Die Revision des Klägers ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revision des Klägers ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbstständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der sonst umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden (vgl RIS-Justiz RS0043338 [T15]). 1. Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf bestimmte Rechtsgründe oder selbstständige Einwendungen nicht mehr zurück, so sind diese damit aus der sonst umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofs ausgeschieden vergleiche RIS-Justiz RS0043338 [T15]).
2. Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist auch wegen verborgener Mängel zulässig. Im Zweifel ist ein solcher Verzicht jedoch restriktiv auszulegen (RIS-Justiz RS0018564 [T9]).
3. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass über den beschriebenen Mangel am Kühlerstutzen hinaus keine Mängelfreiheit zugesichert worden sei. Diese Auslegung bekämpft der Kläger; vielmehr seien ein tadelloser Zustand und ein Verkehrswert von 12.000 EUR konkret zugesichert worden.
4. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist bei Gesamtwürdigung der festgestellten Vertragsumstände nicht der Fall.
5. Der Entscheidung 9 Ob 3/09w lag der Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Zeitwert - ohne Mangel - von ca 6.000 EUR um 7.600 EUR zugrunde. Im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsabschlusses und dem sonstigen Verhalten der Parteien und deren Erklärungen ging der Oberste Gerichtshof in jenem Fall von schlüssig vereinbarter Fahrtüchtigkeit aus.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall, wonach der Beklagte - mangels einer vom tatsächlichen Zustand des Traktors abweichenden Zusage und wegen Gewährleistungsverzichts - Gewähr nicht zu leisten habe, ist - im Ergebnis - vertretbar. Zum einen hatte der Beklagte bestimmte Eigenschaften nicht zugesichert, zum anderen wusste der Kläger nach Vornahme der Probefahrt durch seinen Bevollmächtigten, dass Fehler (Absterben des Motors) vorhanden waren. Dennoch hat er die vom Beklagten angebotene Vertragsauflösung abgelehnt und auf Vertragsabsicherung beharrt und somit den Vertrag (erneut) bekräftigt.
Im Übrigen liegt angesichts des Umstands, dass der gekaufte Traktor trotz Mängel wesentlich mehr wert war als der Kläger bezahlte, keine gravierende Äquivalenzstörung zu Lasten des Klägers vor (vgl 6 Ob 272/05a). Im Übrigen liegt angesichts des Umstands, dass der gekaufte Traktor trotz Mängel wesentlich mehr wert war als der Kläger bezahlte, keine gravierende Äquivalenzstörung zu Lasten des Klägers vor vergleiche 6 Ob 272/05a).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine Haftung des Beklagten aufgrund von Gewährleistung verneint hatte, stellt somit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung dar.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.