Rechtssatz RS0077211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077211
Entscheidungsdatum
08.02.1989
Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht in § 9 Abs 1 Z 4 UrlG offenkundig davon aus, daß ein Zeitraum von (mindestens) drei Monaten jedenfalls im Regelfall ausreichen wird, um dem Arbeitnehmer einen Verbrauch seines noch offenen (Resturlaubes) Urlaubes zu ermöglichen. Schon daraus folgt, daß es nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 UrlG nicht auf die im Gesetz normierte, bei der Kündigung eines Arbeitnehmers einzuhaltende Mindestfrist ankommen kann.Der Gesetzgeber geht in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG offenkundig davon aus, daß ein Zeitraum von (mindestens) drei Monaten jedenfalls im Regelfall ausreichen wird, um dem Arbeitnehmer einen Verbrauch seines noch offenen (Resturlaubes) Urlaubes zu ermöglichen. Schon daraus folgt, daß es nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UrlG nicht auf die im Gesetz normierte, bei der Kündigung eines Arbeitnehmers einzuhaltende Mindestfrist ankommen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 20/84
Veröff: SZ 58/30 = JBl 1986,64 = RdW 1985,117 = Arb 10409
- 9 ObA 29/89
Entscheidungstext OGH 08.02.1989 9 ObA 29/89
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077211
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00020_8400000_002