Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch Kündigung seitens des Arbeitgebers endet, die Kündigungfrist mindestens 3 Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in Fällen, in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist. Der Arbeitnehmer muß den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht (Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS 1985, 54 ff, insbesonders 63). Unter Kündigungsfrist iS dieser Bestimmung ist nicht die gesetzliche (vertragliche) Mindestfrist, sondern jener Zeitraum zu verstehen, der dem gekündigten Dienstnehmer zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich zur Verfügung steht (SZ 58/30). Für diese Fälle besteht daher eine vom § 4 Abs 1 UrlG, welche Bestimmung grundsätzlich vom Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung ausgeht, abweichende Regelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen.Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch Kündigung seitens des Arbeitgebers endet, die Kündigungfrist mindestens 3 Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte, oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß in Fällen, in denen die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate beträgt, der Urlaub grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist. Der Arbeitnehmer muß den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht (Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes, ZAS 1985, 54 ff, insbesonders 63). Unter Kündigungsfrist iS dieser Bestimmung ist nicht die gesetzliche (vertragliche) Mindestfrist, sondern jener Zeitraum zu verstehen, der dem gekündigten Dienstnehmer zwischen dem Ausspruch der Kündigung durch den Dienstgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich zur Verfügung steht (SZ 58/30). Für diese Fälle besteht daher eine vom Paragraph 4, Absatz eins, UrlG, welche Bestimmung grundsätzlich vom Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung ausgeht, abweichende Regelung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen.
Zu prüfen war daher, ob der Klägerin ein Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht. Das Kriterium für diese Beurteilung bildet die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers während der für den Urlaubsverbrauch zur Verfügung stehenden Zeit. Ansatzpunkte für die Beurteilung der Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers sind vor allem dessen Urlaubspläne (Reisetermin, Buchungen), die Ferienzeit der Kinder, die Situation des berufstätigen Ehegatten, Familienangelegenheiten; ferner bei Mehrfach- oder Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit der Freistellung in anderen Arbeitsverhältnissen, Fortbildungsinteressen und wohl auch ein Befürfnis einer gewissen Regelmäßigkeit des Urlaubsverbrauches (Arb. 9721; 9 Ob A 171/88).
Der Umstand, daß die Klägerin wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezwungen war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, macht für sich allein den Verbrauch des Urlaubes bis zum 30.Juni 1987 noch nicht unzumutbar. Die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, ergibt sich in jedem Fall der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; dieser Umstand ist bei der Regelung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG bereits berücksichtigt. Im übrigen betrug die gesetzliche Kündigungsfrist der Klägerin im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung bei der beklagten Partei 6 Wochen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, daß dieser Zeitraum für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ausreicht. Der Klägerin, die bereits über 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses dienstfrei gestellt war, stand selbst bei Verbrauch des Urlaubes in dieser Zeit ein 6 Wochen und daher die gesetzliche Kündigungsfrist übersteigender Zeitraum zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung. Daß im Hinblick auf die jahreszeitliche Lagerung des für den Urlaubsverbrauch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Frage kommenden Zeitraumes der Erholungswert eines in dieser Zeit konsumierten Urlaubes in Frage gestellt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.Der Umstand, daß die Klägerin wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes gezwungen war, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, macht für sich allein den Verbrauch des Urlaubes bis zum 30.Juni 1987 noch nicht unzumutbar. Die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, ergibt sich in jedem Fall der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; dieser Umstand ist bei der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG bereits berücksichtigt. Im übrigen betrug die gesetzliche Kündigungsfrist der Klägerin im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung bei der beklagten Partei 6 Wochen. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, daß dieser Zeitraum für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ausreicht. Der Klägerin, die bereits über 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses dienstfrei gestellt war, stand selbst bei Verbrauch des Urlaubes in dieser Zeit ein 6 Wochen und daher die gesetzliche Kündigungsfrist übersteigender Zeitraum zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes zur Verfügung. Daß im Hinblick auf die jahreszeitliche Lagerung des für den Urlaubsverbrauch während des aufrechten Dienstverhältnisses in Frage kommenden Zeitraumes der Erholungswert eines in dieser Zeit konsumierten Urlaubes in Frage gestellt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Relevanz kommt allerdings dem Vorbringen der Klägerin zu, daß sie wegen der erforderlichen Betreuung ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht in der Lage gewesen sei, ihren Urlaub in der fraglichen Zeit zu verbrauchen. So wie etwa Ferienzeiten der Kinder oder die Situation des berufstätigen Ehegatten unter Umständen gegen die Möglichkeit des Urlaubsverbrauches während einer bestimmten Zeit sprechen, können auch andere familiäre Gründe - so auch die Notwendigkeit der Betreuung naher Angehöriger - der Möglichkeit des Verbrauches eines dem Erholungszweck dienenden Urlaubes während eines bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Mögen auch die Eltern der Klägerin ständig pflegebedürftig sein und eine Änderung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein, so muß doch der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Urlaub so einzuteilen, daß während ihrer Abwesenheit die Betreuung ihrer Eltern auf andere Weise, etwa durch nahe Verwandte oder Bekannte, sichergestellt ist. Hätte diese Möglichkeit nur während eines nach dem 30.Juni 1987 liegenden Zeitraumes bestanden, so wäre der Klägerin der Verbrauch des Urlaubes in der Zeit bis zum Ende des Dienstverhältnisses tatsächlich unzumutbar gewesen, zumal sie nicht darauf verwiesen werden kann, soziale Hilfseinrichtungen dafür in Anspruch zu nehmen, um ihren Urlaub während einer ganz bestimmten Zeit zu verbrauchen, wenn während einer anderen Zeit die Möglichkeit bestanden hätte, die Obsorge für die pflegebedürftigen Eltern Personen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zu übertragen. Ob es der Klägerin in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich gewesen wäre, die Versorgung ihrer Eltern während einer urlaubsbedingten Abwesenheit durch andere Personen zu gewährleisten bzw. wann diese Möglichkeit bestanden hatte, wurde nicht geprüft. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.