Rechtssatz RS0077209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077209
Entscheidungsdatum
08.02.1989
Rechtssatz
Die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, ergibt sich in jedem Fall der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; dieser Umstand ist bei der Regelung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG bereits berücksichtigt.Die Notwendigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, ergibt sich in jedem Fall der Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses; dieser Umstand ist bei der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG bereits berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077209
Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00029_8900000_001