Nach § 89 Abs 1 AMG gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes (1. 1. 1984) im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Eine gemäß Abs 1 geltende Zulassung erlischt für homöopathische Arzneispezialitäten mit 31. 3. 1995, es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß § 13 AMG gestellt (§ 89 Abs 2 Z 5 AMG). Homöopathische Arzneispezialitäten, die gemäß Abs 1 als zugelassen gelten, sind homöopathischen Arzneispezialitäten gleichgestellt, die durch Bescheid zugelassen sind. Die Anträge im Sinne des Abs 2 bedürfen daher keiner bescheidmäßigen Erledigung (§ 89 Abs 6 AMG).Nach Paragraph 89, Absatz eins, AMG gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittelgesetzes (1. 1. 1984) im Verkehr befindliche zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes gemäß der Spezialitätenordnung nicht zulassungspflichtig waren, als zugelassen im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Eine gemäß Absatz eins, geltende Zulassung erlischt für homöopathische Arzneispezialitäten mit 31. 3. 1995, es sei denn, es wird vor Ablauf der entsprechenden Frist ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraph 13, AMG gestellt (Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 5, AMG). Homöopathische Arzneispezialitäten, die gemäß Absatz eins, als zugelassen gelten, sind homöopathischen Arzneispezialitäten gleichgestellt, die durch Bescheid zugelassen sind. Die Anträge im Sinne des Absatz 2, bedürfen daher keiner bescheidmäßigen Erledigung (Paragraph 89, Absatz 6, AMG).
§ 89 AMG trifft damit eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in § 89 Abs 2 Z 5 AMG gesetzte Frist als auch der in § 89 Abs 6 AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung. Das wird durch die Erläuternden Bemerkungen zu § 89 Abs 6 AMG bestätigt (777 BlgNR 21. GP): Es wird ausdrücklich auf homöopathische Arzneispezialitäten Bezug genommen, „für die im Rahmen der Geltungszulassung" rechtzeitig ein Antrag auf Zulassung gestellt wird. Diese Arzneispezialitäten seien auch ohne formelle Zulassung den durch Bescheid zugelassenen Homöopathika gleichgesetzt. Die Regelung sei vor dem Hintergrund der mit den jeweiligen Produkten gesammelten Erfahrungswerte sowie des spezifischen Produktcharakters fachlich gerechtfertigt. Eine zusätzliche Bewertung solle im Rahmen einer Vorlage gemäß § 19a AMG in Verbindung mit § 94a Abs 2 AMG erfolgen.Paragraph 89, AMG trifft damit eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 5, AMG gesetzte Frist als auch der in Paragraph 89, Absatz 6, AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung. Das wird durch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 89, Absatz 6, AMG bestätigt (777 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode, Es wird ausdrücklich auf homöopathische Arzneispezialitäten Bezug genommen, „für die im Rahmen der Geltungszulassung" rechtzeitig ein Antrag auf Zulassung gestellt wird. Diese Arzneispezialitäten seien auch ohne formelle Zulassung den durch Bescheid zugelassenen Homöopathika gleichgesetzt. Die Regelung sei vor dem Hintergrund der mit den jeweiligen Produkten gesammelten Erfahrungswerte sowie des spezifischen Produktcharakters fachlich gerechtfertigt. Eine zusätzliche Bewertung solle im Rahmen einer Vorlage gemäß Paragraph 19 a, AMG in Verbindung mit Paragraph 94 a, Absatz 2, AMG erfolgen.
§ 19a AMG trägt dem Zulassungsinhaber auf, in periodischen Abständen nachzuweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem letzten Stand der Wissenschaften gegeben sind; § 94a Abs 2 AMG trifft für die Vorlagefristen bei Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes idF BGBl 1994/107 zugelassen wurden, eine Sonderregelung.Paragraph 19 a, AMG trägt dem Zulassungsinhaber auf, in periodischen Abständen nachzuweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach dem letzten Stand der Wissenschaften gegeben sind; Paragraph 94 a, Absatz 2, AMG trifft für die Vorlagefristen bei Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes in der Fassung BGBl 1994/107 zugelassen wurden, eine Sonderregelung.
Beide Bestimmungen betreffen demnach zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneispezialitäten. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass aus diesen Bestimmungen auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden kann, die Arzneimittel einer gewissen Kontrolle zu unterwerfen. Nicht zugestimmt kann aber ihren weiteren Schlussfolgerungen werden. Die Beklagte macht nämlich geltend, die Bestimmungen zeigten, dass nicht allein zwischen den vor dem Jahr 1984 und den nach dem Jahr 1984 in Verkehr gebrachten Arzneispezialitäten zu unterscheiden sei. § 89 Abs 1 AMG sei entgegen seinem Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Ausnahme von der Zulassungspflicht für alle Arzneimittel gelten müsse, sofern ein Antrag gemäß § 13 AMG vor Ablauf des 31. 3. 1995 gestellt wurde. Die Beklagte vermengt damit völlig verschiedene Dinge. § 89 Abs 1 AMG trifft eine Regelung für jene Arzneispezialitäten, die mit dem Inkrafftreten des Arzneimittelgesetzes zulassungspflichtig wurden und zu diesem Zeitpunkt bereits - zulässigerweise ohne Zulassung - vertrieben wurden. Nur für diese Arzneimittel bestand das Bedürfnis nach einer Regelung, die auf bereits bestehende Rechte Rücksicht nahm (1060 BlgNR 15. GP 59). Die ursprünglich mit 6 Jahren festgesetzte Frist für den in § 89 Abs 2 AMG vorgesehenen Antrag nach § 13 AMG (§ 89 idF BGBl 1983/185) wurde durch die Arzneimittelgesetz-Nov 1988 BGBl 1988/748 bis 31. 3. 1995 verlängert. § 19a und § 94a AMG betreffen hingegen die laufende Kontrolle bereits zugelassener oder als zugelassen geltender Arzneimittel. Aus ihnen kann daher nicht geschlossen werden, dass es für die Frage, ob eine homöopathische Arzneispezialität als zugelassen gilt, nicht auf den Stichtag 1. 1. 1984 ankomme.Beide Bestimmungen betreffen demnach zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneispezialitäten. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass aus diesen Bestimmungen auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden kann, die Arzneimittel einer gewissen Kontrolle zu unterwerfen. Nicht zugestimmt kann aber ihren weiteren Schlussfolgerungen werden. Die Beklagte macht nämlich geltend, die Bestimmungen zeigten, dass nicht allein zwischen den vor dem Jahr 1984 und den nach dem Jahr 1984 in Verkehr gebrachten Arzneispezialitäten zu unterscheiden sei. Paragraph 89, Absatz eins, AMG sei entgegen seinem Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Ausnahme von der Zulassungspflicht für alle Arzneimittel gelten müsse, sofern ein Antrag gemäß Paragraph 13, AMG vor Ablauf des 31. 3. 1995 gestellt wurde. Die Beklagte vermengt damit völlig verschiedene Dinge. Paragraph 89, Absatz eins, AMG trifft eine Regelung für jene Arzneispezialitäten, die mit dem Inkrafftreten des Arzneimittelgesetzes zulassungspflichtig wurden und zu diesem Zeitpunkt bereits - zulässigerweise ohne Zulassung - vertrieben wurden. Nur für diese Arzneimittel bestand das Bedürfnis nach einer Regelung, die auf bereits bestehende Rechte Rücksicht nahm (1060 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 59). Die ursprünglich mit 6 Jahren festgesetzte Frist für den in Paragraph 89, Absatz 2, AMG vorgesehenen Antrag nach Paragraph 13, AMG (Paragraph 89, in der Fassung BGBl 1983/185) wurde durch die Arzneimittelgesetz-Nov 1988 BGBl 1988/748 bis 31. 3. 1995 verlängert. Paragraph 19 a und Paragraph 94 a, AMG betreffen hingegen die laufende Kontrolle bereits zugelassener oder als zugelassen geltender Arzneimittel. Aus ihnen kann daher nicht geschlossen werden, dass es für die Frage, ob eine homöopathische Arzneispezialität als zugelassen gilt, nicht auf den Stichtag 1. 1. 1984 ankomme.
Diese Frage ist naturgemäß nur für homöopathische Arzneimittel von Bedeutung, die - wie unstrittig die Venentropfen der Beklagten - überhaupt zulassungspflichtig sind. Für nicht zulassungspflichtige Arzneispezialitäten hat sich durch das Arzneimittelgesetz nichts geändert; sie konnten und können weiter vertrieben werden, ohne dass ein Antrag nach § 13 AMG gestellt werden muss. Es trifft daher auch nicht zu, dass die von der Beklagten zitierte Verordnung über anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl 1994/1011, für zulassungspflichtige homöopathische Arzneispezialitäten irgendeine Änderung gebracht hätte. Diese Arzneispezialitäten durften auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur vertrieben werden, wenn sie durch Bescheid zugelassen waren oder gemäß § 89 Abs 1 AMG als zugelassen galten.Diese Frage ist naturgemäß nur für homöopathische Arzneimittel von Bedeutung, die - wie unstrittig die Venentropfen der Beklagten - überhaupt zulassungspflichtig sind. Für nicht zulassungspflichtige Arzneispezialitäten hat sich durch das Arzneimittelgesetz nichts geändert; sie konnten und können weiter vertrieben werden, ohne dass ein Antrag nach Paragraph 13, AMG gestellt werden muss. Es trifft daher auch nicht zu, dass die von der Beklagten zitierte Verordnung über anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl 1994/1011, für zulassungspflichtige homöopathische Arzneispezialitäten irgendeine Änderung gebracht hätte. Diese Arzneispezialitäten durften auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur vertrieben werden, wenn sie durch Bescheid zugelassen waren oder gemäß Paragraph 89, Absatz eins, AMG als zugelassen galten.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zulassungspflichtiger Arzneimittel liegt daher, wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, nicht vor. Für einen Antrag auf Gesetzesprüfung besteht somit kein Anlass.
Das Gleiche gilt für das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen. Die Beklagte macht dazu geltend, dass die Bestimmungen des österreichischen Arzneimittelgesetzes anders lauteten als die des deutschen Arzneimittelrechts. Die Vorschrift des deutschen Arzneimittelrechts entspreche dem „Art 2 Abs 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 65/67 des Europäischen Rates", § 89 AMG hingegen offensichtlich nicht.Das Gleiche gilt für das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen. Die Beklagte macht dazu geltend, dass die Bestimmungen des österreichischen Arzneimittelgesetzes anders lauteten als die des deutschen Arzneimittelrechts. Die Vorschrift des deutschen Arzneimittelrechts entspreche dem „Art 2 Absatz 2, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 65/67 des Europäischen Rates", Paragraph 89, AMG hingegen offensichtlich nicht.
Es ist nicht erkennbar, welche Bestimmung des deutschen Arzneimittelrechts die Beklagte meint. Der von ihr an anderer Stelle zitierte „§ 38 Abs 1 des dAMG" kann es offenbar nicht sein, weil diese Bestimmung, anders als § 89 AMG, keine Übergangsregelung trifft, sondern - folgt man der Wiedergabe der Beklagten - eine Freistellung homöopathischer Arzneimittel von der Registrierungspflicht enthält, die dann gelten soll, wenn ein pharmazeutisches Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Menge von bis zu 1.000 Packungen im Jahr in Verkehr bringt. Ebenso wenig erkennbar ist, worin die Beklagte einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht erblickt. Die von ihr zitierte Richtlinienbestimmung gibt es nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass offenbar die Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel gemeint ist. Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.Es ist nicht erkennbar, welche Bestimmung des deutschen Arzneimittelrechts die Beklagte meint. Der von ihr an anderer Stelle zitierte „§ 38 Absatz eins, des dAMG" kann es offenbar nicht sein, weil diese Bestimmung, anders als Paragraph 89, AMG, keine Übergangsregelung trifft, sondern - folgt man der Wiedergabe der Beklagten - eine Freistellung homöopathischer Arzneimittel von der Registrierungspflicht enthält, die dann gelten soll, wenn ein pharmazeutisches Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Menge von bis zu 1.000 Packungen im Jahr in Verkehr bringt. Ebenso wenig erkennbar ist, worin die Beklagte einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht erblickt. Die von ihr zitierte Richtlinienbestimmung gibt es nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass offenbar die Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel gemeint ist. Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.