Ihr Schluss ist nicht gerechtfertigt. Sowohl § 6 Abs 3 AMG als auch § 102 Abs 2 MPG zählen nur beispielsweise ("insbesondere") Fälle auf, in denen eine Irreführung vorliegt. In den EB zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. GP 91) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "vorliegende Regelung ... auf wahrheitsgemäße Angaben und im Hinblick auf den sensiblen Produktbereich auf ein generelles Verbot der Irreführung" abstellt und dass § 102 Abs 2 MPG Beispiele für die Irreführung in den für die Medizinproduktesicherheit besonders wichtigen Bereichen, wie Angaben über Leistungen, Nebenwirkungen und die durch die grundlegenden Anforderungen festgelegten Eigenschaften von Medizinprodukten, anführt.Ihr Schluss ist nicht gerechtfertigt. Sowohl Paragraph 6, Absatz 3, AMG als auch Paragraph 102, Absatz 2, MPG zählen nur beispielsweise ("insbesondere") Fälle auf, in denen eine Irreführung vorliegt. In den EB zum Medizinproduktegesetz (313 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 91) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die "vorliegende Regelung ... auf wahrheitsgemäße Angaben und im Hinblick auf den sensiblen Produktbereich auf ein generelles Verbot der Irreführung" abstellt und dass Paragraph 102, Absatz 2, MPG Beispiele für die Irreführung in den für die Medizinproduktesicherheit besonders wichtigen Bereichen, wie Angaben über Leistungen, Nebenwirkungen und die durch die grundlegenden Anforderungen festgelegten Eigenschaften von Medizinprodukten, anführt.
§ 102 MPG schränkt demnach das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG keineswegs ein. Damit ist auch die Irreführung in anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Belangen, wie die über den wissenschaftlichen Nachweis behaupteter Wirkungen, unzulässig (4 Ob 261/03s). Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 23 - Stockerauer Salat-Erdäpfel); gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (4 Ob 391/87 = ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder).Paragraph 102, MPG schränkt demnach das allgemeine Irreführungsverbot des Paragraph 2, UWG keineswegs ein. Damit ist auch die Irreführung in anderen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Belangen, wie die über den wissenschaftlichen Nachweis behaupteter Wirkungen, unzulässig (4 Ob 261/03s). Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf nur dann geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist (4 Ob 268/98k = ÖBl 1999, 23 - Stockerauer Salat-Erdäpfel); gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (4 Ob 391/87 = ÖBl 1989, 110 - Kupferarmbänder).
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung vermag das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Gesetzesstelle keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0042656; Kodek in Rechberger, ZPO2, § 502 Rz 3 mwN).Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung vermag das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Gesetzesstelle keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu begründen (RIS-Justiz RS0042656; Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 502, Rz 3 mwN).