Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fleischuntersuchung ist das Fleischuntersuchungsgesetz (FlUG-BGBl 1982/522), das in den hier bedeutsamen Teilen der §§ 4 und 28 durch die Novellen (BGBl 1989/252, BGBl 1993/257 und BGBl 1994/118) keine Änderung erfahren hat, abgesehen davon, daß die Novelle 1993 erst ab 1.7.1993 und die Novelle 1994 auf den hier zur Beurteilung anstehenden Zeitraum (1993) überhaupt nicht anzuwenden ist.Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fleischuntersuchung ist das Fleischuntersuchungsgesetz (FlUG-BGBl 1982/522), das in den hier bedeutsamen Teilen der Paragraphen 4 und 28 durch die Novellen (BGBl 1989/252, BGBl 1993/257 und BGBl 1994/118) keine Änderung erfahren hat, abgesehen davon, daß die Novelle 1993 erst ab 1.7.1993 und die Novelle 1994 auf den hier zur Beurteilung anstehenden Zeitraum (1993) überhaupt nicht anzuwenden ist.
Eine der Aufgaben der Fleischuntersuchungsorgane ist die Durchführung der Fleischuntersuchung nach der Schlachtung. Die Aufgaben der Fleischuntersuchungsorgane dienen vor allem der Abwendung der bei der Verwertung der Tierkörperteile mittelbar der menschlichen Gesundheit drohenden Gefahren; die Materie fällt sowohl in Gesetzgebung wie auch in Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes, wobei die Vollziehung durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt. Die Bestellung der Fleischuntersuchungsorgane erfolgt durch Bescheid des Landeshauptmanns. Da die Fleischuntersuchung eine hoheitliche Aufgabe darstellt, sind die Fleischuntersuchungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung mit Aufgaben des Bundes betraut. Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung der Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung besonders geschulter Organe, der Fleischuntersuchungsorgane, zu bedienen. Diese sind im Bereich der fachlichen Fleischbeurteilung weisungsfrei. Fügen die genannten Organe im Rahmen ihrer Beleihung durch ein rechtswidriges Verhalten jemandem schuldhaft Schaden zu, dann haftet dem Geschädigten der Rechtsträger für den zugefügten Vermögensschaden gemäß den Bestimmungen des AHG (Muhr, Fleischuntersuchungsorgane, in ÖJZ 1991, 771 bis 774).
Gemäß § 4 Abs 1 FlUG obliegt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften des FlUG dem Landeshauptmann; die Gemeinden sind nach Maßgabe des genannten Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 4 Abs 3 FlUG hat der Landeshauptmann die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen. Dieser Verpflichtung ist der Landeshauptmann durch Übertragung der Fleischuntersuchung an die beklagte Partei nachgekommen. Die von dieser bestellten Fleischuntersuchungsorgane sind deren Organwalter und mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut. Ihre Feststellungen über das Untersuchungsergebnis und die Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung sind keine Bescheide, sondern Gutachten mit unmittelbaren Rechtsfolgen (Prändl/Psota/ Walla/Stuller/Brustbauer, Fleischuntersuchungsrecht, 39, 43; Muhr aaO 775 f). Die von der Gemeinde bestellten Fleischuntersuchungsorgane treffen ihre Entscheidungen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Bürgermeisters. Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen sind daher als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bürgermeisters zu behandeln (Prändl ua aaO 41; Muhr aaO 776). Gemäß § 28 Abs 1 FlUG ist das Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung vom Fleischuntersuchungsorgan je nach dem Ergebnis der Untersuchung auf bestimmte Art auszudrücken und dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß § 28 Abs 3 FlUG hat der Bürgermeister auf Verlangen des Verfügungsberechtigten die Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt überprüfen zu lassen. Wird die Überprüfung der Beurteilung eines Fleischuntersuchungstierarztes verlangt, so hat der Bürgermeister umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Gemäß § 28 Abs 4 FlUG hat die Erhebung bzw Revision des Befundes durch einen Amtstierarzt zu erfolgen, wenn die Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch genommen wird. Das Verlangen um Überprüfung muß aufgrund der Bestimmung des § 28 Abs 5 FlUG binnen 24 Stunden nach erhaltener Verständigung über die Verfügung beim Bürgermeister gestellt werden. Die Überprüfung ist so rasch wie möglich durchzuführen und das Ergebnis unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich eindeutig, daß die Beurteilung des Fleisches durch das Fleischuntersuchungsorgan nicht von vornherein endgültig ist. Aufgrund eines binnen 24 Stunden gestellten Verlangens des Verfügungsberechtigten muß nämlich eine Überprüfung und Neubeurteilung des Fleisches durch die Behörde erfolgen. Wenngleich die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdruck (beispielsweise als "untauglich") nicht als Bescheid, sondern nur als Bekanntgabe eines Gutachtens zu werten und der Stempelabdruck ein öffentliches Beglaubigungszeichen - somit eine Urkunde - ist, entfaltet der Kennzeichnungsakt durch verschiedene, im FlUG festgelegte Rechtsfolgen Tatbestandswirkung (Muhr aaO 775; Prändl ua aaO 103). Wird dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten - hier:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FlUG obliegt die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften des FlUG dem Landeshauptmann; die Gemeinden sind nach Maßgabe des genannten Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FlUG hat der Landeshauptmann die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen. Dieser Verpflichtung ist der Landeshauptmann durch Übertragung der Fleischuntersuchung an die beklagte Partei nachgekommen. Die von dieser bestellten Fleischuntersuchungsorgane sind deren Organwalter und mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut. Ihre Feststellungen über das Untersuchungsergebnis und die Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung sind keine Bescheide, sondern Gutachten mit unmittelbaren Rechtsfolgen (Prändl/Psota/ Walla/Stuller/Brustbauer, Fleischuntersuchungsrecht, 39, 43; Muhr aaO 775 f). Die von der Gemeinde bestellten Fleischuntersuchungsorgane treffen ihre Entscheidungen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Bürgermeisters. Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen sind daher als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bürgermeisters zu behandeln (Prändl ua aaO 41; Muhr aaO 776). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FlUG ist das Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung vom Fleischuntersuchungsorgan je nach dem Ergebnis der Untersuchung auf bestimmte Art auszudrücken und dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, FlUG hat der Bürgermeister auf Verlangen des Verfügungsberechtigten die Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt überprüfen zu lassen. Wird die Überprüfung der Beurteilung eines Fleischuntersuchungstierarztes verlangt, so hat der Bürgermeister umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, FlUG hat die Erhebung bzw Revision des Befundes durch einen Amtstierarzt zu erfolgen, wenn die Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch genommen wird. Das Verlangen um Überprüfung muß aufgrund der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 5, FlUG binnen 24 Stunden nach erhaltener Verständigung über die Verfügung beim Bürgermeister gestellt werden. Die Überprüfung ist so rasch wie möglich durchzuführen und das Ergebnis unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich eindeutig, daß die Beurteilung des Fleisches durch das Fleischuntersuchungsorgan nicht von vornherein endgültig ist. Aufgrund eines binnen 24 Stunden gestellten Verlangens des Verfügungsberechtigten muß nämlich eine Überprüfung und Neubeurteilung des Fleisches durch die Behörde erfolgen. Wenngleich die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdruck (beispielsweise als "untauglich") nicht als Bescheid, sondern nur als Bekanntgabe eines Gutachtens zu werten und der Stempelabdruck ein öffentliches Beglaubigungszeichen - somit eine Urkunde - ist, entfaltet der Kennzeichnungsakt durch verschiedene, im FlUG festgelegte Rechtsfolgen Tatbestandswirkung (Muhr aaO 775; Prändl ua aaO 103). Wird dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten - hier:
der klagenden Partei - durch § 28 Abs 3 bis 5 FlUG die Möglichkeit eröffnet, eine vom Fleischuntersuchungsorgan vorgenommene Beurteilung überprüfen zu lassen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der so eröffneten Antragsmöglichkeit um ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG handelt. Die Rechtsprechung hat sich stets zu einem weiten Verständnis des Rechtsmittelbegriffs bekannt. Nach dem Regelungszweck des § 2 Abs 2 AHG ist es Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Es sind alle von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines schuldhaft rechtswidrigen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, zu nutzen (1 Ob 55/95; RdW 1995, 99; SZ 64/23; Schragel, AHG2 Rz 179, 181). Den beklagten Rechtsträger trifft grundsätzlich keine Behauptungs- und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung, vielmehr muß die klagende Partei bei "unverbesserlichen Akten" die Anspruchsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch behaupten und beweisen (Schragel aaO Rz 190). Der Behauptungs- und Beweispflicht dahin, daß die Bekanntgabe des jeweiligen Fleischuntersuchungsergebnisses unverbesserbar gewesen wäre, ist die klagende Partei nicht nachgekommen. Insbesondere daraus, daß bei der im Jahre 1994 über Anregung der klagenden Partei durchgeführten Überprüfung der Fleischuntersuchung eine Korrektur durchaus möglich war und eine Kontaminierung mit tatsächlich untauglichem Fleisch durch entsprechende Maßnahmen (Absonderung der für untauglich erklärten Fleischstücke) auch technisch vermeidbar war und ein Schaden damit hintangehalten werden konnte, ergibt sich, daß die Korrektur der Beurteilung und damit die Abwendung eines Schadens durch rechtzeitig und formgerecht beantragte Überprüfungen möglich gewesen wäre. Die allgemein gehaltenen Beschwerdeschreiben der klagenden Partei waren - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht als Antrag auf Überprüfung der Beurteilung der jeweiligen Fleischuntersuchung aufzufassen, weil sich ein solcher Antrag konkret auf eine bestimmte Untersuchung zu beziehen und deren Überprüfung zu verlangen hat. Da die klagende Partei die Erhebung der ihr möglichen Rechtsbehelfe schuldhaft unterlassen hat (vgl dazu Schragel aaO Rz 193), besteht der Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 2 AHG schon von vornherein nicht.der klagenden Partei - durch Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 FlUG die Möglichkeit eröffnet, eine vom Fleischuntersuchungsorgan vorgenommene Beurteilung überprüfen zu lassen, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei der so eröffneten Antragsmöglichkeit um ein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG handelt. Die Rechtsprechung hat sich stets zu einem weiten Verständnis des Rechtsmittelbegriffs bekannt. Nach dem Regelungszweck des Paragraph 2, Absatz 2, AHG ist es Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Es sind alle von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines schuldhaft rechtswidrigen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, zu nutzen (1 Ob 55/95; RdW 1995, 99; SZ 64/23; Schragel, AHG2 Rz 179, 181). Den beklagten Rechtsträger trifft grundsätzlich keine Behauptungs- und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung, vielmehr muß die klagende Partei bei "unverbesserlichen Akten" die Anspruchsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch behaupten und beweisen (Schragel aaO Rz 190). Der Behauptungs- und Beweispflicht dahin, daß die Bekanntgabe des jeweiligen Fleischuntersuchungsergebnisses unverbesserbar gewesen wäre, ist die klagende Partei nicht nachgekommen. Insbesondere daraus, daß bei der im Jahre 1994 über Anregung der klagenden Partei durchgeführten Überprüfung der Fleischuntersuchung eine Korrektur durchaus möglich war und eine Kontaminierung mit tatsächlich untauglichem Fleisch durch entsprechende Maßnahmen (Absonderung der für untauglich erklärten Fleischstücke) auch technisch vermeidbar war und ein Schaden damit hintangehalten werden konnte, ergibt sich, daß die Korrektur der Beurteilung und damit die Abwendung eines Schadens durch rechtzeitig und formgerecht beantragte Überprüfungen möglich gewesen wäre. Die allgemein gehaltenen Beschwerdeschreiben der klagenden Partei waren - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deshalb nicht als Antrag auf Überprüfung der Beurteilung der jeweiligen Fleischuntersuchung aufzufassen, weil sich ein solcher Antrag konkret auf eine bestimmte Untersuchung zu beziehen und deren Überprüfung zu verlangen hat. Da die klagende Partei die Erhebung der ihr möglichen Rechtsbehelfe schuldhaft unterlassen hat vergleiche dazu Schragel aaO Rz 193), besteht der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG schon von vornherein nicht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Eine "Berichtigung" des Urteilsspruchs im Sinne der von der Nebenintervenientin angeregten Konkretisierung dahin, daß sich das Klagebegehren auf "Fleischuntersuchungen im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.1993" beziehe, ist nicht erforderlich, weil diese Einschränkung in den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen ohnehin ganz eindeutig zum Ausdruck kommt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei begehrte Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzuerkennen, weil der Beklagtenvertreter weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (§ 15 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei begehrte Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzuerkennen, weil der Beklagtenvertreter weder mehrere Personen vertrat noch mehreren Personen gegenüberstand (Paragraph 15, RATG).