Rechtssatz RS0081604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081604
Entscheidungsdatum
20.02.1951
Rechtssatz
Nur ein Anspruch auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß oder auf Abfertigung aus einem pragmatischen, nicht schon aus jedem öffentlichen Dienstverhältnis beseitigt den Anspruch auf Abfertigung nach § 35 Abs 1 lit f VBG 1948.Nur ein Anspruch auf Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß oder auf Abfertigung aus einem pragmatischen, nicht schon aus jedem öffentlichen Dienstverhältnis beseitigt den Anspruch auf Abfertigung nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera f, VBG 1948.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0081604
Dokumentnummer
JJR_19510220_OGH0002_0040OB00020_5100000_001