Rechtssatz RS0107176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107176
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
Die von der Gemeinde bestellten Fleischuntersuchungsorgane sind deren Organwalter und mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut. Ihre Feststellungen über das Untersuchungsergebnis und die Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung sind keine Bescheide, sondern Gutachten mit unmittelbaren Rechtsfolgen. Entscheidungen treffen sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Bürgermeisters. Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen sind daher als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bürgermeisters zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107176
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB00051_97Z0000_003