Die Revision ist nicht begründet.
Die Revisionswerberin tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes schon bei dessen Hinweis auf § 51 VBG entgegen. Diese Gesetzesstelle, so führt sie aus, stelle nur eine Übergangsbestimmung dar, wonach Dienstverträge nun nicht mehr nach den bisherigen dienstrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden dürfen, sondern einheitlich nach dem VBG 1948. Dieser Vereinheitlichungstendenz diene auch die im § 52 des Gesetzes festgelegte Erneuerung der Dienstverträge. Außerdem besage § 51 VBG im Wesentlichen nichts anderes, als dass sich der Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen des Gesetzes zu halten habe, d.h. dass das Entlohnungsschema und die taxativ aufgezählten Entlohnungsgruppen einzuhalten seien. Aus § 51 VBG könne daher nicht geschlossen werden, dass nur die Dienstleistung des Vertragsbediensteten für seine Entlohnung maßgebend sei und nicht der Vertrag, auch wenn dieser dem § 10 VBG entspreche. Für die Gültigkeit einer Überstellung im Sinne des § 12 VBG sei ein bestimmter Vorgang notwendig; § 12 VBG bestimme, dass die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung betreffend die Übereinstellung eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in eine andere Verwendungsgruppe stattzufinden habe. Nach § 20 GÜG sei eine Ernennung in die andere Verwendungsgruppe notwendig; im Falle eines Vertragsbediensteten werde daher der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich sein. Im Gegenstande könne weder von einer ausdrücklichen noch einer stillschweigenden Vertragänderung die Rede sein. Einer solchen stillschweigenden Änderung stehe die Bestimmung des § 4 Abs 2 VBG entgegen, derzufolge jede Änderung der Beschäftigungsart durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten sei. Die Vertragsteile hätten diese Formvorschrift gemäß Pkt 25 des Dienstvertrages einverständlich zum Vertragsinhalt bestimmt. Gemäß § 884 ABGB hätten daher Vereinbarungen im Sinne des § 4 Abs 2 VBG, solange die Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht erfüllt sei, keine Wirkung. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, es bedürfe zum Wirksamwerden einer Vertragsänderung nicht unbedingt eines förmlichen Vertrages mit beider-seitiger Unterfertigung, so sei doch zumindest die schriftliche Erklärung desjenigen Vertragsteiles erforderlich, der ein Recht einräume.Die Revisionswerberin tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes schon bei dessen Hinweis auf Paragraph 51, VBG entgegen. Diese Gesetzesstelle, so führt sie aus, stelle nur eine Übergangsbestimmung dar, wonach Dienstverträge nun nicht mehr nach den bisherigen dienstrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden dürfen, sondern einheitlich nach dem VBG 1948. Dieser Vereinheitlichungstendenz diene auch die im Paragraph 52, des Gesetzes festgelegte Erneuerung der Dienstverträge. Außerdem besage Paragraph 51, VBG im Wesentlichen nichts anderes, als dass sich der Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen des Gesetzes zu halten habe, d.h. dass das Entlohnungsschema und die taxativ aufgezählten Entlohnungsgruppen einzuhalten seien. Aus Paragraph 51, VBG könne daher nicht geschlossen werden, dass nur die Dienstleistung des Vertragsbediensteten für seine Entlohnung maßgebend sei und nicht der Vertrag, auch wenn dieser dem Paragraph 10, VBG entspreche. Für die Gültigkeit einer Überstellung im Sinne des Paragraph 12, VBG sei ein bestimmter Vorgang notwendig; Paragraph 12, VBG bestimme, dass die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung betreffend die Übereinstellung eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in eine andere Verwendungsgruppe stattzufinden habe. Nach Paragraph 20, GÜG sei eine Ernennung in die andere Verwendungsgruppe notwendig; im Falle eines Vertragsbediensteten werde daher der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich sein. Im Gegenstande könne weder von einer ausdrücklichen noch einer stillschweigenden Vertragänderung die Rede sein. Einer solchen stillschweigenden Änderung stehe die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, VBG entgegen, derzufolge jede Änderung der Beschäftigungsart durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten sei. Die Vertragsteile hätten diese Formvorschrift gemäß Pkt 25 des Dienstvertrages einverständlich zum Vertragsinhalt bestimmt. Gemäß Paragraph 884, ABGB hätten daher Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VBG, solange die Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht erfüllt sei, keine Wirkung. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, es bedürfe zum Wirksamwerden einer Vertragsänderung nicht unbedingt eines förmlichen Vertrages mit beider-seitiger Unterfertigung, so sei doch zumindest die schriftliche Erklärung desjenigen Vertragsteiles erforderlich, der ein Recht einräume.
Der Argumentation der Revisionswerberin kann nicht beigetreten werden. Mit ihr wird der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/59 = JBl 1959, S 461, aufgestellte Rechtssatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag bestimmt, nicht entkräftet. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Auffassung, dass es auf die tatsächliche Dienstleistung ankommt, auf § 51 VBG berufen, demzufolge Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht abgeschlossen werden dürfen, weil die Einstufungsvorschriften, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht sind, von denen im Dienstvertrag, abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift des § 36 VBG nicht abgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen mag auf alles weitere in der damaligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Gesagte verwiesen werden. Mit Recht hebt die Revisionsbeantwortung hervor, dass auch § 4 Abs 1 lit d VBG zur Stütze der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung herangezogen werden kann; denn danach hat der Dienstvertrag auch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird. Die Feststellung der Untergerichte, dass der Kläger in der von ihm behaupteten kritischen Zeit dauernd Dienste der Verwendungsgruppe b geleistet hat, steht außer Streit. Von dieser Sachlage ausgehend, ist der Einsatz und die Verwendung des Klägers nicht im Einklange mit dem schriftlichen Vertrag erfolgt, somit der Vertrag nicht entsprechend erfüllt worden. Die Ansprüche des Klägers auf die Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den ihm gemäß der verrichteten Tätigkeiten gebührenden Bezügen können, worauf die Revisionsbeantwortung mit Recht hinweist, nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt werden. Abwegig ist jedenfalls der in der Revision vertretene Standpunkt, dass ungeachtet der höherwertigen Verwendung des Klägers, als im Vertrag vorgesehen, er sich mit der geringeren Leistung als der wirklich vollbrachten entsprechenden Bezüge abzufinden hätte. Ein solches Ergebnis stünde im krassen Gegensatz zu den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Dadurch, dass die Beklagte den nicht vertragsgemäßen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers forderte und dieser sich dem bezüglichen Verlangen fügte, ist weder eine stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages im Sinne des erhobenen Entgeltsanspruches noch ein wirksamer Verzicht auf das mit dieser qualifizierten Verwendung verbundene Mehrentgelt zustandegekommen. Der Umstand allerdings, dass eine etwaige Abänderung des Dienstvertrages nicht schriftlich festgelegt wird, würde gegen ihre Wirksamkeit nichts besagen, weil das Gebot der Schriftlichkeit diesfalls eine bloße Ordnungsvorschrift ist (ArbSlg 6328). Es wäre geradezu widersinnig, mit Berufung auf einen solchen Mangel die Umgehung zwingende Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes möglich zu machen. Punkt 25 des Dienstvertrages, wonach auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden haben, besagt dagegen nichts.Der Argumentation der Revisionswerberin kann nicht beigetreten werden. Mit ihr wird der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/59 = JBl 1959, S 461, aufgestellte Rechtssatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag bestimmt, nicht entkräftet. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Auffassung, dass es auf die tatsächliche Dienstleistung ankommt, auf Paragraph 51, VBG berufen, demzufolge Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht abgeschlossen werden dürfen, weil die Einstufungsvorschriften, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht sind, von denen im Dienstvertrag, abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift des Paragraph 36, VBG nicht abgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen mag auf alles weitere in der damaligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Gesagte verwiesen werden. Mit Recht hebt die Revisionsbeantwortung hervor, dass auch Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, VBG zur Stütze der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung herangezogen werden kann; denn danach hat der Dienstvertrag auch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird. Die Feststellung der Untergerichte, dass der Kläger in der von ihm behaupteten kritischen Zeit dauernd Dienste der Verwendungsgruppe b geleistet hat, steht außer Streit. Von dieser Sachlage ausgehend, ist der Einsatz und die Verwendung des Klägers nicht im Einklange mit dem schriftlichen Vertrag erfolgt, somit der Vertrag nicht entsprechend erfüllt worden. Die Ansprüche des Klägers auf die Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den ihm gemäß der verrichteten Tätigkeiten gebührenden Bezügen können, worauf die Revisionsbeantwortung mit Recht hinweist, nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt werden. Abwegig ist jedenfalls der in der Revision vertretene Standpunkt, dass ungeachtet der höherwertigen Verwendung des Klägers, als im Vertrag vorgesehen, er sich mit der geringeren Leistung als der wirklich vollbrachten entsprechenden Bezüge abzufinden hätte. Ein solches Ergebnis stünde im krassen Gegensatz zu den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Dadurch, dass die Beklagte den nicht vertragsgemäßen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers forderte und dieser sich dem bezüglichen Verlangen fügte, ist weder eine stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages im Sinne des erhobenen Entgeltsanspruches noch ein wirksamer Verzicht auf das mit dieser qualifizierten Verwendung verbundene Mehrentgelt zustandegekommen. Der Umstand allerdings, dass eine etwaige Abänderung des Dienstvertrages nicht schriftlich festgelegt wird, würde gegen ihre Wirksamkeit nichts besagen, weil das Gebot der Schriftlichkeit diesfalls eine bloße Ordnungsvorschrift ist (ArbSlg 6328). Es wäre geradezu widersinnig, mit Berufung auf einen solchen Mangel die Umgehung zwingende Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes möglich zu machen. Punkt 25 des Dienstvertrages, wonach auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden haben, besagt dagegen nichts.
In der Revision wird weiters die Verwerfung der Verjährungseinrede als irrige rechtliche Beurteilung gerügt. Wenn angenommen werde, so meint die Revisionswerberin, dass mangels Schriftlichkeit eine Vereinbarung der Entlohnung in einer höheren Entlohnungsgruppe nicht zustandegekommen sei und der Kläger nunmehr die Feststellung beantrage, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstleistung einen Entlohnungsanspruch zu besitzen, stelle dies doch eine Anfechtung des schriftlichen Vertrages dar, und zwar stütze der Kläger die Anfechtung auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss über die von ihm begehrten Dienstleistungen bzw. deren Qualifikation. Der Kläger hätte daher sein Feststellungsbegehren, er sei entgegen dem geschlossenen Vertrag in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen, innerhalb der in § 1487 ABGB festgelegten Frist stellen müssen. Da er dies verabsäumt habe, sei der Klagsanspruch verjährt. Verjährung liege aber noch in einer anderen Richtung vor: Forderungen aus einer länger dauernden vorwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit könnten mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Dienstvertrag nur innerhalb der Verjährungszeit geltend gemacht werden. Sei diese verstrichen, ohne dass der Vertragsbedienstete eine Feststellung des Inhalts wie im vorliegenden Falle begehrt, so bestehe für den Bediensteten keine Möglichkeit mehr, eine Feststellungs- bzw Leistungsklage einzubringen. Die Verjährungszeit bestimme sich im Gegenstandsfalle nach § 1486 Z 5 ABGB, da auch die Feststellung, auf Grund geleisteter Arbeit höher entlohnt werden zu müssen, nichts anderes als ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers sei. Gegenüber dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, dass Feststellungsansprüche unverjährbar seien, mache die Revisionswerberin geltend, dass gerade im vorliegenden Falle das Feststellungsbegehren zur Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs dienen solle. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei auch noch zu sagen, dass ein solches nur das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen könne. Hier werden jedoch die Feststellung des Bestandes eines seinerzeitigen Rechtsverhältnisses begehrt. Gemäß § 228 ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses außerdem nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht nun durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung liege aber, da der Kläger pragmatischer Bundesbeamter sei, nicht mehr in der Sphäre des Privatrechtes. Daher wäre das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auch den hier entwickelten Gedankengängen der Revisionswerberin vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Eine Vertragsanfechtungsklage wegen Irrtums, wie dies die Revisionswerberin als Absicht dem Kläger unterstellen will, ist weder im Verfahren vor dem Erstgerichte noch im Berufungsverfahren erhoben worden. Richtig ist vielmehr, dass der Vertrag mit dem Kläger nicht entsprechend eingehalten worden ist. Mit der Forderung einer anderen Tätigkeit an den Kläger, als im Vertrag vorgesehen, ist der Vertrag durch die Beklagte verletzt worden. Wie schon erwähnt, lassen sich die Ansprüche des Klägers mindestens auch mit dem Rechtsgrund der Bereicherung decken. Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig, allg.Teil, § 126); denkbar wäre es aber, dass bei Verlangen nach Feststellung eines (bereits verjährten) Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse infolge Zwecklosigkeit jeder Feststellung zu verneinen ist. Allein davon kann gegebenenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil Verjährung nicht vorliegt. Die positive Feststellung ist jedenfalls geeignet, bei Eintritt künftiger Fälligkeiten nicht jedes Mal einen Streit über den Grund der Differenzbeträge führen zu müssen. Was aber das Leistungsbegehren betrifft, so kann auch bei Unterstellung einer 3-jährigen Verjährungsfrist von Verjährung nicht gesprochen werden, weil nur die in den drei Jahren vor Anbringung der Klage fällig gewordenen Unterschiedsbeträge geltend gemacht wurden. Im Übrigen übersieht die Revisionswerberin, dass der Kläger mit dem Feststellungsbegehren in Wirklichkeit nicht die Feststellung eines vergangenen, sondern eines gegenwärtigen Rechtes verlangt, wenn es dahin lautet, dass sein Recht auf Entlohnung nach Entlohnungsgruppe b, Stufe 7, nächste Vorrückung am 1. 1. 1960 festgestellt werde. Völlig abwegig sind die Ausführungen der Revision bezüglich des Mangels des rechtlichen Interesses am Feststellungsbegehren. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat der Kläger niemals behauptet, deshalb Interesse am Feststellungsbegehren zu haben, weil er nunmehr pragmatischer Beamter sei und daher ein Feststellungsurteil zur besseren Vordienstzeitenanrechnung benötige. Die Behauptung, Vertragsbediensteter des Bundes zu sein, wurde im Laufe des Verfahrens niemals geändert. Es scheint tatsächlich so zu sein, wie der Revisionsgegner vermutet, dass die bezüglichen Revisionsausführungen aus einem anderen Akt entnommen wurden, ohne dass auf die davon verschiedene Beschaffenheit des gegenwärtigen Falles Bedacht genommen wurde.In der Revision wird weiters die Verwerfung der Verjährungseinrede als irrige rechtliche Beurteilung gerügt. Wenn angenommen werde, so meint die Revisionswerberin, dass mangels Schriftlichkeit eine Vereinbarung der Entlohnung in einer höheren Entlohnungsgruppe nicht zustandegekommen sei und der Kläger nunmehr die Feststellung beantrage, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstleistung einen Entlohnungsanspruch zu besitzen, stelle dies doch eine Anfechtung des schriftlichen Vertrages dar, und zwar stütze der Kläger die Anfechtung auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss über die von ihm begehrten Dienstleistungen bzw. deren Qualifikation. Der Kläger hätte daher sein Feststellungsbegehren, er sei entgegen dem geschlossenen Vertrag in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen, innerhalb der in Paragraph 1487, ABGB festgelegten Frist stellen müssen. Da er dies verabsäumt habe, sei der Klagsanspruch verjährt. Verjährung liege aber noch in einer anderen Richtung vor: Forderungen aus einer länger dauernden vorwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit könnten mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Dienstvertrag nur innerhalb der Verjährungszeit geltend gemacht werden. Sei diese verstrichen, ohne dass der Vertragsbedienstete eine Feststellung des Inhalts wie im vorliegenden Falle begehrt, so bestehe für den Bediensteten keine Möglichkeit mehr, eine Feststellungs- bzw Leistungsklage einzubringen. Die Verjährungszeit bestimme sich im Gegenstandsfalle nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB, da auch die Feststellung, auf Grund geleisteter Arbeit höher entlohnt werden zu müssen, nichts anderes als ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers sei. Gegenüber dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, dass Feststellungsansprüche unverjährbar seien, mache die Revisionswerberin geltend, dass gerade im vorliegenden Falle das Feststellungsbegehren zur Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs dienen solle. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei auch noch zu sagen, dass ein solches nur das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen könne. Hier werden jedoch die Feststellung des Bestandes eines seinerzeitigen Rechtsverhältnisses begehrt. Gemäß Paragraph 228, ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses außerdem nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht nun durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung liege aber, da der Kläger pragmatischer Bundesbeamter sei, nicht mehr in der Sphäre des Privatrechtes. Daher wäre das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auch den hier entwickelten Gedankengängen der Revisionswerberin vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Eine Vertragsanfechtungsklage wegen Irrtums, wie dies die Revisionswerberin als Absicht dem Kläger unterstellen will, ist weder im Verfahren vor dem Erstgerichte noch im Berufungsverfahren erhoben worden. Richtig ist vielmehr, dass der Vertrag mit dem Kläger nicht entsprechend eingehalten worden ist. Mit der Forderung einer anderen Tätigkeit an den Kläger, als im Vertrag vorgesehen, ist der Vertrag durch die Beklagte verletzt worden. Wie schon erwähnt, lassen sich die Ansprüche des Klägers mindestens auch mit dem Rechtsgrund der Bereicherung decken. Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig, allg.Teil, Paragraph 126,); denkbar wäre es aber, dass bei Verlangen nach Feststellung eines (bereits verjährten) Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse infolge Zwecklosigkeit jeder Feststellung zu verneinen ist. Allein davon kann gegebenenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil Verjährung nicht vorliegt. Die positive Feststellung ist jedenfalls geeignet, bei Eintritt künftiger Fälligkeiten nicht jedes Mal einen Streit über den Grund der Differenzbeträge führen zu müssen. Was aber das Leistungsbegehren betrifft, so kann auch bei Unterstellung einer 3-jährigen Verjährungsfrist von Verjährung nicht gesprochen werden, weil nur die in den drei Jahren vor Anbringung der Klage fällig gewordenen Unterschiedsbeträge geltend gemacht wurden. Im Übrigen übersieht die Revisionswerberin, dass der Kläger mit dem Feststellungsbegehren in Wirklichkeit nicht die Feststellung eines vergangenen, sondern eines gegenwärtigen Rechtes verlangt, wenn es dahin lautet, dass sein Recht auf Entlohnung nach Entlohnungsgruppe b, Stufe 7, nächste Vorrückung am 1. 1. 1960 festgestellt werde. Völlig abwegig sind die Ausführungen der Revision bezüglich des Mangels des rechtlichen Interesses am Feststellungsbegehren. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat der Kläger niemals behauptet, deshalb Interesse am Feststellungsbegehren zu haben, weil er nunmehr pragmatischer Beamter sei und daher ein Feststellungsurteil zur besseren Vordienstzeitenanrechnung benötige. Die Behauptung, Vertragsbediensteter des Bundes zu sein, wurde im Laufe des Verfahrens niemals geändert. Es scheint tatsächlich so zu sein, wie der Revisionsgegner vermutet, dass die bezüglichen Revisionsausführungen aus einem anderen Akt entnommen wurden, ohne dass auf die davon verschiedene Beschaffenheit des gegenwärtigen Falles Bedacht genommen wurde.
Schießlich macht die Revision noch geltend, dass die Untergerichte die Auswirkungen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes nicht entsprechend gewürdigt hätten. Dazu hatten sie freilich keine Veranlassung, weil der Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes niemals die Grundsätze des VBG 1948 aufheben kann, denen zufolge der Vertragsbedienstete seiner tatsächlichen Dienstleistung entsprechend zu entlohnen ist. Weder die Normen über Vertragserfüllung oder Vertragsverletzung, noch jene über Bereicherung werden durch das Bundesfinanzgesetz berührt. Warum der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/58, JBl 1959 S 461, ausgesprochene Grundsatz für Dienstverhältnisse vom Vertragsbediensteten nach dem Schema I nicht gelten soll, ist nicht einzusehen. Eine derart einschränkende Auslegung der Entscheidung lässt sich umso weniger rechtfertigen, als jeder Grund fehlt, Vertragsbedienstete nach Schema I schlechter zu stellen als solche nach Schema II. Wenn die Revisionswerberin meint, dass sie bei Annahme des von ihr nicht geteilten Standpunktes einen Vertragsbediensteten, der überwiegend zu niederwertiger Verwendung herangezogen wird, von seiner vertraglich vereinbarten höheren auf eine entsprechend niedrigere Entlohnungsgruppe zurückstufen könnte, ist ihr mit dem Revisionsgegner entgegenzuhalten, dass der Vertragsbedienstete durch die Vereinbarung einer bestimmten Beschäftigungsart das Recht erworben hat, eine seiner Dienstnehmerkategorie nicht entsprechende niedrige Dienstverwendung abzulehnen. Wird er dennoch zu anderen Arbeiten herangezogen, kann ihm dadurch der Anspruch auf die vereinbarte höhere Entlohnung nicht genommen werden, zumal es während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses auch keinen wirksamen Verzicht auf Ansprüche gibt (Jud 26 neu). Eine Umreihung käme nur in der Frage nach einer möglichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung und anschließende Begründung eines neuen Dienstverhältnisses. Aus vorstehenden Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision jedweder Erfolg zu versagen. Schießlich macht die Revision noch geltend, dass die Untergerichte die Auswirkungen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes nicht entsprechend gewürdigt hätten. Dazu hatten sie freilich keine Veranlassung, weil der Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes niemals die Grundsätze des VBG 1948 aufheben kann, denen zufolge der Vertragsbedienstete seiner tatsächlichen Dienstleistung entsprechend zu entlohnen ist. Weder die Normen über Vertragserfüllung oder Vertragsverletzung, noch jene über Bereicherung werden durch das Bundesfinanzgesetz berührt. Warum der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/58, JBl 1959 S 461, ausgesprochene Grundsatz für Dienstverhältnisse vom Vertragsbediensteten nach dem Schema römisch eins nicht gelten soll, ist nicht einzusehen. Eine derart einschränkende Auslegung der Entscheidung lässt sich umso weniger rechtfertigen, als jeder Grund fehlt, Vertragsbedienstete nach Schema römisch eins schlechter zu stellen als solche nach Schema römisch zwei. Wenn die Revisionswerberin meint, dass sie bei Annahme des von ihr nicht geteilten Standpunktes einen Vertragsbediensteten, der überwiegend zu niederwertiger Verwendung herangezogen wird, von seiner vertraglich vereinbarten höheren auf eine entsprechend niedrigere Entlohnungsgruppe zurückstufen könnte, ist ihr mit dem Revisionsgegner entgegenzuhalten, dass der Vertragsbedienstete durch die Vereinbarung einer bestimmten Beschäftigungsart das Recht erworben hat, eine seiner Dienstnehmerkategorie nicht entsprechende niedrige Dienstverwendung abzulehnen. Wird er dennoch zu anderen Arbeiten herangezogen, kann ihm dadurch der Anspruch auf die vereinbarte höhere Entlohnung nicht genommen werden, zumal es während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses auch keinen wirksamen Verzicht auf Ansprüche gibt (Jud 26 neu). Eine Umreihung käme nur in der Frage nach einer möglichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung und anschließende Begründung eines neuen Dienstverhältnisses. Aus vorstehenden Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision jedweder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.