge gezogen hätte, kann nach der Aktenlage nicht gesprochen werden.Der von dem Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Kläger habe die ungebührliche Länge der Prozeßdauer im Vorprozeß verschuldet, ist unberechtigt. Hier liegt nämlich eine ausdrückliche Solidarverpflichtung aller im Vorprozeß Beklagten auch hinsichtlich der Prozeßkosten vor und es greifen demnach auch für Regreßansprüche in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Paragraph 896, ABGB. Platz. Davon, daß der Kläger den Vorprozeß ungebührlich in die Länge gezogen hätte, kann nach der Aktenlage nicht gesprochen werden.
Was die Höhe des begehrten Zinsfußes anlangt, so wurde die dafür gebrauchte Begründung des Klägers von der erforderlichen Aufnahme eines Bankkredites im einzelnen nicht bestritten und im übrigen diese Frage vom Beklagten in seinen Rechtsmitteln überhaupt nicht behandelt.