Rechtssatz RS0024246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024246
Entscheidungsdatum
08.02.1966
Rechtssatz
Für die solidarische Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs und des bei ihm bediensteten Kraftfahrers gilt der § 1302 ABGB, für den Rückgriff des Dienstgebers, gegen den Kraftfahrer der § 896 ABGB. -Für die solidarische Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs und des bei ihm bediensteten Kraftfahrers gilt der Paragraph 1302, ABGB, für den Rückgriff des Dienstgebers, gegen den Kraftfahrer der Paragraph 896, ABGB. -
Das "besondere Verhältnis" des § 896 erster Satz ABGB ist hier das Arbeitsverhältnis.Das "besondere Verhältnis" des Paragraph 896, erster Satz ABGB ist hier das Arbeitsverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0024246
Dokumentnummer
JJR_19660208_OGH0002_0040OB00002_6600000_001