Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, seine Tätigkeit als freier Dienstnehmer habe darin bestanden, Schwarzseher aufzuspüren und sie einer Anmeldung (und Zahlung der Rundfunkgebühren) zuzuführen. Nach Mitteilung der G***** GmbH sei das Potenzial nicht gemeldeter Gebührenzahler von Jahr zu Jahr kleiner geworden, wodurch die „Vertriebsschiene externer Kundendienst" um 10 bis 15 % zurückgegangen sei. Dementsprechend habe sich auch sein Einkommen vermindert. Es stehe daher fest, dass er das zuvor erzielte monatliche Nettoeinkommen von 2.028 EUR bzw 1.902 EUR nicht mehr werde erreichen können. Die Vorinstanzen hätten daher von dem vom Sachverständigen errechneten monatlichen Nettoeinkommen von 1.712 EUR ausgehen müssen. Unter Berücksichtigung der Prozentkomponente (16 %) betrage der Unterhaltsanspruch minderjährigen Raffaela 274 EUR monatlich.
1. Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden (stRsp RIS-Justiz RS0047471, RS0007161; Hopf in KBB § 140 Rz 19 mwN). Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen von 8 bzw 10 % angesehen (RIS-Justiz RS0007161 [T6] = 1 Ob 5/00t). Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, ist bei der Neubemessung aufgrund des geänderten Einkommens des Unterhaltspflichtigen die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe zu beachten (6 Ob 57/03f; RIS-Justiz RS0047471; Hopf aaO mwN).1. Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden (stRsp RIS-Justiz RS0047471, RS0007161; Hopf in KBB Paragraph 140, Rz 19 mwN). Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen des Unterhaltspflichtigen von 8 bzw 10 % angesehen (RIS-Justiz RS0007161 [T6] = 1 Ob 5/00t). Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, ist bei der Neubemessung aufgrund des geänderten Einkommens des Unterhaltspflichtigen die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe zu beachten (6 Ob 57/03f; RIS-Justiz RS0047471; Hopf aaO mwN).
2. Die ständige Rechtsprechung ermittelt bei der Bemessung künftigen Unterhalts die Bemessungsgrundlage bei selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermitteln, aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführende Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten (stRsp SZ 67/221; RIS-Justiz RS0053251 [T5, T12]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 85 mwN; Neubauer in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 58 mwN).2. Die ständige Rechtsprechung ermittelt bei der Bemessung künftigen Unterhalts die Bemessungsgrundlage bei selbstständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermitteln, aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre. Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführende Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten (stRsp SZ 67/221; RIS-Justiz RS0053251 [T5, T12]; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 85 mwN; Neubauer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 140, Rz 58 mwN).
Ob diese Überlegungen in jedem Fall auch auf freie Dienstnehmer zutreffen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Rechtsprechung nimmt nämlich auch bei Selbstständigen auf konkrete Indikatoren für Unternehmensaussichten Bedacht (3 Ob 395/97b = RIS-Justiz RS0053251 [T7]). Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe werde erzielen können (4 Ob 102/99z). Es muss daher auch bei Heranziehen des dreijährigen Beurteilungszeitraums Bedacht darauf genommen werden, wie sich das Einkommen entwickelt und ob angenommen werden kann, dass der Unterhaltspflichtige auch in Hinkunft ein Einkommen in ähnlicher Höhe werde erzielen können.
3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich schon während dieses dreijährigen Beurteilungszeitraums ein Rückgang von 10 bis 15 % bei den vom Unterhaltspflichtigen als freier Dienstnehmer zu bearbeitenden Aufträgen bei gleichbleibender Zahl der Mitarbeiter, dementsprechend ein Einkommensverlust von 10 bis 15 % und damit eine wesentliche Einkommensminderung im ersten Halbjahr 2006 in Relation zu jenem Einkommen, das dem Scheidungsvergleich und dem Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 zugrunde lag. Dieser Einkommensverlust beruhte keineswegs auf steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, die der Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen hätte, sondern vielmehr allein darauf, dass die Zahl der Schwarzseher, die er aufspüren konnte, von Jahr zu Jahr kleiner wurde. Damit verringerte sich aber zwangsläufig auch der sein Einkommen als freier Mitarbeiter bestimmende Umsatz an Neuanmeldungen. Die Feststellungen der Vorinstanzen zeigen, dass diese Entwicklung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz erkennbar war und berücksichtigt hätte werden müssen. Nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Unterhaltspflichtige auch in Hinkunft (ab 1. 6. 2006) über das in den Jahren 2003 bis 2005 erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen werde verfügen können. Vielmehr muss von einem Einkommensverlust von 10 bis 15 % ab dem Jahr 2006 ausgegangen werden.
4. Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst eine Bemessungsgrundlage von 1.712 EUR monatlich und dementsprechend einen Unterhaltsanspruch für Raffaela im Ausmaß von 16 %, das sind 274 EUR monatlich, zu. Seine Berechnung berücksichtigt jedoch nicht die dem Scheidungsvergleich einvernehmlich zugrunde gelegte Relation zwischen Unterhaltsbemessungsgrundlage und Unterhaltsleistung (2.000 EUR : 450 EUR). Berücksichtigt man im Einklang mit der obzitierten Rechtsprechung diese Relation (= 22,5 %), so ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für Raffaela von 385 EUR (das sind 22,5 % von 1.712 EUR).
Der Unterhalt für die mj. Raffaela ist somit von 450 EUR auf 385 EUR monatlich herabzusetzen und der Vater ab 1. 6. 2006 zur Zahlung dieser Unterhaltsleistung zu verpflichten. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren musste abgewiesen werden.