Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schicksal der Revision und damit des Rechtsstreites hängt einzig und allein von der Auslegung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 lit. f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, ab. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Das Schicksal der Revision und damit des Rechtsstreites hängt einzig und allein von der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, ab. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht ......,
f) wenn dem Dienstnehmer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß oder auf Abfertigung zusteht".
Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, daß der Gesetzgeber bei Erlassung dieser Bestimmung klar erkennbar die Absicht verfolgte, den Anspruch auf Abfertigung nicht nur, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung zu ergeben scheine, bei Bestand eines Ruhe- und Versorgungsgenußanspruches aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfallen zu lassen, sondern beim Bestand eines Versorgungsanspruches aus jedem öffentlichen Dienstverhältnis. Es ist der Revision zuzugeben, daß im § 6 ABGB. der sprachliche Ausdruck der Wortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers als Auslegungselemente einander gleichwertig gegenübergestellt werden. Aber von einer "klaren", dem Wortlaut der fraglichen Norm nicht entsprechenden Absicht des Gesetzgebers kann hier durchaus keine Rede sein. Schon die Regierungsvorlage (Nr. 544 der Beilagen, V. Ges.Periode) verlieh der fraglichen Stelle denselben Ausdruck, dessen sich das beschlossene Gesetz bedient; und aus dem Ausschußbericht geht hervor, daß im § 35 Abs. 2 eine kleine stilistische Änderung vorgenommen wurde. Es ist nicht anzunehmen, daß dabei die Berichtigung eines der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Wortlautes des § 35 Abs. 1 lit. f unterblieben wäre, dies um so weniger, als die unmittelbar vorangehende Gesetzesstelle lit. e expressis verbis zwischen einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund verwalteten Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt und einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterscheidet. Dies zwingt geradezu zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber in lit. f nur an ein pragmatisches Dienstverhältnis gedacht hat.Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, daß der Gesetzgeber bei Erlassung dieser Bestimmung klar erkennbar die Absicht verfolgte, den Anspruch auf Abfertigung nicht nur, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung zu ergeben scheine, bei Bestand eines Ruhe- und Versorgungsgenußanspruches aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entfallen zu lassen, sondern beim Bestand eines Versorgungsanspruches aus jedem öffentlichen Dienstverhältnis. Es ist der Revision zuzugeben, daß im Paragraph 6, ABGB. der sprachliche Ausdruck der Wortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers als Auslegungselemente einander gleichwertig gegenübergestellt werden. Aber von einer "klaren", dem Wortlaut der fraglichen Norm nicht entsprechenden Absicht des Gesetzgebers kann hier durchaus keine Rede sein. Schon die Regierungsvorlage (Nr. 544 der Beilagen, römisch fünf. Ges.Periode) verlieh der fraglichen Stelle denselben Ausdruck, dessen sich das beschlossene Gesetz bedient; und aus dem Ausschußbericht geht hervor, daß im Paragraph 35, Absatz 2, eine kleine stilistische Änderung vorgenommen wurde. Es ist nicht anzunehmen, daß dabei die Berichtigung eines der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechenden Wortlautes des Paragraph 35, Absatz eins, Litera f, unterblieben wäre, dies um so weniger, als die unmittelbar vorangehende Gesetzesstelle Litera e, expressis verbis zwischen einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einer vom Bund verwalteten Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt und einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unterscheidet. Dies zwingt geradezu zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber in Litera f, nur an ein pragmatisches Dienstverhältnis gedacht hat.
Zur Dartuung der "klaren" Absicht des Gesetzgebers beruft sich die beklagte Partei auf zwei angebliche Gesetzesbestimmungen, nämlich auf § 24b der Besoldungsordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen in der Fassung BGBl. Nr. 253/1949 und auf die Dienstordnung für die Vertragsangestellten der österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/49, übersieht aber hiebei, daß es sich bei diesen "Ordnungen" nicht um Gesetze, sondern um Verordnungen handelt. Aus Normen einer tieferen Stufe kann aber nicht auf die Absicht bei Erlassung von Normen höherer Stufe geschlossen werden; aus einer Verordnung, die nicht vom Gesetzgeber, sondern von einem Organ der Vollziehung erlassen ist, nicht auf die Absichten des Gesetzgebers.Zur Dartuung der "klaren" Absicht des Gesetzgebers beruft sich die beklagte Partei auf zwei angebliche Gesetzesbestimmungen, nämlich auf Paragraph 24 b, der Besoldungsordnung für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1949, und auf die Dienstordnung für die Vertragsangestellten der österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/49, übersieht aber hiebei, daß es sich bei diesen "Ordnungen" nicht um Gesetze, sondern um Verordnungen handelt. Aus Normen einer tieferen Stufe kann aber nicht auf die Absicht bei Erlassung von Normen höherer Stufe geschlossen werden; aus einer Verordnung, die nicht vom Gesetzgeber, sondern von einem Organ der Vollziehung erlassen ist, nicht auf die Absichten des Gesetzgebers.
Die beklagte Partei beruft sich ferner auf den § 12 des Beamtenüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 134/1945, der die für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß auch auf das Vertragsverhältnis von Bediensteten des Staates, der Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundesbahnen und zur Oesterreichischen Nationalbank für anwendbar erklärt. Aus § 12 B-ÜG. kann aber gewiß nicht geschlossen werden, daß auch über den Rahmen dieser Vorschrift hinaus alle für öffentlichrechtliche Bedienstete geltenden Befugnisse und Rechtsbeschränkungen sinngemäß auf alle Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst Anwendung zu finden haben. Wäre dem so, dann hätte man ein Vertragsbedienstetengesetz ja überhaupt nicht gebraucht.Die beklagte Partei beruft sich ferner auf den Paragraph 12, des Beamtenüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1945,, der die für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß auch auf das Vertragsverhältnis von Bediensteten des Staates, der Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis zu den österreichischen Bundesbahnen und zur Oesterreichischen Nationalbank für anwendbar erklärt. Aus Paragraph 12, B-ÜG. kann aber gewiß nicht geschlossen werden, daß auch über den Rahmen dieser Vorschrift hinaus alle für öffentlichrechtliche Bedienstete geltenden Befugnisse und Rechtsbeschränkungen sinngemäß auf alle Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst Anwendung zu finden haben. Wäre dem so, dann hätte man ein Vertragsbedienstetengesetz ja überhaupt nicht gebraucht.