Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob für eine vom Abgabengläubiger behauptete Vereinbarung, dem Abgabenschuldner nicht die in einer Verordnung festgesetzten Gebühren, sondern den tatsächlichen Aufwand zu verrechnen, der Rechtsweg zulässig ist; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, daß Abgaben auch dann mit Bescheid festzusetzen seien, wenn ihre Höhe zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner vereinbart werde. In dem im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag ergangenen Gemeinderatsbeschluß habe sich die Klägerin selbst ermächtigt, eine Vereinbarung über eine Abgabenschuld abzuschließen. Ihre Forderung sei aber dennoch eine Abgabenschuld geblieben. Die Klägerin habe für die Jahre 1992 bis 1994 Kostenbescheide erlassen; könnte sie ihre Forderung auch einklagen, so würde sie für eine Leistung über zwei Titel verfügen.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie das Klagebegehren und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des § 1 JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (stRsp ua SZ 64/57 = JBl 1992, 108 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO vor § 1 JN Rz 6 mwN).Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie das Klagebegehren und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an. Danach richtet sich, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des Paragraph eins, JN erhoben wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (stRsp ua SZ 64/57 = JBl 1992, 108 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO vor Paragraph eins, JN Rz 6 mwN).
Die Fleischuntersuchung ist eine hoheitliche Aufgabe (1 Ob 51/97z). Für die Untersuchung ist gemäß § 47 Abs 1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl 1982/522, idF vor der Novelle BGBl 1994/118, vom Verfügungsberechtigten eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr ist vom Landeshauptmann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß die den Gemeinden und Fleischuntersuchungsorganen tatsächlich entstandenen Kosten voll ersetzt werden (§ 47 Abs 2 leg cit). Nach § 48 leg cit finden bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der im § 47 geregelten Gebühren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Anwendung. Das Fleischuntersuchungsgesetz wurde 1989, 1993 und 1994 novelliert; während die Novellen BGBl 1989/252 und BGBl 1993/257 die hier maßgebenden Bestimmungen unberührt ließen, wurde § 48 leg cit mit der Novelle BGBl 1994/118 ersatzlos aufgehoben; § 47 leg cit wurde geändert. Diese Bestimmungen der am 17.2.1994 kundgemachten Novelle BGBl 1994/118 sind am Ersten des auf die Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft getreten.Die Fleischuntersuchung ist eine hoheitliche Aufgabe (1 Ob 51/97z). Für die Untersuchung ist gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl 1982/522, in der Fassung vor der Novelle BGBl 1994/118, vom Verfügungsberechtigten eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe dieser Gebühr ist vom Landeshauptmann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß die den Gemeinden und Fleischuntersuchungsorganen tatsächlich entstandenen Kosten voll ersetzt werden (Paragraph 47, Absatz 2, leg cit). Nach Paragraph 48, leg cit finden bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der im Paragraph 47, geregelten Gebühren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Anwendung. Das Fleischuntersuchungsgesetz wurde 1989, 1993 und 1994 novelliert; während die Novellen BGBl 1989/252 und BGBl 1993/257 die hier maßgebenden Bestimmungen unberührt ließen, wurde Paragraph 48, leg cit mit der Novelle BGBl 1994/118 ersatzlos aufgehoben; Paragraph 47, leg cit wurde geändert. Diese Bestimmungen der am 17.2.1994 kundgemachten Novelle BGBl 1994/118 sind am Ersten des auf die Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft getreten.
Die im Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl 1982/522, vorgesehene Gebühr ist eine Abgabe, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzutreiben ist. Die Klägerin hat Bescheide erlassen, in denen sie der Beklagten die Gebühren vorgeschrieben hat. Nach den Klagebehauptungen macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht die durch Bescheid vorgeschriebenen Gebühren, sondern jenen Aufwand geltend, der ihr für die Fleischuntersuchungen erwachsen ist und den sie nach Abzug des mit der Beklagten vereinbarten Nachlasses und der von dieser geleisteten Zahlung noch zu fordern hat. Während nämlich die Beklagte der Auffassung ist, der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27.6.1995 65 % der mit Bescheid vorgeschriebenen Gebühren für die Jahre 1992 bis 1995 zu schulden, und die sich daraus ergebende Forderung der Klägerin auch beglichen hat, legt die Klägerin der Abrechnung den ihr in diesem Zeitraum erwachsenen, die vorgeschriebenen Gebühren übersteigenden Personal- und Sachaufwand zugrunde. Die Forderung der Klägerin stützt sich demnach einerseits auf die im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag geschlossene Vereinbarung, der Beklagten nicht die in der Verordnung LGBlOÖ 1978/55 vorgesehenen Gebühren, sondern ihren tatsächlichen Personal- und Sachaufwand zu verrechnen, und andererseits auf die Vereinbarung vom 27.6.1995, der Beklagten einen Nachlaß von 35 % zu gewähren. Die Bemessungsgrundlage dieser Vereinbarung ist zwischen den Parteien strittig. Behauptete Anspruchsgrundlage sind demnach privatrechtliche Vereinbarungen, für die der Rechtsweg offensteht; die Änderung des § 47 und die Aufhebung des § 48 Fleischuntersuchungsgesetz durch die Novelle BGBl 1994/118 sind für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den davon betroffenen Forderungsteil ohne Bedeutung, weil auch insoweit maßgebend ist, daß die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch behauptet. Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.Die im Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl 1982/522, vorgesehene Gebühr ist eine Abgabe, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzutreiben ist. Die Klägerin hat Bescheide erlassen, in denen sie der Beklagten die Gebühren vorgeschrieben hat. Nach den Klagebehauptungen macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht die durch Bescheid vorgeschriebenen Gebühren, sondern jenen Aufwand geltend, der ihr für die Fleischuntersuchungen erwachsen ist und den sie nach Abzug des mit der Beklagten vereinbarten Nachlasses und der von dieser geleisteten Zahlung noch zu fordern hat. Während nämlich die Beklagte der Auffassung ist, der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 27.6.1995 65 % der mit Bescheid vorgeschriebenen Gebühren für die Jahre 1992 bis 1995 zu schulden, und die sich daraus ergebende Forderung der Klägerin auch beglichen hat, legt die Klägerin der Abrechnung den ihr in diesem Zeitraum erwachsenen, die vorgeschriebenen Gebühren übersteigenden Personal- und Sachaufwand zugrunde. Die Forderung der Klägerin stützt sich demnach einerseits auf die im Zusammenhang mit dem Baurechtsvertrag geschlossene Vereinbarung, der Beklagten nicht die in der Verordnung LGBlOÖ 1978/55 vorgesehenen Gebühren, sondern ihren tatsächlichen Personal- und Sachaufwand zu verrechnen, und andererseits auf die Vereinbarung vom 27.6.1995, der Beklagten einen Nachlaß von 35 % zu gewähren. Die Bemessungsgrundlage dieser Vereinbarung ist zwischen den Parteien strittig. Behauptete Anspruchsgrundlage sind demnach privatrechtliche Vereinbarungen, für die der Rechtsweg offensteht; die Änderung des Paragraph 47 und die Aufhebung des Paragraph 48, Fleischuntersuchungsgesetz durch die Novelle BGBl 1994/118 sind für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den davon betroffenen Forderungsteil ohne Bedeutung, weil auch insoweit maßgebend ist, daß die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch behauptet. Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.