Begründung:
Der Kläger betreibt das nichtprotokollierte Einzelunternehmen "controlfon-Hausnotrufzentrale". Neben dem Betrieb einer Notrufzentrale beschäftigt er sich als Generalimportur mit dem Import und Vertrieb des dazu eingesetzten elektronischen Gerätes. Dieses Alarmwarngerät besteht aus einem am Armgelenk oder um den Hals getragenen Sender und einer entsprechenden Sendeeinrichtung, die als Zusatzeinrichtung zum Telefon betrieben wird und auch über eine Freisprechanlage verfügt. Im Notfall kann durch einen Tastendruck auf den Sender ein Signal in der Notrufzentrale des Klägers ausgelöst werden. Das Bedienungspersonal kann über die Freisprechanlage oder auf sonstige Art Kontakt mit dem Kunden aufnehmen und die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die angebotenen Dienstleistungen und Hilfestellungen umfassen etwa die Unterstützung in Notsituationen wie gesundheitlichen Problemen, Unfall, Einbruch, Feuer u.ä., Verständigung von Vertrauenspersonen, Ärzten, Pflegedienst, Rettungsdienst oder Verwandten und die Durchführung eines täglichen Meldealarms. Der Kläger bietet seine Dienstleistungen österreichweit an und verfügt über eine Bewilligung zur Ausübung des Bewachungsgewerbes, eingeschränkt auf den Betrieb einer Notrufzentrale für Erste-Hilfe-Leistungen, sowie über einen Gewerbeschein für den Handel mit sicherheitstechnischen Produkten.
Die beklagte Partei ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gegründeter Verein. § 2 ihrer Satzung legt als "Zweck des Vereines" fest:Die beklagte Partei ist ein nach dem Vereinsgesetz 1951 gegründeter Verein. Paragraph 2, ihrer Satzung legt als "Zweck des Vereines" fest:
1. Das Niederösterreichische Hilfswerk ist ein gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein. Seine gesamte Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern hat den Zweck, auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfen wirksam zu werden.
2. ....
3. Unter dem Motto "Hilfe für die Familie" erbringt das Niederösterreichische Hilfswerk Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Familie, Soziales, Gesundheit und im Rahmen der entsprechenden bundes- und landespolitischen Zielsetzungen und der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Dabei sind vorbeugende Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe zentrale Anliegen".
Als "Mittel zur Durchführung der Zielsetzungen" nennt § 3 der Satzung selbständige soziale "Dienstleistungseinrichtungen" und vom Hilfswerk gegründete "örtliche Hilfswerke", das sind Zweigvereine zur Unterstützung der Dienstleistungseinrichtungen, damit die Angebote flächendeckend in Niederösterreich, fachlich richtig und wirtschaftlich erbracht werden können.Als "Mittel zur Durchführung der Zielsetzungen" nennt Paragraph 3, der Satzung selbständige soziale "Dienstleistungseinrichtungen" und vom Hilfswerk gegründete "örtliche Hilfswerke", das sind Zweigvereine zur Unterstützung der Dienstleistungseinrichtungen, damit die Angebote flächendeckend in Niederösterreich, fachlich richtig und wirtschaftlich erbracht werden können.
In Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben betreibt die beklagte Partei - ohne gewerberechtliche Bewilligung - ein Notruftelefonsystem, welches in technischer Hinsicht jenem des Klägers entspricht.
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles
1. selbst oder unter Zuhilfenahme Dritter, insbesondere bundesweiter Geschäftsstellen oder Sozialstationen des Hilfswerkes, das Anbieten, Bewerben und den Vertrieb, Verkauf, Verleih, die Vermietung und jedes sonstige Inverkehrbringen von Alarmwählgeräten, insbesondere solchen der Marke "Kapsch Type Life Star TT 90", insbesondere in bezahlten Aussendungen sowie in Prospekten und anderen diesem Zweck dienenden Aussendungen,
2. selbst oder unter Zuhilfenahme Dritter, insbesondere bundesweiten Geschäftsstellen oder Sozialstationen des Hilfswerkes, das Installieren von Alarmwahlgeräten in den Räumlichkeiten von Personen, welche die Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" der beklagten Partei in Anspruch nehmen, zu unterlassen;
3. ab sofort keine weiteren, neuen Kunden an das Notruftelefon anzuschließen und diese Anschlüsse über die Notrufzentrale zu überwachen;
4. selbst oder unter Zuhilfenahme Dritter, insbesondere bundesweiten Geschäftsstellen oder Sozialstationen des Hilfswerkes, in Aussendungen, bezahlten Anzeigen, Prospekten und auf sonstige, der Förderung des Absatzes und der Verbreitung der angebotenen Dienstleistungen "Betrieb einer Notrufzentrale" dienenden Art und Weise das Anbieten der Dienstleistung "Betrieb einer Notrufzentrale" mit angeschaltenen Alarmwählgeräten zu unterlassen.
Die beklagte Partei betreibe ein Notrufsystem ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung. Sie beteilige sich dadurch am geschäftlichen Verkehr im Sinn des § 1 UWG und handle zu Zwecken des Wettbewerbs. Sie trete damit in Konkurrenz zu den vom Kläger angebotenen Dienstleistungen. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die beklagte Partei biete ihre Dienstleistungen über die Geschäftsstellen (Sozialstationen) ihrer Landesorganisationen an. Im Rahmen der Kundenwerbung gehe sie konkret so vor, daß sich ein Interessent mit einer der in zahlreichen Prospekten, Werbeeinschaltungen und sonstigen Publikationen enthaltenen Geschäftsstelle des Hilfswerkes in Verbindung setzt und dort Informationen zum Notruftelefon anfordert. Die beklagte Partei verfüge über ein österreichweit organisiertes funktionsfähiges Betriebssystem und sei in der Lage, einen enormen Interessentenkreis anzusprechen. Sie erziele durch den Betrieb des Notruftelefons erhebliche Einnahmen und daraus resultierende Gewinne und bezeichne sich selbst als wirtschaftlich geführtes soziales Dienstleistungsunternehmen. Dadurch, daß sie dieselbe Tätigkeit wie der Kläger ausübe, ohne auch die strengen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, erlange sie ihm gegenüber rechts- und sittenwidrig einen Wettbewerbsvorteil. Dem Kläger als privatem Anbieter sei es nahezu unmöglich, seine Dienstleistungen zu vertreiben. Die massive Verletzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Klägers als gesetzestreuen Mitbewerbers sei sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.Die beklagte Partei betreibe ein Notrufsystem ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung. Sie beteilige sich dadurch am geschäftlichen Verkehr im Sinn des Paragraph eins, UWG und handle zu Zwecken des Wettbewerbs. Sie trete damit in Konkurrenz zu den vom Kläger angebotenen Dienstleistungen. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die beklagte Partei biete ihre Dienstleistungen über die Geschäftsstellen (Sozialstationen) ihrer Landesorganisationen an. Im Rahmen der Kundenwerbung gehe sie konkret so vor, daß sich ein Interessent mit einer der in zahlreichen Prospekten, Werbeeinschaltungen und sonstigen Publikationen enthaltenen Geschäftsstelle des Hilfswerkes in Verbindung setzt und dort Informationen zum Notruftelefon anfordert. Die beklagte Partei verfüge über ein österreichweit organisiertes funktionsfähiges Betriebssystem und sei in der Lage, einen enormen Interessentenkreis anzusprechen. Sie erziele durch den Betrieb des Notruftelefons erhebliche Einnahmen und daraus resultierende Gewinne und bezeichne sich selbst als wirtschaftlich geführtes soziales Dienstleistungsunternehmen. Dadurch, daß sie dieselbe Tätigkeit wie der Kläger ausübe, ohne auch die strengen gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, erlange sie ihm gegenüber rechts- und sittenwidrig einen Wettbewerbsvorteil. Dem Kläger als privatem Anbieter sei es nahezu unmöglich, seine Dienstleistungen zu vertreiben. Die massive Verletzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Lasten des Klägers als gesetzestreuen Mitbewerbers sei sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Die beklagte Partei beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Der Betrieb des Notruftelefons entspreche dem satzungsmäßigen Zweck. Als gemeinnützigem Verein fehle es ihr an der erforderlichen Wettbewerbsabsicht. Mangels Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unterliege die - nicht gewerbsmäßig ausgeübte - Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung. Sie erziele auch keine Gewinne. Die Finanzierung des Notruftelefons erfolge durch Beiträge der Anschlußempfänger und durch Förderungen der öffentlichen Hand. Ohne diese Zuschüsse könnte es nicht finanziert werden, weil es seit 1993 nicht einmal annähernd kostendeckend arbeite. Im übrigen unterliege der Betrieb der Anlage nicht der gewerbebehördlichen Bewilligungspflicht.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der beklagten Partei fehle die Wettbewerbsabsicht, zumindest trete eine solche gegenüber den sozialen Beweggründen völlig zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Verstoß gegen § 1 UWG setze ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Daß die beklagte Partei beim Betrieb des Notruftelefons auch dann im geschäftlichen Verkehr handle, wenn sie dabei einen wohltätigen bzw gemeinnützigen Zweck erfülle, sei nicht zweifelhaft, falle doch unter diesen Begriff jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht erforderlich wäre. Das weitere Erfordernis des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs sei hingegen nicht erfüllt. Dazu bedürfe es nicht nur eines zwischen den Streitteilen vorliegenden Wettbewerbsverhältnisses, sondern darüber hinaus auch einer subjektiven Wettbewerbsabsicht, die zwar nicht einziger oder wesentlicher Beweggrund der Handlung sein müsse, aber auch nicht völlig in den Hintergrund treten dürfe. Die Frage, ob Wettbewerbsabsicht vorliege, sei eine Tatfrage, die das Erstgericht nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt klar verneint habe. Ob diese Beurteilung zutreffe, sei nicht entscheidend, weil die beklagte Partei das Notruftelefon ihrer Satzung entsprechend in erster Linie als nicht auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit mit dem in der Satzung normierten Zweck betreibe, auf allen Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe wirksam zu werden. Die Wettbewerbsabsicht trete damit völlig in den Hintergrund, so daß ein Verstoß gegen § 1 UWG zu verneinen sei. Auf die Frage, ob die beklagte Partei gegen die Gewerbeordnung verstoße, komme es damit nicht mehr an.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setze ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Daß die beklagte Partei beim Betrieb des Notruftelefons auch dann im geschäftlichen Verkehr handle, wenn sie dabei einen wohltätigen bzw gemeinnützigen Zweck erfülle, sei nicht zweifelhaft, falle doch unter diesen Begriff jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht erforderlich wäre. Das weitere Erfordernis des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs sei hingegen nicht erfüllt. Dazu bedürfe es nicht nur eines zwischen den Streitteilen vorliegenden Wettbewerbsverhältnisses, sondern darüber hinaus auch einer subjektiven Wettbewerbsabsicht, die zwar nicht einziger oder wesentlicher Beweggrund der Handlung sein müsse, aber auch nicht völlig in den Hintergrund treten dürfe. Die Frage, ob Wettbewerbsabsicht vorliege, sei eine Tatfrage, die das Erstgericht nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt klar verneint habe. Ob diese Beurteilung zutreffe, sei nicht entscheidend, weil die beklagte Partei das Notruftelefon ihrer Satzung entsprechend in erster Linie als nicht auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit mit dem in der Satzung normierten Zweck betreibe, auf allen Gebieten der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege durch menschliche, soziale und gesundheitliche Hilfe wirksam zu werden. Die Wettbewerbsabsicht trete damit völlig in den Hintergrund, so daß ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu verneinen sei. Auf die Frage, ob die beklagte Partei gegen die Gewerbeordnung verstoße, komme es damit nicht mehr an.