Die Revision ist berechtigt.
Grundlage des angefochtenen Urteils ist die Rechtsauffassung, daß der Kläger schon mit der Kündigung vom 10. November 1980 ex lege ein Recht auf Urlaubsentschädigung gemäß § 9 Abs 1 Z 3 UrlaubsG erworben habe, welches in weiterer Folge nicht mehr einseitig, sondern nur noch im Wege eine - hier nicht erwiesenen - Parteienvereinbarung hätte geändert werden können. Dem kann nicht gefolgt werden: Daß der in § 9 UrlaubsG geregelte Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht bereits durch den Ausspruch der Kündigung seitens des Arbeitgebers, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil dieser Anspruch gemäß § 9 Abs 1 UrlaubsG in jedem Fall einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden, noch offenen Urlaubsanspruch des ArbeitnehmersGrundlage des angefochtenen Urteils ist die Rechtsauffassung, daß der Kläger schon mit der Kündigung vom 10. November 1980 ex lege ein Recht auf Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlaubsG erworben habe, welches in weiterer Folge nicht mehr einseitig, sondern nur noch im Wege eine - hier nicht erwiesenen - Parteienvereinbarung hätte geändert werden können. Dem kann nicht gefolgt werden: Daß der in Paragraph 9, UrlaubsG geregelte Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht bereits durch den Ausspruch der Kündigung seitens des Arbeitgebers, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil dieser Anspruch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UrlaubsG in jedem Fall einen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden, noch offenen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
voraussetzt (SZ 53/68 = Arb 9871 = SozM I A c 195;voraussetzt (SZ 53/68 = Arb 9871 = SozM römisch eins A c 195;
Arb 9643 = ZAS 1978/30 ua) und überdies auch erst dann feststeht, ob
das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch die Kündigung und nicht etwa durch vorzeitige Auflösung (Austritt, Entlassung) während der Kündigungsfrist sein Ende gefunden hat (im gleichen Sinn auch Cerny, Urlaubsrecht 114; vgl. auch Klein-Martinek, Urlaubsrecht 121 § 9 Anm. 8.3).das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch die Kündigung und nicht etwa durch vorzeitige Auflösung (Austritt, Entlassung) während der Kündigungsfrist sein Ende gefunden hat (im gleichen Sinn auch Cerny, Urlaubsrecht 114; vergleiche auch Klein-Martinek, Urlaubsrecht 121 Paragraph 9, Anmerkung 8.3).
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit 31.
März 1981 geendet. Zwar wäre durch die von der beklagten Partei am
10. November 1980 zunächst 'zeitwidrig', weil unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von nur 6 Wochen, zum 31. Dezember 1980
ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis an sich schon mit
diesem - verfehlten - Kündigungstermin aufgelöst worden (Arb 9259 =
JBl 1975, 437 = RdA 1975, 283 = ZAS 1975, 223 mit weiteren
Nachweisen; Arb 9663 ua). Die beklagte Partei hat dann aber, als sie
vom Kläger auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht worden war, in ihrem
Schreiben vom 4. Dezember 1980 unter ausdrücklichem Hinweis auf die
'gesetzliche kollektivvertragliche Kündigungsfrist' den 31. März
1981 als (neuen) Kündigungstermin genannt. Zu einer solchen
Richtigstellung des Kündigungstermins bedurfte es allerdings nach
Lehre und Rechtsprechung der (ausdrücklichen oder schlüssigen)
Zustimmung des Klägers (SZ 42/155 = Arb 8669 = EvBl 1970/82 = JBl
1970, 536 = SozM I A d 883 = RdA 1970, 228 = ZAS 1971, 13; Arb 6866;
Arb 8470 = JBl 1968, 484 = SozM I A d 764; Arb 9866 = ZAS 1982, 140;
Arb 10.155 = JBl 1983, 559 ua; Martinek-Schwarz, AngG 6 , 402 f § 20
Anm 18). An diesem Einverständnis des Klägers ist aber hier
umsoweniger zu zweifeln, als der Kläger im Verfahren erster und
zweiter Instanz selbst von eine Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses mit 31. März 1981 ausgegangen ist (so in ON 1 S
2: '.... bis 31. März 1981
beschäftigt'; in ON 1 S 3: '... daß die tatsächliche Kündigungsfrist
mehr als 3 Monate betragen hat'; in ON 11 S 43: '... mußte die
tatsächliche Beendigung der Dienstzeit mit 31. März 1981 festgelegt werden'), bei der Ermittlung seines noch offenen Urlaubsrestes den Betriebsurlaub bis 6. Jänner 1981 (und nicht nur bis 31. Dezember 1980) berücksichtigt hat (ON 1 S 3) und der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung sein Monatsgehalt ab 1. Jänner 1981 zugrunde gelegt hat (ON 1 S 4).
Ist demgemäß aber durch die von der beklagten Partei am 10. November 1980 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers tatsächlich erst mit 31. März 1981 - also mehr als 3 Monate nach der Kündigungserklärung und selbst nach deren 'Berichtigung' am 4. Dezember 1980 - aufgelöst worden, dann hängt die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die Urlaubsentschädigung ohne weitere Bedingungen (§ 9 Abs 1 Z 3 UlaubsG) oder nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist (§ 9 Abs 1 Z 4 UrlaubsG) gebührt, davon ab, ob als 'Kündigungsfrist' im Sinne der genannten Bestimmungen des Urlaubsgesetzes die im Gesetz zwingend vorgeschriebene oder aber die dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich eingeräumte Kündigungsfrist zu verstehen ist. Der Oberste Gerichtshof folgt dabei der Auffassung des Erstgerichtes, welches diese Frage im letztangeführten Sinn beantwortet und dies vor allem mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung begründet hat. Wie sich aus § 9 Abs 1 Z 4 UrlaubsG ergibt, geht der Gesetzgeber hier offenkundig davon aus, daß ein Zeitraum von (mindestens) 3 Monaten jedenfalls im Regelfall ausreichen wird, um dem Arbeitnehmer einen Verbrauch seines noch offenen (Rest-)Urlaubes zu ermöglichen. Schon daraus folgt, daß es nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlaubsG nicht auf die im Gesetz normierte, bei der Kündigung eines Arbeitnehmers einzuhaltende Mindestfrist ankommen kann; als 'Kündigungsfrist' im Sinne der angeführten Bestimmungen des Urlaubsgesetzes kann vielmehr sinnvollerweise nur jener - die gesetzliche Kündigungsfrist meist übersteigende - Zeitraum verstanden werden, der dem gekündigten Arbeitnehmer zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also dem Kündigungstermin) tatsächlich zur Verfügung steht (und, falls er mindestens 3 Monate beträgt, nach dem Willen des Gesetzgebers zum Verbrauch eines allfälligen Urlaubsrestes verwendet werden soll). Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer entgegenkommenderweise unter Einhaltung einer einjährigen - statt der vom Gesetz vorgeschriebenen zweimonatigen - Frist kündigt, auch dann zur Zahlung der vollen Kündigungsentschädigung nach § 9 Abs 1 Z 3 UrlaubsG verpflichtet wäre, wenn ein zumindest teilweiser Verbrauch des noch offenen Urlaubs innerhalb dieser Jahresfrist dem Arbeitnehmer nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen wäre; ein solches Ergebnis wäre aber mit dem Grundgedanken und dem dem Zweck der gesetzlichen Regelung sicherlich nicht zu vereinbaren. Unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsansicht ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Von seiner unrichtigen Auslegung des § 9 Abs 1 Z 3 UrlaubsG ausgehend, hat sich das Berufungsgericht mit der - vom Erstgericht bejahten - Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist nicht befaßt und es insbesondere unterlassen, sich mit den vom Kläger in diesem Punkt geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unzureichenden und unrichtigen Tatsachenfeststellung auseinanderzusetzen. Das angefochtene Urteil muß deshalb in seinem abändernden Teil aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche, nach allfälliger Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen werden.Ist demgemäß aber durch die von der beklagten Partei am 10. November 1980 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers tatsächlich erst mit 31. März 1981 - also mehr als 3 Monate nach der Kündigungserklärung und selbst nach deren 'Berichtigung' am 4. Dezember 1980 - aufgelöst worden, dann hängt die Entscheidung darüber, ob dem Kläger die Urlaubsentschädigung ohne weitere Bedingungen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UlaubsG) oder nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlaubsG) gebührt, davon ab, ob als 'Kündigungsfrist' im Sinne der genannten Bestimmungen des Urlaubsgesetzes die im Gesetz zwingend vorgeschriebene oder aber die dem gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich eingeräumte Kündigungsfrist zu verstehen ist. Der Oberste Gerichtshof folgt dabei der Auffassung des Erstgerichtes, welches diese Frage im letztangeführten Sinn beantwortet und dies vor allem mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung begründet hat. Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlaubsG ergibt, geht der Gesetzgeber hier offenkundig davon aus, daß ein Zeitraum von (mindestens) 3 Monaten jedenfalls im Regelfall ausreichen wird, um dem Arbeitnehmer einen Verbrauch seines noch offenen (Rest-)Urlaubes zu ermöglichen. Schon daraus folgt, daß es nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UrlaubsG nicht auf die im Gesetz normierte, bei der Kündigung eines Arbeitnehmers einzuhaltende Mindestfrist ankommen kann; als 'Kündigungsfrist' im Sinne der angeführten Bestimmungen des Urlaubsgesetzes kann vielmehr sinnvollerweise nur jener - die gesetzliche Kündigungsfrist meist übersteigende - Zeitraum verstanden werden, der dem gekündigten Arbeitnehmer zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also dem Kündigungstermin) tatsächlich zur Verfügung steht (und, falls er mindestens 3 Monate beträgt, nach dem Willen des Gesetzgebers zum Verbrauch eines allfälligen Urlaubsrestes verwendet werden soll). Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer entgegenkommenderweise unter Einhaltung einer einjährigen - statt der vom Gesetz vorgeschriebenen zweimonatigen - Frist kündigt, auch dann zur Zahlung der vollen Kündigungsentschädigung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlaubsG verpflichtet wäre, wenn ein zumindest teilweiser Verbrauch des noch offenen Urlaubs innerhalb dieser Jahresfrist dem Arbeitnehmer nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen wäre; ein solches Ergebnis wäre aber mit dem Grundgedanken und dem dem Zweck der gesetzlichen Regelung sicherlich nicht zu vereinbaren. Unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsansicht ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Von seiner unrichtigen Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlaubsG ausgehend, hat sich das Berufungsgericht mit der - vom Erstgericht bejahten - Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist nicht befaßt und es insbesondere unterlassen, sich mit den vom Kläger in diesem Punkt geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unzureichenden und unrichtigen Tatsachenfeststellung auseinanderzusetzen. Das angefochtene Urteil muß deshalb in seinem abändernden Teil aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit eine neuerliche, nach allfälliger Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über die Berufung des Klägers aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.