Rechtssatz RS0118235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118235
Entscheidungsdatum
21.10.2003
Rechtssatz
§89 AMG trifft eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in §89 Abs 2 Z 5 AMG gesetzte Frist als auch der in §89 Abs 6 AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung.§89 AMG trifft eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in §89 Absatz 2, Ziffer 5, AMG gesetzte Frist als auch der in §89 Absatz 6, AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118235
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0040OB00202_03I0000_001