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Entscheidung 4 Ob 202/20i×

Entscheidung 4 Ob 202/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob202/20i

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M* S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Brandstätter, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, gegen den Beklagten F* H*, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte-Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, wegen 8.208 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 10. September 2020, GZ 53 R 101/20i-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Mai 2020, GZ 2 C 1234/18a-33, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Der Beklagte hat in einem Almgelände ein Murmeltier erschossen, während die Klägerin in der Nähe wanderte. Diese klagte danach über Ohrenschmerzen. Aufgrund ihrer Distanz von 122 m zum Ort der Schussabgabe kann bei ihr kein Knalltrauma entstanden sein. Sie erlitt aber durch den Schussknall eine Geräuschüberempfindlichkeit, die sehr selten und bei äußerst wenigen Personen auftritt. Als psychische Folge entstand bei der Klägerin ein subjektives und vegetativ überlagertes Ohrgeräusch (Tinnitus). Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Paragraphen 88, Absatz eins, 89, StGB wurde eingestellt, weil keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit gegeben und eine fahrlässige Körperverletzung nicht vorhersehbar gewesen sei.

[2] Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz (im Wesentlichen Schmerzengeld) in Höhe von 8.208 EUR und die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche Folgen aus dem genannten Ereignis hafte. Der Beklagte habe gegen Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Jagdgesetzes 1993 verstoßen, wonach das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden dürfe.

[3]                  Der Beklagte bestritt jegliches Fehlverhalten sowie die Ursächlichkeit des abgegebenen Schusses für die Beschwerden der Klägerin.

[4]                  Das Erstgericht wies die Klage ab. Dem Beklagten als Jäger sei kein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten bei der Schussabgabe anzulasten. Der Beklagte habe über die Berechtigung zur Jagdausübung im Jagdgebiet verfügt, wobei im Vorfallszeitpunkt die Jagd auf Murmeltiere gemäß der Schonzeitbestimmung des Salzburger Jagdgesetzes erlaubt gewesen sei; Gleiches gelte für das vom Beklagten bei der Schussabgabe mit dem Gewehr verwendete Kaliber. Im Hinblick auf den Standort des Beklagten bei der Schussabgabe sowie jenem des Murmeltieres sei hinter dem Tier ein Kugelfang durch den ansteigenden Hang mit Erdreich dahinter vorhanden und dadurch gewährleistet gewesen, dass das Projektil nicht durch eine direkte Flugbahn oder in Form eines Querschlägers Personen im Nahbereich des Zielorts gefährden könne. Der Umstand, dass das Jagdgebiet auch ein von Wanderern frequentiertes Wandergebiet sei, erfordere zwar unter Umständen eine erhöhte Aufmerksamkeit, führe jedoch nicht vorweg zur Rechtswidrigkeit einer Schussabgabe selbst. Es fehle auch an der Adäquanz der Schussabgabe für das schädigende Ereignis, das nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden gewesen sei. Im Zeitpunkt der Schussabgabe sei für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen, dass der zu erwartende Schussknall eine Schädigung am Gehör verursachen oder überhaupt zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen führen könne. Es habe ausschließlich am besonderen psychischen Zustand der Klägerin gelegen, dass durch den Schussknall – psychologisch bedingt – eine Schädigung habe eintreten können. Die Adäquanz zwischen einem allfälligen Fehlverhalten des Beklagten und der in der Folge bei der Klägerin eingetretenen psychisch bedingten Beeinträchtigung sei daher zu verneinen.

[5]                  Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die (höchstgerichtliche) Rechtsprechung zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs keinen vergleichbaren Fall betreffe.

[6]                  Die Klägerin beantragt mit ihrer – vom Beklagten beantworteten – Revision, der Klage stattzugeben; in eventu stellte sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[8] 1.1. Paragraph 70, Absatz eins, Litera a, Salzburger Jagdgesetz (Sbg JagdG) normiert unter der Überschrift „Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd“, dass die Jagd nach den folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit so auszuüben ist, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden darf.

[9] 1.2. Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Allgemeinheit gegen die Verletzung von Rechtsgütern, nämlich deren Leben und Gesundheit, zu schützen vergleiche 10 Ob 55/13f zu Paragraph 96, Absatz eins, NÖ JagdG).

[10]                2.1. Die Vorinstanzen haben die Frage, ob der Beklagte den Anforderungen der genannten Bestimmung des Sbg JagdG entsprochen hat, auf Basis der getroffenen Feststellungen, wonach die Klägerin durch die Schussabgabe des Beklagten nicht gefährdet wurde und aufgrund der Entfernung zwischen der Schussabgabe und ihrem Standort Gehörschäden bei gesunden Menschen ausgeschlossen sind, bejaht und demgemäß die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten verneint.

[11] 2.2. Die Klägerin tritt dem in ihrer Revision mit dem Argument entgegen, sie habe sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe „unzweifelhaft im Gefahrenbereich befunden“ und sei deshalb an der Gesundheit geschädigt worden. Damit geht sie aber nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, sodass der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wird vergleiche RS0043312 [T4]).

[12]                2.3. Da die Vorinstanzen somit bereits die Rechtswidrigkeit des Handels des Beklagten vertretbar verneint haben, ist auf die Frage des Adäquanzzusammenhangs – zu der die Klägerin im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt – nicht mehr näher einzugehen.

[13]       Die Revision ist daher zurückzuweisen.

[14] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und auch nicht deren Zurückweisung beantragt; er hat daher die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen vergleiche RS0035962; RS0035979).

Textnummer

E131261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E131261

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20210315_OGH0002_0040OB00202_20I0000_000