[7] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [7] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1.1. § 70 Abs 1 lit a Salzburger Jagdgesetz (Sbg JagdG) normiert unter der Überschrift „Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd“, dass die Jagd nach den folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit so auszuüben ist, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden darf. [8] 1.1. Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, Salzburger Jagdgesetz (Sbg JagdG) normiert unter der Überschrift „Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd“, dass die Jagd nach den folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit so auszuüben ist, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden darf.
[9] 1.2. Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Allgemeinheit gegen die Verletzung von Rechtsgütern, nämlich deren Leben und Gesundheit, zu schützen (vgl 10 Ob 55/13f zu § 96 Abs 1 NÖ JagdG). [9] 1.2. Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Allgemeinheit gegen die Verletzung von Rechtsgütern, nämlich deren Leben und Gesundheit, zu schützen vergleiche 10 Ob 55/13f zu Paragraph 96, Absatz eins, NÖ JagdG).
[10] 2.1. Die Vorinstanzen haben die Frage, ob der Beklagte den Anforderungen der genannten Bestimmung des Sbg JagdG entsprochen hat, auf Basis der getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin durch die Schussabgabe des Beklagten nicht gefährdet wurde und aufgrund der Entfernung zwischen der Schussabgabe und ihrem Standort Gehörschäden bei gesunden Menschen ausgeschlossen sind, bejaht und demgemäß die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten verneint.
[11] 2.2. Die Klägerin tritt dem in ihrer Revision mit dem Argument entgegen, sie habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe „unzweifelhaft im Gefahrenbereich befunden“ und sei deshalb an der Gesundheit geschädigt worden. Damit geht sie aber nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, sodass der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (vgl RS0043312 [T4]). [11] 2.2. Die Klägerin tritt dem in ihrer Revision mit dem Argument entgegen, sie habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe „unzweifelhaft im Gefahrenbereich befunden“ und sei deshalb an der Gesundheit geschädigt worden. Damit geht sie aber nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, sodass der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wird vergleiche RS0043312 [T4]).
[12] 2.3. Da die Vorinstanzen somit bereits die Rechtswidrigkeit des Handels des Beklagten vertretbar verneint haben, ist auf die Frage des Adäquanzzusammenhangs – zu der die Klägerin im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt – nicht mehr näher einzugehen.
[13] Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (vgl RS0035962; RS0035979). [14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen vergleiche RS0035962; RS0035979).